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   BVerwG, 24.10.1990 - 9 B 219.90   

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https://dejure.org/1990,7773
BVerwG, 24.10.1990 - 9 B 219.90 (https://dejure.org/1990,7773)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1990 - 9 B 219.90 (https://dejure.org/1990,7773)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1990 - 9 B 219.90 (https://dejure.org/1990,7773)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übertrit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas nach Verlassen des Heimatstaates - Vorliegen eines Nachfluchtgrundes - Ursächlichkeit für die Flucht aus dem Heimatstaat - Religionswechsel als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1990 - 9 B 219.90
    Für den Eintritt in die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als einen die mögliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung auslösenden Umstand gelten deshalb die Einschränkungen der asylrechtlichen Erheblichkeit, die das Bundesverfassungsgericht in seinem grundsätzlichen Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (a.a.O.) statuiert hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 und vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 107 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213).

    Hieraus folgt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein außerhalb des Heimatstaates vollzogener Wechsel der Religionsgemeinschaft und eine dadurch möglicherweise entstehende Gefahr politischer Verfolgung allenfalls dann einen Anspruch auf Asyl zu begründen vermag, wenn sich dieser Religionswechsel als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt und sich als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und sich nach außen kundgebenden Lebenshaltung erweist (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - und vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 54.88

    Sachverhaltswürdigung - Richterliche Überzeugungsbildung - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1990 - 9 B 219.90
    Für den Eintritt in die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als einen die mögliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung auslösenden Umstand gelten deshalb die Einschränkungen der asylrechtlichen Erheblichkeit, die das Bundesverfassungsgericht in seinem grundsätzlichen Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (a.a.O.) statuiert hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 und vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 107 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213).

    Hieraus folgt nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein außerhalb des Heimatstaates vollzogener Wechsel der Religionsgemeinschaft und eine dadurch möglicherweise entstehende Gefahr politischer Verfolgung allenfalls dann einen Anspruch auf Asyl zu begründen vermag, wenn sich dieser Religionswechsel als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt und sich als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und sich nach außen kundgebenden Lebenshaltung erweist (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - und vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - jeweils a.a.O.).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1990 - 9 B 219.90
    Hiernach stellt der Übertritt von einer Religionsgemeinschaft zu einer anderen, auch derjenige zur Religion der Zeugen Jehovas, einen Nachfluchtgrund dar, wenn dieser Umstand erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstanden ist und folglich auch nicht eine Verfolgung auslösen konnte, der die vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzte Ursächlichkeit für die Flucht aus dem Heimatstaat eigen ist (vgl. BVerfGE 74, 51).

    Für den Eintritt in die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als einen die mögliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung auslösenden Umstand gelten deshalb die Einschränkungen der asylrechtlichen Erheblichkeit, die das Bundesverfassungsgericht in seinem grundsätzlichen Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (a.a.O.) statuiert hat (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 und vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 107 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213).

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1990 - 9 B 219.90
    Die vom Asylbewerber selbst nur subjektiv empfundene allgemeine "Furcht vor Bedrohung" reicht dafür nicht aus (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 50.87

    Asylverfahren - Flüchtling - Genfer Konventionen - Politische Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1990 - 9 B 219.90
    Im Fehlen einer ausweglosen Lage bei nach der "Flucht" entstandenen Tatbeständen, hier der Religionswechsel des Klägers, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der wesentliche Umstand, der die generelle asylrechtliche Unerheblichkeit der aufgrund eigenen Entschlusses selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe gebietet (Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 50.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 95, S. 134).
  • VG Bremen, 18.05.2005 - 1 K 2457/02

    Iran, Christen, Missionierung, Konversion, Apostasie, Nachfluchtgründe,

    Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Übertritt zu einer anderen Religion ein, einen Anspruch auf Asyl ausschließender, subjektiver Nachfluchtgrund ist, denn dieser Grund sei durch eine gewillkürte autonome Entscheidung des Asylbewerbers entstanden, mag auch der die Religionsgemeinschaft wechselnde Asylbewerber sich möglicherweise durch - nur schwer beweisbare - innere oder äußere Vorgänge und Motive dazu aufgerufen gefühlt haben (BVerwG, Beschl. v. 24.10.1990, 9 B 219/90 - juris -).

    Diese Betätigung geht aber über das, was als zwingender Anruf des Gewissens zu bezeichnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1990, aaO.), hinaus und vermag eine Ausnahme im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht zu rechtfertigen.

  • VG Gießen, 07.01.2008 - 3 E 3824/06

    Religiöse Verfolgung im Iran: Situation evangelikaler Freikirchen und Verfolgung

    Dies galt bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift und gilt weiterhin insbesondere auch für eine religiöse Überzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1990, 9 B 219/90, juris, Rn. 3), die in diesem Sinne als politische Überzeugung zu verstehen ist.
  • OVG Bremen, 20.07.2006 - 2 A 215/05

    Frage der Bejahung einer Verfolgungsgefahr aufgrund missionarischer Betätigung;

    Dahinstehen könne, ob bei einer allein durch den Religionswechsel ausgelösten Verfolgungsgefahr eine Ausnahme zu machen sei, was das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung verneine (B.v. 24.10.1990 - 9 B 219/90 - Juris).
  • VG Gießen, 18.12.2007 - 3 E 3824/06

    Verfolgung von missionierenden Christen im Iran und Nachfluchtgründe

    Dies galt bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift und gilt weiterhin insbesondere auch für eine religiöse Überzeugung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1990, 9 B 219/90, juris, Rn. 3), die in diesem Sinne als politische Überzeugung zu verstehen ist.
  • VGH Bayern, 10.06.2008 - 14 ZB 08.30211

    Asylrecht (Iran); grundsätzliche Bedeutung; subjektiver Nachfluchtgrund;

    Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Fragestellung, ob § 28 Abs. 2 AsylVfG dann anwendbar ist, wenn es um das Schutzgut der Religions- bzw. der Gewissensfreiheit geht, kann aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss vom 24.10.1990 Az. 9 B 219.90), wonach der Wechsel der Religion außerhalb des Heimatstaats ein subjektiver Nachfluchtgrund ist, ohne weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung beantwortet werden.
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