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   BVerwG, 20.11.2011 - 9 B 24.11   

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BVerwG, 20.11.2011 - 9 B 24.11 (https://dejure.org/2011,3323)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.2011 - 9 B 24.11 (https://dejure.org/2011,3323)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 2011 - 9 B 24.11 (https://dejure.org/2011,3323)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit der Gleichsetzung der Formulierung 'angefangener Kalendermonat' mit einem gesamten Kalendermonat" als klärungsbedürftige Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2011 - 9 B 24.11
    Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiche von der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 m.w.N.) ab, weil er eine Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer so lange unterstelle, wie keine Erdrosselungswirkung vorliege.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung ebenso wie die Annahme, dass die Spielverordnung dem Unternehmer bei der Kalkulation seiner Selbstkosten zwar Grenzen setze, dass aber seiner betriebswirtschaftlichen Planung und Kalkulation noch hinreichend Spielräume eröffnet seien (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2011 - 9 B 24.11
    b) Die Beschwerde rügt, der Beschluss weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 (1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1) ab, weil sich die Möglichkeit der Besteuerung nach Höchstbeträgen gemäß § 5 Abs. 4 SpAppStS als Besteuerung nach dem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Stückzahlmaßstab darstelle.

    Eine Garantie dafür, dass der Unternehmer den von ihm entrichteten Beitrag immer von demjenigen erhalte, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen solle, müsse dem Steuerschuldner nicht geboten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 a.a.O. S. 23).

  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2011 - 9 B 24.11
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung, § 86 Abs. 1 VwGO, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2011 - 9 B 24.11
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung, § 86 Abs. 1 VwGO, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2011 - 9 B 24.11
    Die Rüge mangelnder Sachaufklärung, § 86 Abs. 1 VwGO, erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 28.09.1990 - 9 B 107.90

    Zulassung der Revision - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2011 - 9 B 24.11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision gegen ein Urteil, das nebeneinander auf mehrere, je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa Beschluss vom 28. September 1990 - BVerwG 9 B 107.90 - NVwZ 1991, 376 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.09.1995 - 6 B 11.95

    Ehrenverfahren nach dem HEG Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2011 - 9 B 24.11
    Eine solche Rüge vermag die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 19.08.2019 - 5 A 2692/18
    Ebenso mehrfach hat der Senat festgestellt, dass es sich bei dem von der Beklagten angewandten Bruttokassenmaßstab um eine zulässige Form der Steuerbemessung handelt, da dieser das Einspielergebnis wiedergibt und mithin eine annähernd wirklichkeitsgerechte Erfassung des Aufwands aller Spiele in dem Besteuerungszeitraum ermöglicht (vgl. etwa Urteil des Senats vom 13. Januar 2010 - 5 A 1794/09 - LKRZ 2010, 137; Beschluss des Senats vom 17. Januar 2013 - 5 B 1983/12 -, HGZ 2013, 108; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2011 - 9 B 24/11 -, juris).
  • VG Gießen, 09.02.2015 - 4 L 3526/14

    Besteuerter Spielaufwand

    Zunächst begegnet der in der Satzung der Beklagten geregelte Bruttokassenmaßstab keinen rechtlichen Bedenken (HessVGH, Beschluss vom 17. Januar 2013, 5 B 1983/12; Beschluss vom 4. Januar 2011, 5 A 844/10, nachfolgend Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. November 2011, 9 B 24/11; VG Bremen, Urteil vom 20. Februar 2014, 2 K 84/13; VG Göttingen, Urteil vom 25. September 2014, 2 A 250/14; VG Köln, Urteil vom 13. August 2014, 24 K 7316/12; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2014, 14 A 692/13).
  • VG Schleswig, 27.06.2019 - 9 B 17/19

    Aufnahme in die weiterführende Schule

    Es steht außer Zweifel, dass auch der jeweilige Schulleiter bzw. die Schulleiterin die in jeder Beziehung gebotene Neutralität gewährleisten kann (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.05.2016 - 3 LA 21/16 -: Beschluss der Kammer vom 19.07.2011 - 9 B 24/11 -).
  • VG Schleswig, 12.07.2016 - 9 B 22/16

    Einstweilige Anordnung: Anspruch auf Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe;

    Es steht außer Zweifel, dass auch der jeweilige Schulleiter bzw. die Schulleiterin die in jeder Beziehung gebotene Neutralität gewährleisten kann (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.05.2016 - 3 LA 21/16 -: Beschluss der Kammer vom 19.07.2011 - 9 B 24/11 -).
  • VG Schleswig, 14.07.2023 - 9 B 23/23

    Aufnahme in die weiterführende Schule

    Es steht außer Zweifel, dass auch der jeweilige Schulleiter bzw. die Schulleiterin die in jeder Beziehung gebotene Neutralität gewährleisten kann (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 3 LA 21/16 -, n. v.: VG Schleswig, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 9 B 24/11 -, n. v.; vom 12. Juli 2016 - 9 B 22/16 -, juris Rn. 20; vom 27. Juni 2019 - 9 B 17/19 - juris, Rn. 24).
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