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   VG Schleswig, 03.01.2002 - 9 B 125/01   

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https://dejure.org/2002,25941
VG Schleswig, 03.01.2002 - 9 B 125/01 (https://dejure.org/2002,25941)
VG Schleswig, Entscheidung vom 03.01.2002 - 9 B 125/01 (https://dejure.org/2002,25941)
VG Schleswig, Entscheidung vom 03. Januar 2002 - 9 B 125/01 (https://dejure.org/2002,25941)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch der Schüler und Eltern auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten; Kostenübernahme der Taxibeförderung vom Wohnort bis zur Haltestelle des Schulbusses; Selbstbindung der Verwaltung; Recht auf Gleichbehandlung im Rahmen der bisherigen ständigen Verwaltungspraxis ...

  • Judicialis

    VwGO § 123; ; SchulG SH § 80; ; SchulG SH § 81

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 3/72

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bei Haushaltsgesetzen

    Auszug aus VG Schleswig, 03.01.2002 - 9 B 125/01
    Insoweit ist das Schulgesetz vergleichbar mit einem Haushaltsplan, der ebenfalls einen gesetzlichen Ausschluss von Außenwirkungen enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 - BVerfGE 38, 121).
  • BVerwG, 01.06.1979 - 6 B 33.79

    Abweichung von Verwaltungsvorschriften unter dem Aspekt einer klärungsbedürftigen

    Auszug aus VG Schleswig, 03.01.2002 - 9 B 125/01
    Denn der Gleichheitssatz, an dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt nicht auf den Wortlaut der die Verwaltung bindenden Vorschrift, sondern auf ihre Handhabung ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.1979, ZBR 1980, 24)...".
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.1992 - 3 L 5/91

    Rechtsanpruch; Schülerbeförderungskosten; Schulträger

    Auszug aus VG Schleswig, 03.01.2002 - 9 B 125/01
    Dem Schulgesetz und der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten kommen daher hinsichtlich der Bestimmungen zu den Schülerbeförderungskosten im Verhältnis zwischen dem Schulträger und dem Bürger nicht mehr Gewicht zu als einer nur für die Verwaltung verbindlichen Richtlinie (so bereits OVG Schleswig, Urteil vom 05.03.1992, Az. 3 L 5/91).
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