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   BVerwG, 26.02.1998 - 9 B 169.98   

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https://dejure.org/1998,11771
BVerwG, 26.02.1998 - 9 B 169.98 (https://dejure.org/1998,11771)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1998 - 9 B 169.98 (https://dejure.org/1998,11771)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 1998 - 9 B 169.98 (https://dejure.org/1998,11771)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Würdigung des Sachvortrags durch das Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung - Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts durch ein Gericht - Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 CB 80.88

    Menschenrechte - Öffentliche Verhandlung - Atomrechtliches Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1998 - 9 B 169.98
    Vielmehr ist ihm Genüge getan, wenn in einem mehrere Instanzen umfassenden Verfahren die Verfahrensbeteiligten zumindest in einer Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen können (vgl. Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80/88 - NVwZ 1989, 1168; Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - DVBl 1983, 1014).
  • BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 15.83

    Berufung - Vereinfachtes Verfahren - Entlastungsgesetz - Vorinstanz - Mündliche

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1998 - 9 B 169.98
    Vielmehr ist ihm Genüge getan, wenn in einem mehrere Instanzen umfassenden Verfahren die Verfahrensbeteiligten zumindest in einer Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen können (vgl. Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 CB 80/88 - NVwZ 1989, 1168; Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - DVBl 1983, 1014).
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK bereits stets Genüge getan ist, wenn in einem mehrere Instanzen umfassenden Verfahren die Verfahrensbeteiligten zumindest in einer Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen können, bedarf hier keiner näheren Erörterung (so BVerwG, Beschluß vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 - juris; Beschluß vom 28. September 1995 - BVerwG 1 B 21.95 - Buchholz 310 § 84 VwGO Nr. 3; Beschluß vom 7. Mai 1998 - BVerwG 3 B 208.97 - juris; Beschluß vom 2. August 1995 - BVerwG 9 B 303.95 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 26 = DVBl 1996, 105).
  • BVerwG, 26.03.2012 - 2 B 26.11

    Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen

    Sie schränkt das dem Berufungsgericht durch § 130a VwGO eingeräumte Ermessen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, etwa in Fällen ein, in denen außergewöhnliche Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestehen oder in denen eine erstinstanzliche Beweiswürdigung nur durch eine erneute Beweisaufnahme des Berufungsgerichts überprüft werden kann (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82; Beschluss vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 - juris; Seibert, in : Sodan / Ziekow, VwGO 3. Aufl. § 130a Rn. 8 ff.).
  • BVerwG, 25.09.2007 - 5 B 53.07

    Rückwirkende Festsetzung von Schiedsstellenentscheidungen bei der Übernahme eines

    Die Möglichkeit, nach § 130a VwGO zu verfahren, wird dem Berufungsgericht nicht dadurch genommen, dass das Verwaltungsgericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (Beschlüsse vom 26. Februar 1998 BVerwG 9 B 169.98 und vom 9. Juni 1999 BVerwG 9 B 257.99 ; siehe für den Fall einer erstinstanzlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid aber Urteil vom 14. März 2002 BVerwG 1 C 15.01 BVerwGE 116, 123).
  • BVerwG, 09.06.1999 - 9 B 257.99

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Frage

    Die Möglichkeit, nach § 130 a VwGO zu verfahren, wird dem Berufungsgericht nicht dadurch genommen, daß das Verwaltungsgericht im Einverständnis mit den Beteiligten - also auch mit dem Kläger - gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 -).
  • BVerwG, 28.07.1998 - 9 B 716.98

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung eines

    Diese Verfahrensmöglichkeit wird dem Berufungsgericht nicht dadurch genommen, daß das Verwaltungsgericht im Einverständnis mit dem Kläger gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; Beschlüsse vom 25. Februar 1998 - BVerwG 9 B 645.97 - und vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 -).
  • BVerwG, 19.08.1998 - 9 PKH 159.98

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats entschieden, daß das Berufungsgericht im Rahmen des ihm in der Verwaltungsgerichtsordnung hierfür eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 130 a VwGO auch dann entscheiden kann, wenn im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, weil die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO hierauf verzichtet hatten (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; nachfolgend stRspr vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 - und vom 28. Juli 1998 - BVerwG 9 B 716.98 -).
  • BVerwG, 19.08.1998 - 9 B 810.98

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats entschieden, daß das Berufungsgericht im Rahmen des ihm in der Verwaltungsgerichtsordnung hierfür eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 130 a VwGO auch dann entscheiden kann, wenn im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, weil die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO hierauf verzichtet hatten (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; nachfolgend stRspr vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 - und vom 28. Juli 1998 - BVerwG 9 B 716.98 -).
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