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   BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08   

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BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08 (https://dejure.org/2008,975)
BVerwG, Entscheidung vom 17.07.2008 - 9 B 15.08 (https://dejure.org/2008,975)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 (https://dejure.org/2008,975)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3; BNatSchG § 34 Abs. 3; FFH-RL Art. 6 Abs. 3 und 4; VRL Art. 4; EG Art. 234
    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; Vogelschutzgebiet; Erhaltungsziele; Standarddatenbogen; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Abweichungsentscheidung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3
    Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; Abweichungsentscheidung; Erhaltungsziele; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Nichtzulassungsbeschwerde; Standarddatenbogen; Vogelschutzgebiet; Worst-Case-Betrachtung; grundsätzliche Bedeutung ...

  • Wolters Kluwer

    Darlegung einer Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften durch die Vorinstanz i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde; Abweichende Rechtssätze der Vorinstanz und Geeignetheit derer für eine erneute Klärung in der Revisionsinstanz als ...

  • Judicialis

    VwGO § 132 Abs. 2; ; VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3; ; BNatSchG § 34 Abs. 3; ; FFH-RL Art. 6 Abs. 3; ; FFH-RL Art. 6 Abs. 4; ; VRL Art. 4; ; EG Art. 234

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht: Darlegungsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung von der EuGH-Rechtsprechung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

  • t-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischer Gebiets- und Artenschutz in ruhigeren Gefilden (RA Prof. Dr. Bernhard Stüer; DVBl. 2009, 1)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 1115
  • DVBl 2008, 1199 (Ls.)
  • DÖV 2009, 89
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
    Wenn die Beschwerde dagegen mit ihrer Rüge unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - (BVerwGE 128, 1 ff.) geltend macht, der Beklagte habe nicht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten über das Vorhandensein von Brutrevieren ausgeschöpft und die Einschätzung seiner Gutachter reiche nicht aus, um die vom Senat geforderte Gewissheit zu erlangen, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das Schutzgebiet auswirkt, so wendet sie sich in Wahrheit nicht gegen die Ablehnung ihres Beweisantrages, sondern beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht das sich aus der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende materielle Recht unrichtig angewandt hat, indem es aus den Aussagen des Gutachtens der strengen Beweisregel des Senats nicht entsprechende rechtliche Schlüsse gezogen hat.

    Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - a.a.O. Rn. 77).

    a) Soweit die Beschwerde mit ihren unter B. II. und B. III. erhobenen Rügen geltend macht, das Oberverwaltungsgericht weiche bezüglich erheblicher Beeinträchtigungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - a.a.O. und vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276) ab, erfüllt sie schon nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt.

    b) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche auch dadurch vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - (a.a.O.) ab, dass nach seiner Ansicht nicht sämtliche in einem Schutzgebiet vorhandene Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen seien.

    c) Eine weitere Abweichung des Oberverwaltungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - (a.a.O.) besteht nach Auffassung der Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht trotz (unterstellter) erheblicher Beeinträchtigung von Schutzgebieten die Voraussetzungen für eine Abweichungszulassung nach § 27 Abs. 2 LNatSchG als gegeben angesehen hat (UA S. 56; ebenso S. 86 ff. und S. 100).

    Die Beschwerde sieht hierin einen Widerspruch zum genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Mängel einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, die sich daraus ergeben, dass nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken, die das Vorhaben für Erhaltungsziele des Gebiets auslöst, die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden sind, notwendig auf eine Abweichungsentscheidung durchschlagen (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - a.a.O. Rn. 114).

    e) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht weiche mit der Ansicht, dass es rechtlich unerheblich sei, wenn vorgesehene Kohärenzsicherungsmaßnahmen ihre Funktion erst nach 120 Jahren in vollem Umfang erfüllen (UA S. 66), von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach verhindert werden muss, dass ein Schutzgebiet irreversibel beeinträchtigt wird, bevor ein Ausgleich tatsächlich erfolgt (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - a.a.O. Rn. 148).

    f) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Ansicht, die als Kohärenzsicherungsmaßnahmen vorgesehenen kleineren, verstreut liegenden Flächen seien als "Trittsteinbiotope" nicht von vornherein ungeeignet, zur Kohärenzsicherung beizutragen, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach Kohärenzsicherungsmaßnahmen auf den Ausgleich sowie auf das Vernetzungsziel ausgerichtet sein müssen (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - a.a.O. Rn. 148 und 150).

    h) Als weitere Divergenz rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht weiche, soweit es eine Stellungnahme der Kommission nach § 27 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG nicht für erforderlich gehalten habe, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL bei unbenannten Abweichungsgründen die Einholung einer Stellungnahme der EG-Kommission schon dann fordere, wenn das Gebiet einen prioritären natürlichen Lebensraum und/oder eine prioritäre Art einschließe unabhängig davon, ob das Vorhaben diese tatsächlich beeinträchtige (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - a.a.O. Rn. 117).

    i) Zur Darlegung einer weiteren Abweichung stellt die Beschwerde einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL grundsätzlich jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich ist und nur solche Beeinträchtigungen unerheblich sein können, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - a.a.O. Rn. 41), einen Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts gegenüber, wonach maßgebliches Beurteilungskriterium für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung die Frage sei, ob der günstige Erhaltungszustand erhaltungszielbestimmender Lebensraumtypen oder Arten in dem Gebiet trotz des Eingriffs stabil bleibt.

