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   BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09   

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BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09 (https://dejure.org/2009,6379)
BVerwG, Entscheidung vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 (https://dejure.org/2009,6379)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - 9 B 24.09 (https://dejure.org/2009,6379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Revision zur Frage der Vereinbarkeit der Voraussetzungen einer Inanspruchnahme einer Vorhalteleistung mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Revision zur Frage der Vereinbarkeit der Voraussetzungen einer Inanspruchnahme einer Vorhalteleistung mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09
    5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind (vgl. etwa § 12 BBesG), denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 , vom 30. November 1990 - BVerwG 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 , vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56 und vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 ).

    Ausnahmen davon hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich dann anerkannt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. Urteil vom 12. März 1985 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.06.1992 - 3 B 102.91

    Anforderungen an die Revision eröffnende Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09
    Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf setzt aber voraus, dass die Rechtsfrage selbst - so wie sie entschieden worden ist - von grundsätzlicher Bedeutung ist und nicht erst die Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre (Beschluss vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 S. 6).
  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 56.93

    Erstattungsanspruch - Auftragsverwaltung - Öffentlichrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09
    5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind (vgl. etwa § 12 BBesG), denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 , vom 30. November 1990 - BVerwG 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 , vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56 und vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 ).
  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09
    Ein Widerspruch zu dem von der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1980 (BVerwG 6 C 39.80) besteht daher nicht.
  • BVerwG, 25.06.2009 - 9 B 20.09

    Ermittlung des tatsächlichen Rechtsschutzbegehrens gem. § 88

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09
    Darauf, dass das Revisionsgericht nur ein eingeschränktes Überprüfungsrecht besitzt, wenn es um die Frage geht, ob in der Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen der Sachdienlichkeit einer Klageänderung bejaht wurden (vgl. zuletzt Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - juris Rn. 6), ist daher nur ergänzend hinzuweisen.
  • BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 7.00

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben;

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09
    5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind (vgl. etwa § 12 BBesG), denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 , vom 30. November 1990 - BVerwG 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 , vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56 und vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 ).
  • BVerwG, 30.11.1990 - 7 A 1.90

    Recht zur Benutzung von Sewasserstraßen - Brodersbyer Noors

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09
    5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es sich bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind (vgl. etwa § 12 BBesG), denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 , vom 30. November 1990 - BVerwG 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 , vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56 und vom 18. Januar 2001 - BVerwG 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 ).
  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09
    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich die Frage nicht auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 16. November 2007 - BVerwG 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 17.08

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Anforderungen an die öffentliche

    Auszug aus BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 24.09
    Der vorliegende Rechtsstreit wie auch das von dem Beklagten in Bezug genommene, das Nachbargrundstück der Klägerin betreffende Parallelverfahren OVG 9 B 17.08 zeigen, dass Rechtsschutz unabhängig davon möglich ist, ob eine Inanspruchnahme der Schmutzwasserbeseitigungsanlage verneint oder - wie im Parallelverfahren - bejaht wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 S 542/17

    Auslagenersatz für ein Verfahren gegen ein Gemeinderatsmitglied bezüglich einer

    Die Voraussetzungen dieses als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts anerkannten Anspruchs (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.10.2009 - 9 B 24.09 - juris; Urt. v. 26.03.2003 - 9 C 4.02 - NVwZ 2003, 993; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.2015 - 3 S 1026/14 - juris; Urt. v. 17.07.2003 - 2 S 36/03 - VBlBW 2004, 52) sind nicht erfüllt, da es bereits an einer für den Erstattungsanspruch erforderlichen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung fehlt (vgl. entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB BVerwG, Urt. v. 18.1.2001 - 7 C 56.93 - NVwZ 1996, 595; Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36.07 - NVwZ 2008, 212).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 1 S 484/09

    Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsgrundsatz - Rückforderung von Abschleppkosten

    Ausnahmen davon sind dann angezeigt, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenbewertung zugrundeliegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 - 9 B 24.09 - ).
  • VG Koblenz, 12.04.2011 - 7 K 910/10

    Streit um städtebauliche Vereinbarung

    Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 24/09 -, juris).
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