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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15, (9 B 35.12)   

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OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15, (9 B 35.12) (https://dejure.org/2016,1698)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.02.2016 - 9 B 43.15, (9 B 35.12) (https://dejure.org/2016,1698)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15, (9 B 35.12) (https://dejure.org/2016,1698)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 01.02.2004, § 31 BVerfGG
    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender Verfassungsbeschwerde

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 31 BVerfGG
    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt; Anschlussmöglichkeit; Eingemeindung; hypothetische Festsetzungsverjährung; Gesetzesänderung; Verfassungsbeschwerde; schutzwürdiges Vertauen aufgrund einer Gerichtsentscheidung; ...

  • brandenburg.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • berlin.de (Terminmitteilung)

    Anschlussbeitragsfälle

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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris) legte diese Fassung der Vorschrift so aus, dass es bei Grundstücken, die bereits vor dem ersten Satzungsgebungsversuch die Möglichkeit zum Anschluss an die zentrale öffentliche Anlage hatten, für den Zeitpunkt, an dem die sachliche Beitragspflicht durch Satzung zur Entstehung gebracht werden musste, nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten gültigen Beitragssatzung ankomme, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollten bzw. auf einen in dieser Satzung bestimmten späteren Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a. F. in der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoße.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15
    Im Urteil vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 45.06, Juris, Rn. 49 ff.; dem nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris) legte der Senat die gesetzliche Neuregelung dahingehend aus, dass sie auch für alle früheren Fälle einer Anschlussmöglichkeit bzw. eines Anschlusses gelte.
  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15
    Im Urteil vom 12. Dezember 2007 (OVG 9 B 45.06, Juris, Rn. 49 ff.; dem nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris) legte der Senat die gesetzliche Neuregelung dahingehend aus, dass sie auch für alle früheren Fälle einer Anschlussmöglichkeit bzw. eines Anschlusses gelte.
  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15
    Die 2. Kammer des Ersten Senats hat im Tenor des Beschlusses vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) festgestellt, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie der Beitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verletzten und hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts für gegenstandslos erklärt.
  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Dritten durch die Gemeinde i.R.d.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. September 2014 (BVerwG 9 B 22.14) zurückgewiesen.
  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15
    Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2011 (VG 6 K 1033/09) abgewiesen.
  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
    Grundstücke hingegen, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

    Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 8), hier also an die Schmutzwasseranlage des T.

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen

    Mit Urteilen vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 (OVG 9 B 35.12), OVG 9 B 1.16 -, juris, ließ das Oberverwaltungsgericht in den zurückverwiesenen Sachen die Berufung zu und hob unter Abänderung der erstinstanzlichen Urteile die Beitragsbescheide in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids auf.

    Bis zu den Urteilen vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 (OVG 9 B 35.12), OVG 9 B 1.16 -, juris, entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dass die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) - n.F. - in Fällen, in denen eine Veranlagung zu einem Herstellungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl I S. 200) - a.F. - nicht mehr möglich gewesen wäre, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots begegne und auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliege.

    Angesichts dieser gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung war es der Beschwerdeführerin bis zu den anderslautenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2016 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 , OVG 9 B 1.16 - juris, Rn. 27 bzw. Rn. 30) ausnahmsweise unzumutbar, vorab das Hauptsacheverfahren zu betreiben.

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
    Grundstücke hingegen, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

    Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris, Rn. 9 ff.), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV L.

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

    Denn Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (01.02.2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32 f.).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27).

    Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32).

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, Rn. 27, juris; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, Rn. 32, juris; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, Rn. 9, juris; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 16, juris).

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Grundstücke hingegen, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

    Abzustellen ist also auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 17. Februar 2020 - 9 S 19.19 -, juris, Rn. 9 ff.), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV L... .

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

    Denn Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (01.02.2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 32 f.).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27).

    Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

    Ist die Festsetzungsverjährung anlagenbezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende "hypothetische Festsetzungsverjährung", auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) angenommene Vertrauensschutz stützt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16).

  • VG Cottbus, 29.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag; Anspruch auf Aufhebung der bestandkräftigen Beitragsbescheide

    Lagen bei Erlass eines den bestandskräftigen Beitragsbescheid betreffenden Widerspruchsbescheides die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (- 9 B 21.14-, juris) und des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 (-9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris) noch nicht vor, durfte der nunmehr die Aufhebung des bestandskräftigen Beitragsbescheides begehrende Kläger schon deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Klage gegen den Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Aussicht auf Erfolg hätte, so dass eine Reduzierung des Rücknahmeermessens gemäß § 130 AO nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Betracht kommt.