    Danach sind in diesem Fall die Erhaltungsziele der Gebietsmeldung zu entnehmen, wozu die Standarddatenbögen auszuwerten sind (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - a.a.O. Rn. 75).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
    Diese Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil sie nicht darlegt, welche Verfahrensvorschrift sie insoweit als verletzt ansieht, und mithin die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene substantiierte rechtliche Würdigung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes vermissen lässt (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Bei einer solchen alternativen Begründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15).

    Dagegen genügt es nicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Diese Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil der dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerde zugeschriebene Rechtssatz für dessen Entscheidung nicht tragend gewesen ist (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14), da sich entsprechende Aussagen lediglich im Zusammenhang mit Hinweisen des Senats für die weitere Sachbehandlung im Rahmen eines etwaigen Planergänzungsverfahrens finden.

    Selbst wenn man der Entscheidung - wie die Beschwerde - den Rechtssatz unterstellte, dass § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. auch auf nur nach nationalem Recht geschützte Arten nicht anwendbar gewesen sei, wäre er jedenfalls für die damalige Entscheidung des Senats nicht entscheidungstragend gewesen, so dass eine Divergenzrüge hierauf nicht gestützt werden könnte (vgl. hierzu etwa Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14).

  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
    Fragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. nur Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11).
  • BVerwG, 21.12.1977 - 7 B 109.77

    Zulassung der Revision - Auslaufendes Recht - Ausgelaufenes Recht -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
    Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. dazu z.B. Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160 sowie vom 21. Juni 1993 und vom 13. August 1993 - BVerwG 11 B 65.93 - MDR 1994, 319, 320), hat die Beschwerde nicht dargelegt.
  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
    a) Soweit die Beschwerde mit ihren unter B. II. und B. III. erhobenen Rügen geltend macht, das Oberverwaltungsgericht weiche bezüglich erheblicher Beeinträchtigungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - a.a.O. und vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276) ab, erfüllt sie schon nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt.
  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
    g) Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht weiche mit dem Hinweis, es habe bereits in seinem den vorangegangenen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten betreffenden Urteil eine bestimmte Einwendung des Klägers als präkludiert bezeichnet, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach die Rechtskraft nur zugunsten, nicht aber zuungunsten der obsiegenden Partei wirke (Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256).
  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
    d) Eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - (BVerwGE 116, 254) sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht die vom Kläger vorgeschlagene Alternativtrasse als "anderes Projekt" bezeichnet und damit die gebotene Auseinandersetzung mit dem zumutbaren Zielabweichungsgrad umgangen habe.
  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
    k) Eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166) sieht die Beschwerde schließlich darin, dass das Oberverwaltungsgericht § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. trotz Verstoßes gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht noch insoweit für anwendbar hält, als Arten nur nach nationalem Recht streng oder besonders geschützt sind (UA S. 104).
  • BVerwG, 22.09.2005 - 9 B 13.05

    Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Rechtsmittel; Belange

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
    Wie das Bundesverwaltungsgericht gerade für den Fall des Planergänzungsverfahrens entschieden hat, wird die im Hinblick auf den ersten Planfeststellungsbeschluss durch Bestandskraft und Einwendungsausschluss erlangte Rechtssicherheit nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich ist (Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 9 B 13.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 189 Rn. 5).
  • BVerwG, 13.08.1993 - 11 B 65.93

    Zurückweisung einer Gegenvorstellung mangels Verletzung rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08
    Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. dazu z.B. Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160 sowie vom 21. Juni 1993 und vom 13. August 1993 - BVerwG 11 B 65.93 - MDR 1994, 319, 320), hat die Beschwerde nicht dargelegt.
  • BVerwG, 10.06.1999 - 9 B 81.99
  • BVerwG, 23.01.2001 - 6 B 35.00

    Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an

  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

  • BVerwG, 15.04.2003 - 7 BN 4.02

    Wasserschutzgebietsverordnung; Inhaltsbestimmung des Eigentums;

  • EuGH, 13.07.2006 - C-191/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 12.03.2004 - 6 B 2.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Rüge der nicht ordnungsgemäßen

  • BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht;

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Sie sind in unterschiedlichen Vorschriften mit je eigenem Gehalt und unterschiedlichen Prüfprogrammen geregelt (Beschluss vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - Rn. 20 zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - 8 A 1183/18

    Klage des NABU gegen Genehmigung für Windenergieanlage erfolglos

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 -, juris Rn. 29, und Beschluss vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 -, juris Rn. 12.
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Grundlage hierfür ist, dass der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit einer weiten Auslegung bedarf (so auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 771, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris; OVG RhPf, U.v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris Rn. 199, bestätigt durch BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15/08 - NVwZ 2008, 1115).
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