Rechtsprechung
   BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2594
BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02 (https://dejure.org/2002,2594)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.2002 - 9 B 16.02 (https://dejure.org/2002,2594)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 (https://dejure.org/2002,2594)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,2594) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Straßenreinigungsgebühren; Gebührenmaßstab; fiktiver Frontmetermaßstab; Hinterliegergrundstücke; Projektionsverfahren; Gleichheitssatz; Grundsatz der Typengerechtigkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2
    Gebührenmaßstab; Gleichheitssatz; Grundsatz der Typengerechtigkeit; Hinterliegergrundstücke; Projektionsverfahren; Straßenreinigungsgebühren; fiktiver Frontmetermaßstab

  • Wolters Kluwer

    Straßenreinigungsgebühren - Gebührenmaßstab - Fiktiver Frontmetermaßstab - Hinterliegergrundstücke - Projektionsverfahren - Gleichheitssatz - Grundsatz der Typengerechtigkeit.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 599
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02
    Es reicht dagegen nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • VGH Hessen, 16.06.1998 - 5 N 2795/94

    Frontmetermaßstab für die Straßenreinigungsgebühr

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02
    Der Frontmetermaßstab soll nämlich Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 5 N 2795/94 - ZKF 1999, 183).
  • BVerwG, 09.12.1993 - 8 NB 5.93

    Zulässigkeit der kumulativen Heranziehung von Vorderliegergrundstücken und

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02
    Für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren hat sich insbesondere der sog. Frontmetermaßstab als taugliches Bemessungskriterium bewährt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - BVerwG 8 NB 5.93 - KStZ 1994, 152 ).
  • BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86

    Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02
    In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42; Beschluss vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60).
  • BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz -

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02
    In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 42; Beschluss vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 60).
  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 CN 1.00

    Kurbeiträge; Erhebungsgebiet; Zusammenfassung von Ortsteilen mit qualitativ

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02
    Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahin gehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 CN 1.00 - Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02
    Von daher gesehen kann er je nach den Umständen des Einzelfalles eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297 ).
  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02
    Denn die ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße, die gereinigt wird, stellt grundsätzlich das "Angrenzen" an die Straße her, das in der Regel die Möglichkeit zur verkehrlichen und sonstigen Nutzung der Straße mit sich bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 - BVerwG 7 C 46.72 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 23 = KStZ 1974, 216).
  • BVerwG, 18.04.1974 - VII B 82.73

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip - Erfordernis einer

    Auszug aus BVerwG, 15.03.2002 - 9 B 16.02
    Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend betont hat (UA S. 6), ist dabei die als Bemessungsgrundlage gewählte Frontlänge der Anliegergrundstücke kein Kriterium, das die gebührenpflichtige "Kehrfläche" beschreibt (so ursprünglich BVerwG, Beschluss vom 18. April 1974 - BVerwG 7 B 82.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 22 = KStZ 1974, 172 ), sondern ein grundstücksbezogenes Kriterium.
  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Hierfür wird einerseits auf den Bagatellcharakter der Gebühr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 9 B 16/02 , Rn. 7, juris) und andererseits darauf verwiesen, dass Art und Umfang der Inanspruchnahme der Straßenreinigungseinrichtung bzw. der Bevorteilung der Grundstücke durch diese Einrichtung schwierig zu ermitteln seien (OVG Lüneburg, Urteil vom 30.1.2017, a.a.O., Rn. 22, juris).

    Es ergeben sich keine Präferenzen für einen bestimmten Gebührenmaßstab aus Art. 3 Abs. 1 GG ( BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16/02 , Rn. 5, juris, m.w.N.).

    Zulässige Typisierung setzt dreierlei voraus (Christ/Oebbecke, a.a.O., D. Rn. 25): (1) Hierdurch entstehende Vorteile bei der Abgabenerhebung, namentlich in der Verwaltungspraktikabilität, (2) eine Orientierung am typischen Fall und, dass der vernachlässigte Fall (objektiv) quantitativ nicht erheblich ins Gewicht fällt (, dabei entstammt die Grenze von 10 % der Fälle dem Wasser- und Abwassergebührenrecht und ist nicht ohne Weiteres auf andere Abgaben übertragbar, BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16/02 , Rn. 8, juris; a.A. wohl VG Göttingen, Urteil vom 25.7.2014 - 3 A 68/13, 2. Orientierungssatz, Rn. 16, juris) und (3), dass der atypische Fall wie ein typischer behandelt wird, darf nicht erheblich benachteiligend wirken.

    Als Begründung hierfür könnte man heranziehen einerseits den Bagatellcharakter der Straßenreinigungsgebühr ( BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16/02 , Rn. 7, juris: "Beträge im Bagatellbereich"; Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5/93 , Rn. 6, juris: "gerade bei relativ geringfügigen Gebühren"; wohl weitergehend: VG Hannover, Urteil vom 31.5.2021 - 1 A 1807/19, Rn. 32, juris; vgl. auch zu Abfallgebühren BVerwG, Urteil vom 1.12.2005 - 10 C 4/04 , Rn. 57, juris: "Hier wird die Sachgerechtigkeit der einheitlichen Gebühr schon durch ihren Bagatellcharakter gewährleistet") oder bzw. und andererseits den Umstand, dass Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung Straßenreinigung nur sehr schwer zu ermitteln sind (OVG Lüneburg, Urteil vom 30.1.2017 - 9 LB 194/16, Rn. 22, juris - wofür man freilich zunächst einmal wissen muss, was die Inanspruchnahme der Einrichtung Straßenreinigung konkret ist).

