Rechtsprechung
   BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,364
BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96 (https://dejure.org/1996,364)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.1996 - 9 B 140.96 (https://dejure.org/1996,364)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 (https://dejure.org/1996,364)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,364) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge bzw. die Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Zulässigkeit eines vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung - Voraussetzungen einer erfolgreichen Rüge der Verletzung der Anhörungspflicht - Anforderungen an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten Berufungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96
    Insbesondere kann der Berufungskläger dadurch die Bedeutung einschätzen, die das Gericht seinem nach der ersten Anhörung erfolgten Prozeßvortrag, insbesondere aber einem gestellten Beweisantrag beimißt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 undUrteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10).

    Wegen der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO kann demnach auch die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 12.92

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Recht auf eine

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96
    Stellt der Berufungskläger einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müßte, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, daß es den Berufungsführer durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130 a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf das unverändert beabsichtigte vereinfachte Berufungsverfahren und damit darauf hinweist, daß es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl.Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 undBeschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 10, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96
    Insbesondere kann der Berufungskläger dadurch die Bedeutung einschätzen, die das Gericht seinem nach der ersten Anhörung erfolgten Prozeßvortrag, insbesondere aber einem gestellten Beweisantrag beimißt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 undUrteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10).
  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96
    Stellt der Berufungskläger einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müßte, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, daß es den Berufungsführer durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130 a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf das unverändert beabsichtigte vereinfachte Berufungsverfahren und damit darauf hinweist, daß es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl.Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 undBeschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 10, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 41.92

    Antrag auf Zulassung von Lieferverkehr zu einer Filiale in einer Fußgängerzone -

    Auszug aus BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96
    Die Rüge einer Verletzung der Anhörungspflicht hat deshalb stets Erfolg, wenn eine Anhörung zu dem beabsichtigten vereinfachten Berufungsverfahren gänzlich unterblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - BVerwG 11 C 41.92 - zu § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Deshalb ist es grundsätzlich geboten, durch eine erneute Anhörungsmitteilung auf die unverändert beabsichtigte Verfahrensweise hinzuweisen, wenn das Gericht den Sachvortrag oder die Beweisanträge, die nach der ersten Anhörungsmitteilung geltend gemacht worden sind, für unerheblich hält (vgl. Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 10 , vom 24. November 1994 - BVerwG 8 B 176.94 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 12 S. 3, vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16 S. 9 und vom 28. April 1997 - BVerwG 6 B 6.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 380 S. 178 ).
  • BVerwG, 13.11.1997 - 4 B 195.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Absehen von einer Beweisaufnahme und Aufklärungspflicht,

    Ein Vortrag, der zu Beweisfragen keine neuen Elemente enthält, löst nicht die Pflicht zu einer erneuten Anhörung aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16).
  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

    b) Die Beschwerde rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem aus § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO folgenden Anhörungserfordernis und damit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. zu diesem Zusammenhang: Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 11, Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10 S. 5, Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 9; zu der Vorgängervorschrift des Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG: Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 S. 19, 21) nicht hinreichend Rechnung getragen.

    Dies wird durch die erneute Anhörung erreicht; durch sie wird dem Beweisführer vor allem die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (Urteil vom 28. Juni 1983 a.a.O. S. 21 f., Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5 S. 6, vom 3. Februar 1993 a.a.O. S. 11, Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 4; Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 9 f., vom 22. Juni 2007 - BVerwG 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 15. Mai 2008 - BVerwG 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 ).

    Hält das Berufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung fest, muss sich aus den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ergeben, dass es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und dessen Vortrag und Beweisanträge vorher auf eine Rechtserheblichkeit geprüft hat (Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 10, vom 22. Juni 2007 a.a.O. Rn. 9 f. und vom 15. Mai 2008 a.a.O. S. 1027).

    Hiermit zusammenhängend muss im Gegenzug die von dem Berufungsführer erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wegen Unterlassens einer erneuten Anhörung erkennen lassen, welcher erhebliche Vortrag noch angebracht worden wäre und durch die unterbliebene Anhörung abgeschnitten worden sein soll (Beschlüsse vom 18. Juni 1996 a.a.O. S. 10 und vom 28. April 1997 - BVerwG 6 B 6.97 - juris Rn. 7 f.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht