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   BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91   

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BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91 (https://dejure.org/1992,1296)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.1992 - 9 B 256.91 (https://dejure.org/1992,1296)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 1992 - 9 B 256.91 (https://dejure.org/1992,1296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Nichtzulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründungsfrist - Zustellung des Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VwGO § 133 Abs. 3 S. 1 (i.d.F. des 4. VwGOÄndG)
    Beginn der Beschwerdebegründungsfrist bei Versäumung der Beschwerdefrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2780
  • NVwZ 1992, 1088 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91
    Die Beschwerde meint in erster Linie, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (BVerfGE 80, 315) ab, in der u.a. dargelegt ist, daß repressive und präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreift, grundsätzlich keine politische Verfolgung darstellen, wenn sie den aktiven Terroristen, dem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt.

    In der Beschwerdebegründung wird bereits entgegen den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine verallgemeinerungsfähige Rechtsansicht des Berufungsgerichts aufgezeigt, die zu den in dieser Entscheidung enthaltenen, an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (a.a.O.) anknüpfenden Grundsätzen im Gegensatz stehen könnte.

  • BVerwG, 30.11.1970 - Gr. Sen. 1.69

    Beginn und Dauer der Revisionsbegründungsfrist als Einmonatsfrist - Anschluss der

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91
    Anders als dies nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seiner bis zum Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG geltenden Fassung hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist der Fall war (vgl. Beschluß vom 30. November 1970 - BVerwG Gr. Sen. 1.69 - BVerwGE 36, 340), handelt es sich bei der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Fassung des 4. VwGOÄndG nicht um eine Einmonatsfrist, die sich an die Frist zur Einlegung der Beschwerde anschließt mit der Folge, daß sie bei Versäumung der Einlegungsfrist erst mit der Zustellung eines Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses beginnen würde.
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91
    Sollte die Beschwerde im Hinblick darauf, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der asylrechtlichen Beurteilung von Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung mit der des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. z.B. Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 - BVerwGE 87, 152), eine Abweichung von dieser Rechtsprechung geltend machen wollen, müßte sie mit dieser Rüge ebenfalls scheitern.
  • BVerwG, 13.08.1990 - 9 B 49.90

    Revision - Zulassung der Revision - Divergenz - Rechtsgrundsätzlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91
    Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) läßt sich mit einer Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht begründen (Beschluß vom 13. August 1990 - BVerwG 9 B 49.90 - BVerwGE 85, 295).
  • BAG, 26.07.1988 - 1 ABN 16/88

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91
    Sie beginnt deshalb jedenfalls grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (vgl. BAGE 59, 174; Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl., § 160 a Randnote 11).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1992 - 9 B 256.91
    Es genügt somit nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2017 - 1 S 2526/16

    Polizeiliche Gefährderansprache; Ermächtigungsgrundlage; Zuständigkeit

    Dabei kann offen bleiben, ob die Frist zur Begründung der Berufung stets mit der Zustellung zu laufen beginnt (so W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 124a Rn. 23 und § 133 Rn.12, mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 02.03.1992 - 9 B 256/91 - ebenso BVerfG, Beschl. v. 11.03.2010 - 1 BvR 290/10 -, beide in juris) oder ob die Begründungsfrist bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nachfolgender Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung erneut zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.04.2002 - 3 B 137/01 - juris).
  • BVerwG, 28.03.2017 - 2 B 4.17

    Beamter; Begründungsfrist; Beiordnung; Darlegungsanforderung; Einlegungsfrist;

    Die letztgenannte Frist ist von dem Lauf der erstgenannten Frist unabhängig (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1992 - 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2 Rn. 2 und vom 26. September 2016 - 2 B 39.16 - juris Rn. 7) und hier ebenfalls nicht gewahrt.
  • BVerwG, 08.07.2014 - 2 B 7.14

    Anforderungsprofil; interne Stellenausschreibung; objektiver Erklärungsinhalt;

    Bei dieser Frist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2 Rn. 2 und vom 28. März 2001 - BVerwG 8 B 52.01 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 61 Rn. 1), sodass nachträglicher Vortrag nicht berücksichtigt werden kann.
  • BFH, 16.10.2003 - XI B 95/02

    Beschwerdebegründungsfrist versäumter Einlegungsfrist

    Innerhalb dieser Frist ist die Beschwerde auch dann zu begründen, wenn die Einlegungsfrist versäumt worden und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (vgl. BVerwG-Beschluss vom 2. März 1992 9 B 256/91, NJW 1992, 2780, zu § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

    Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO neu eingeführte zweimonatige Begründungsfrist ist --wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt-- eine selbständige, vom Lauf der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige Frist, die auch dann mit der Zustellung des vollständigen Urteils zu laufen beginnt, wenn wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 20, m.w.N.; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1992 9 B 256/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2780 zur gleichlautenden Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 11 B 2.97

    Luftverkehrsrecht - Ausschluß von Beseitigungs- und Änderungsansprüchen für

    Die von der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Schriftsatz vom 16. Mai 1997 nachgeschobenen Ausführungen über Gesundheitsgefahren von Fluglärm nach Meßberichten und Studien sind neues und anderes Vorbringen, daher nicht statthaft (Beschluß vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 2).
  • BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 29.92

    Beschwerdebegründungsfrist - Wiedereinsetzung - Versäumung der

    Dabei kann offenbleiben, ob mit dem 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, daß die Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Urteils zu laufen beginnt, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden ist (so Beschluß vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 -).
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 ME 65/19

    Beschwerdebegründungsfrist; Einlegungsfrist; Wiedereinsetzung

    Die Beschwerdebegründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist eine von der Einlegungsfrist unabhängige, selbständige Monatsfrist, deren Lauf grundsätzlich auch dann mit der Zustellung des angegriffenen Beschlusses beginnt, wenn die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt worden ist und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden soll oder bereits beantragt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.1992 - BVerwG 9 B 256.91 -, NJW 1992, 2780, hier zitiert nach juris, Rn. 2, betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde).