    Auch der früher nahezu durchgängig angewandte Frontmetermaßstab war kein straßenflächenbezogener, sondern ein grundstücksbezogener Maßstab - jedenfalls ist dies nachträglich so festgestellt worden ( BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16/02 , Rn. 6, juris, unter Hinweis auf seine anderslautende frühere Rechtsprechung: Beschluss vom 18.4.1974 - 7 B 82.73 im Nachgang zu einer Entscheidung des OVG Lüneburg).

    Ausgehend hiervon wurde es nicht nur für nicht erforderlich erklärt, die Gebühr an Art und Umfang der Grundstücksnutzung auszurichten; es wurde für unzulässig erklärt (OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1973 - III A 99/72, 3. Leitsatz, juris; (in bundesrechtlicher Hinsicht) bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.4.1974 - VII B 82.73, 1. Leitsatz, juris; Abkehr gekennzeichnet in BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a.a.O., Rn. 6, juris).

    Schließlich wurde formuliert, maßgeblich sei der Vorteil der dem Anlieger dadurch entstehe, dass die Straße auf ihrer gesamten Länge gereinigt werde bzw. in einem sauberen und sicheren Zustand gehalten werde (erstmalig: Urteil vom 19.2.1997 - 9 L 632/96, Rn. 10, juris; Beschluss vom 11.5.2000 - 9 L 2479/99, Rn. 12, juris; Beschluss vom 25.10.2007 - 9 LA 285/06 , Rn. 6, juris; Urteil vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13, Rn. 16; zuletzt: Urteil vom 30.1.2017 - 9 LB 194/16, Rn. 22, juris; entsprechend: BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16/02 , Rn. 6, juris), womit Reinigungsleistung und Vorteil nicht identisch sind - freilich ohne dies weiter zu konkretisieren.

    Konkreter hat nach dem oben Gesagten das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7.4.1989 (8 C 90/97, Rn. 13, juris) zur nach Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen objektiven Beziehung zwischen Grundstück und Straße ausgeführt, die vorteilhafte Auswirkung bestehe in der Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung (entsprechend: BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a.a.O., Rn. 6, juris; so auch Driehaus, KStZ 2008, 44, 46, für das Hessische Landesrecht).

    Soweit die Kammer es überblickt, erfolgte die Entwicklung der Rechtsprechung, ohne dass frühere Entscheidungen grundsätzlich in Frage gestellt oder gar in juristischen Datenbanken mit Begriffen wie "Abkehr" und "Überholt" versehen worden sind (mit der erfreulichen Ausnahme des oben zitierten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.3.2002, a.a.O., juris).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 - 1 BvR 863/81 - juris; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 6 f. m. w. N.; Senatsurteile vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 42; vom 8.6.1993 - 9 K 4785/91 - vom 19.7.1990 - 14 A 227/88 - juris Rn. 5; Senatsbeschluss vom 31.5.2010 - 9 LA 137/09 - im Einzelnen für Niedersachsen: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 762a).

    Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit darf nicht dahingehend überspannt werden, dass bei Beträgen, die sich im Bagatellbereich bewegen, dem Gericht die Befugnis zufällt, seine etwa abweichenden Vorstellungen von einer vernünftigen und gerechten Lösung an die Stelle der vom kommunalen Satzungsgeber gewählten Lösung zu setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002 - 9 B 16.02 - juris Rn. 7).

    Eine Ungleichbehandlung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken ist daher in gewissem Maße nicht nur durch die unterschiedliche Grundstückssituation gerechtfertigt (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 31.8.1989 - 9 A 469/87 - juris Rn. 21; VG Lüneburg zum Quadratwurzelmaßstab, Urteil vom 27.5.2020 - 3 A 94/18 - juris Rn. 68), sondern auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O., Rn. 7).

    Insoweit verkennt der Antragsteller nicht nur den weiten Gestaltungsspielraum der Gemeinde, sondern zugleich, dass in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, dass der Frontmetermaßstab im Straßenreinigungsgebührenrecht ohne Differenzierung der jeweils gereinigten flächenmäßigen Teileinrichtungen der Straße einen sachgerechten Verteilungsmaßstab bildet (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 15.3.2002, a. a. O.; Senatsurteile vom 16.12.2016, a. a. O., Rn. 42; vom 8.6.1993, a. a. O.; vom 19.7.1990, a. a. O., Rn. 5; Senatsbeschluss vom 31.5.2010, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2016 - 9 A 2141/13

    Finanzierung der Kosten für die Reinigung und Winterwartung eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002- 9 B 16.02 -, NVwZ-RR 2002, 599.

    vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 26. November 1980 - 2 A 1912/80 -, KStZ 1981, 150, und vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, OVGE 41, 224; Schmidt, StGR 1992, 293, 300 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002- 9 B 16.02 -, NVwZ-RR 2002, 599, juris Rn. 5.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002- 9 B 16.02 -, NVwZ-RR 2002, 599, juris Rn. 7.

    BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002- 9 B 16.02 -, NVwZ 2002, 599, juris Rn. 7.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht