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   BVerwG, 30.07.2018 - 9 B 23.17   

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BVerwG, 30.07.2018 - 9 B 23.17 (https://dejure.org/2018,27014)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.2018 - 9 B 23.17 (https://dejure.org/2018,27014)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 2018 - 9 B 23.17 (https://dejure.org/2018,27014)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1; NKAG §§ 2, 6
    Gebrauchswert; Sondervorteil; Straßenausbaubeitrag; Verkehrswert; Vorteil; konkreter Vorteil; rechtliches Gehör; wirtschaftlicher Vorteil

  • Wolters Kluwer

    Abgeltung der Erhaltung der wegemäßigen Erschließung anliegender Grundstücke mit der Erhebung eines einmaligen Straßenbaubeitrages

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 3 Abs. 1; NKAG §§ 2, 6
    Grundrechtskonforme einmalige Erhebung eines Straßenausbaubeitrags auch ohne wirtschaftlichen Vorteil des einzelnen Beitragsschuldners

  • doev.de PDF

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil

  • rewis.io

    Durch einmaligen Straßenausbaubeitrag abgegoltener Vorteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1 ; NKAG § 2 ; NKAG § 6
    Straßenausbaubeitrag; Vorteil; Sondervorteil; konkreter Vorteil; wirtschaftlicher Vorteil; Gebrauchswert; Verkehrswert; rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1 ; NKAG § 2 ; NKAG § 6
    Abgeltung der Erhaltung der wegemäßigen Erschließung anliegender Grundstücke mit der Erhebung eines einmaligen Straßenbaubeitrages

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhebung eines Straßenausbaubeitrags nur bei Sondervorteil gegenüber dem Nutzen der Allgemeinheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 73
  • DVBl 2018, 1496
  • DÖV 2018, 1057
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2018 - 9 B 23.17
    Auf einen darüber hinausgehenden, in Geld messbaren Sondervorteil jedes einzelnen Beitragsschuldners kommt es dabei nicht an (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1).

    a) Die Vereinbarkeit des Straßenausbaubeitrags mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. insbesondere Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 46 ff.).

    Dieser Vorteil ist geeignet, den Gebrauchswert der begünstigten Grundstücke positiv zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 49 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    Dieser Einwand verkennt die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch seine Belegenheit in einem verkehrsmäßig erschlossenen Gebiet oder durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bereits für sich allein - auch ohne Verkehrswertsteigerung - einen konkreten und damit beitragsfähigen Sondervorteil begründen kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 53).

    Das Bundesverfassungsgericht erblickt den Vorteil, für den eine messbare Steigerung des Verkehrswertes gerade nicht erforderlich ist, in der Erhaltung der wegemäßigen Erschließung des einzelnen Grundstücks, die dessen qualifizierte Nutzbarkeit sichert und ihm daher individuell zurechenbar ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 53, 58 f.).

  • BVerwG, 21.06.2018 - 9 C 2.17

    Straßenbaubeitrag in Hessen rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2018 - 9 B 23.17
    Dieser Vorteil ist geeignet, den Gebrauchswert der begünstigten Grundstücke positiv zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 49 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    Wenn dies sogar für einen wiederkehrenden Beitrag gilt, bei dem es wegen der Größe des Abrechnungsgebietes an einem funktionalen Zusammenhang zwischen den kalkulatorisch berücksichtigten Verkehrsanlagen und den beitragspflichtigen Grundstücken fehlt (BVerfG, a.a.O. Rn. 54, 64), dann gilt es erst recht für den auf eine bestimmte Erschließungsstraße bezogenen einmaligen Straßenausbaubeitrag, den ein solcher Zusammenhang gerade kennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 17).

    Was den Nutzen der Allgemeinheit betrifft, der mit jedem beitragspflichtigen Straßenausbau auch verbunden ist, reicht es im Rahmen des dem Normgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums aus, dass die Gemeinde pauschal einen - je nach der Verkehrsbedeutung der Straße abgestuften - Eigenanteil am Aufwand übernimmt (s. dazu § 2, § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG i.V.m. § 4 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2018 - 9 B 23.17
    Nur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 30 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 16.07.2019 - 9 LA 45/18

    Anliegerstraße; Anliegerverkehr; Busverkehr; Durchgangsverkehr; Einstufung;

    Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wird von dieser Vorschrift erfasst und ist verfassungsgemäß (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 27.3.2017 - 9 LC 180/15 - juris Rn. 30 ff.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30.7.2018 - 9 B 23.17 - juris).

    Dieser Vorteil ist geeignet, den Gebrauchswert der begünstigten Grundstücke positiv zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.7.2018, a. a. O., Rn. 6 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 49 ff. = juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.6.2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 15 ff.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - VerfGH 139/20

    Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung zum

    Denn durch den Straßenausbau werde die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, BVerfGE 137, 1 = juris, Rn. 58; vgl. auch VerfGH BY, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 17-VII-17, BayVBl. 2019, 344 = juris, Rn. 13 f, unter Verweis auf die Rspr. des BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17, BVerwGE 162, 266 = juris, Rn. 16 f., sowie Beschluss vom 30. Juli 2018 - 9 B 23.17, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 63 = juris, Rn. 5 ff).