    Weil die innerhalb der abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Begründung nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht, kann die Frage einer Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdeeinlegungsfrist als rechtlich unerheblich dahinstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.1992 - BVerwG 9 B 256.91 -, a. a. O., juris, Rn. 2).

  • BVerwG, 24.07.1997 - 9 B 552.97

    Revisionszulassungsgründe - Ausgangsgericht

    Diese noch zur Einreichung einer gesonderten Begründung innerhalb der einheitlichen Monatsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 VwGO a.F. ergangene Rechtsprechung gilt (erst recht) für die Auslegung und Anwendung der durch das 4. VwGO -Änderungsgesetz eingeführten besonderen Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 2. März 1992 - BVerwG 9 B 256.91 -, Beschluß vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - und Beschluß vom 25. November 1993 - BVerwG 1 B 178.93 - Buchholz 310 § 133 VwGO [n.F.] Nrn. 2, 3 und 14).
  • BFH, 18.05.1994 - I R 111/93

    Revisionsbegründungsfrist nach beantragter Wiedereinsetzung wegen Versäumung der

    An diesen Wortlaut anknüpfend vertritt nunmehr das BVerwG die Auffassung, daß die Revisionsbegründungsfrist auch dann zwei Monate nach Zustellung des Urteils oder des die Revision zulassenden Beschlusses endet, wenn der Revisionskläger Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragt hat (vgl. BVerwG-Beschluß vom 2. März 1992 9 B 256/91, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1992, 2780; BVerwG-Beschluß vom 20. April 1993 9 B 235/93, n. v.; vgl. auch BVerwG-Urteil vom 20. August 1993 8 C 14/93, n. v.; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 139 Rdnr. 6; Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 139 Rdnr. 7).
  • BVerwG, 10.02.2015 - 5 B 60.14

    Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

    Soweit in diesem Schriftsatz neues Vorbringen zu den gesetzlichen Zulassungsgründen enthalten ist, kann es deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1992 - 9 B 256.91 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 2, vom 2. August 2010 - 4 BN 36.10 - juris Rn. 5 und vom 15. Januar 2014 - 5 B 57.13 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 15.01.2014 - 5 B 57.13

    Teilflächenentschädigung; verspätetes Beschwerdevorbringen; Verfahrensmangel;

  • BVerwG, 26.09.2016 - 2 B 39.16

    Wirkung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der

  • BVerwG, 08.06.2016 - 5 B 26.16

    Begründung der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 B 38.11

    Pflicht zur Nachprüfung der deutschen Volkszugehörigkeit des Ehegatten bei

  • BVerwG, 21.01.2022 - 6 B 1.22

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde; Klage

  • BVerwG, 22.12.1999 - 6 B 88.99

    Unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Rechtsmitteleinlegungsfrist und

  • BFH, 28.07.2004 - IV B 83/04

    Beschwerdebegründungsfrist

  • BFH, 11.02.2004 - VIII B 80/03

    Frist zur Begr. der NZB

  • BSG, 30.03.2017 - B 12 KR 89/16 B

    Beitragspflicht zur Sozialversicherung; Familientherapeut; Grundsatzrüge;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - 2 A 2524/12

    Vertreterbestellung durch einen Rechtsanwalt bei krankheitsbedingter Abwesenheit

  • BVerwG, 11.12.2000 - 1 B 173.00

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1998 - 7 S 1819/98

    Verfassungsrechtliche Bedenklichkeit der unterschiedlichen Fristen für die

  • BVerwG, 23.12.1993 - 11 B 46.93

    Darlegung der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit einer Verhandlung -

  • BVerwG, 14.08.1992 - 7 B 118.92

    Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten -

  • BSG, 12.04.2017 - B 12 KR 62/16 B

    Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; Versäumung der Frist zur

  • BVerwG, 11.08.2016 - 9 B 68.15

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund des Versäumens der

  • BVerwG, 18.04.2000 - 9 B 165.00

    Eigenverschuldeter Ablauf der Begründungsfrist hinsichtlich der

  • BVerwG, 27.08.2021 - 1 WNB 4.21

    Nicht fristgerechte Darlegung von Zulassungsgründen für die Beschwerde eines

  • BVerwG, 19.10.1999 - 9 B 459.99

    Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Beschwerdefrist nach Ablauf der Frist

  • BVerwG, 27.02.1998 - 4 B 9.98

    Begründungsfrist bei der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 22.08.1996 - 9 B 394.96

    Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels

  • BVerwG, 17.07.1996 - 7 B 218.96

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung der

  • BFH, 30.11.1994 - I S 14/93

    Aussetzung der Vollziehung im Sinne der Finanzgerichtsordnung

  • BVerwG, 05.09.1994 - 4 B 174.94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der

  • BVerwG, 10.02.1993 - 8 B 165.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist

  • BVerwG, 23.03.1993 - 7 B 37.93

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unter dem Aspekt des Fristlaufs für

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