    Das Bundesverfassungsgericht erblickt den Vorteil, für den eine messbare Steigerung des Verkehrswertes gerade nicht erforderlich ist, deshalb in der Erhaltung der wegemäßigen Erschließung des einzelnen Grundstücks, die dessen qualifizierte Nutzbarkeit sichert und ihm daher individuell zurechenbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10, BVerfGE 137, 1 = juris, Rn. 58 f.; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 9 B 23.17, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 63 = juris, Rn. 9).

  • FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19

    BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, Rz 36; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 c cc, juris Rz 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 6/18, ZKF 2019, 22 , unter II 1 d, juris Rz 12; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2018 14 A 595/17, ZKF 2018, 143 , juris Rz 64, 66).
  • VG Lüneburg, 15.09.2020 - 3 A 179/16

    Aufteilung, funktional; Erneuerung; funktionale Aufteilung; Fußgänger; Gehweg;

    Die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen auf der Grundlage von §§ 2, 6 NKAG i. V. m. der SABS der Gemeinde A-Stadt steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere verletzt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen weder Rechte von Grundstückseigentümern, die als Anlieger wegen besonderer wirtschaftlicher Vorteile in Anspruch genommen werden, aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG noch liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 GG vor (Nds. OVG, Urt. v. 27.3.2017 - 9 LC 180/15 -, juris Rn 30 ff.; BVerwG, Beschl. v. 30.7.2018 - 9 B 23.17 -, juris Rn 5 ff.).

    Auf einen darüberhinausgehenden, in Geld messbaren Sondervorteil jedes einzelnen Beitragsschuldners kommt es dabei nicht an (BVerwG, Beschl. v. 30.7.2018 - 9 B 23.17 -, juris Rn 8).

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.09.2022 - 2 LB 3/22

    Vorauszahlung eines Straßenausbaubeitrages aufgrund rückwirkender Satzung

    Maßgeblich ist also, dass im Verhältnis zu nichtindividualisierbaren Dritten eine abstrakte, allein nach objektiven Kriterien zu beurteilende Besserstellung eintritt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 9 B 23.17 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 18. November 2010 - 2 LA 57/10 -, n. v. und vom 6. September 2001 - 2 L 172/01 -, n. v.; Habermann, a. a. O., Rn. 141 f.).
  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320

    Sondervorteil aufgrund Straßenausbau rechtfertigt Beitragspflicht des

    Ein solcher Sondervorteil kommt ohne Zweifel auch dem Grundstück des Klägers zu, weil es unmittelbar an der Straße anliegt und bebaut ist (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 6 ZB 16.681 - juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 30.7.2018 - 9 B 23.17 -).
  • BVerwG, 14.06.2021 - 9 B 47.20

    Verletzung der Belastungsgleichheit durh die Kurtaxepflicht ortsfremder Personen,

    Außerdem muss sich eine gesetzliche Typisierung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2015 - 9 C 23.14 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 5 Rn. 31 f. und vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - BVerwGE 162, 266 Rn. 16; Beschluss vom 30. Juli 2018 - 9 B 23.17 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 63 Rn. 6).
  • VG Schleswig, 16.01.2019 - 9 A 97/16

    Vorauszahlung auf einen Straßenbaubeitrag

    Maßgeblich ist vielmehr, dass im Verhältnis zu nichtindividualisierbaren Dritten eine abstrakte, allein nach objektiven Kriterien zu beurteilende Besserstellung eintritt (OVG Schleswig, B. v. 06.09.2001 - 2 L 172/01 -, n. v.; BVerwG, B. v. 30.07.2018 - 9 B 23/17 -, juris, Rdnr. 8; Habermann, a. a. O., Rdnrn. 141 f.).
  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, juris Rz 36; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 6/18, ZKF 2019, 22 , juris Rz 12; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 4 A 595/17, ZKF 2018, 143 , juris Rz 64, 66; Urteil in KStZ 2020, 214 , juris Rz 35).
  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 C-98/14, Berlington Hungary u. a., ECLI:EU:C:2015:386, juris Rz 36; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , juris Rz 81; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 9 BN 6/18, ZKF 2019, 22 , juris Rz 12; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 4 A 595/17, ZKF 2018, 143 , juris Rz 64, 66; Urteil in KStZ 2020, 214 , juris Rz 35).
  • VerfGH Bayern, 20.11.2018 - 17-VII-17

    Einstellung eines Popularklageverfahrens nach Aufhebung der Regelungen im

  • VG Ansbach, 20.02.2020 - AN 3 K 19.00510

    Beitrag für Ausbau einer Erschließungsanlage

  • VG Braunschweig, 20.09.2023 - 8 A 325/20

    Abrechnungsgebiet; Besonderer wirtschaftlicher Vorteil; Gestaltungsmissbrauch;

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