    Mit Schreiben vom 3. März 2016, beim Beklagten eingegangen am 4. März 2016, beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 3051/14 u.a.) sowie die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (9 B 43.15 u.a.) die Aufhebung dieses Bescheides, da feststehe, dass die diesem zugrunde liegende Rechtsnorm verfassungswidrig sei.

    Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägervertreters, dass der aufzuheben begehrte Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) und des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 und 9 B 43.15 -, juris) wegen des Eintritts hypothetischer Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, weil für das veranlagte Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes bestanden und dieser zudem zum genannten Zeitpunkt eine Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch erlassen hätte, nicht entgegen getreten, so dass dies zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann.

    Vorliegend ist aber nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin in Ansehung der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 (- 9 B 44.06 -, juris) und vom 14. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, juris), des Landesverfassungsgerichts vom 21. September 2012 (- 46/11 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, juris) sowie der "diversen Hinweisschreiben und Merkblättern der Landesregierung" unzumutbar war, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen, vorliegend also Klage zu erheben.

  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

    Grundstücke hingegen, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

    Denn abzustellen ist insoweit - wie dargelegt - auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 -, juris Rn. 27), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV L... .

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 56/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 - 9 B 43.15 - könne der Beklagte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht herleiten.

    Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 - in einem vergleichbaren Fall.

    Damit fehlt es an einer Identität der Anlagen, aus der bei einer wiederholten Heranziehung der Klägerin zu einem Herstellungsbeitrag eine unzulässige Doppelbelastung folgen könnte (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rz. 27.).

  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Bei der Prüfung des Zeitpunktes des erstmaligen Vorhandenseins der rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit ist auf die Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rz. 27).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rz. 27).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 20.05.2019 - 6 K 890/17

    Anspruch auf Rücknahme eines Beitragsbescheides

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 6 K 2551/17

    Beiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2018 - 9 N 4.18

    Heranziehung zu einem Wasserversorgungsbeitrag

  • VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung); Anspruch auf

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

  • VG Cottbus, 09.09.2016 - 1 K 1346/14

    Forderung von vor einem Wirksamwerden eines Vollstreckungsverbots nach BVerfGG §

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 5019/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

  • VG Cottbus, 20.08.2019 - 6 K 862/17

    Trinkwasserbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2018 - 9 N 89.16

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

  • VG Cottbus, 08.08.2019 - 6 K 1758/17

    Anspruch auf Aufhebung bzw. Änderung eines Bescheides über Wassergebühren

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 16.08.2021 - 3 K 1459/15
  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 257/17

    Eine Reduzierung des in § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Rücknahmeermessens auf Null

  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 149/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 4 M 131/17

    Beitragspflicht bei Wechsel des Trägers einer leitungsgebundenen Einrichtung

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 6 K 1358/17

    Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
  • VG Cottbus, 13.01.2020 - 6 K 2546/17

    Beiträge

  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 10.08.2016 - 5 K 616/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 9 N 142.16

    Schmutzwasseranschlussbeitragheranziehung in Brandenburg; Gesetzesänderung und

  • VG Cottbus, 18.10.2018 - 3 K 910/13

    Straßenausbaubeiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 1.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

  • VG Cottbus, 10.09.2019 - 6 K 953/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • OLG Brandenburg, 19.11.2020 - 5 U 111/19

    Ausgleichsansprüche nach dem GBBerG Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die

  • VG Cottbus, 03.09.2019 - 6 K 732/17

    Rücknahme eines rechtswidrigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17

    Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - 9 N 47.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 11.06.2018 - 3 K 1211/12

    Straßenbaubeiträgen für straßenbauliche Maßnahmen

  • VG Potsdam, 23.01.2018 - 9 K 1728/16

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser) - Säumniszuschläge

  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 3465/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • OLG Brandenburg, 11.02.2021 - 5 U 70/18

    Ausgleichsansprüche nach dem GBBerG Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die

  • VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15

    Schmutzwasserbeitrag im Wege einer Nacherhebung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2021 - 9 N 70.19

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 9 N 12.18

    Sinn und Zweck des ZwVerbStabG (juris: ZwVerbSichG BB), Heranziehung zu einem

  • VG Frankfurt/Oder, 07.12.2016 - 5 K 1290/13

    Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

  • VG Cottbus, 17.07.2019 - 6 K 19/16

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 150/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 07.10.2016 - 2 K 165/14

    Klage wegen Straßenbaubeitrag

  • VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23
  • KG, 07.10.2019 - 28 U 19/18

    Anwaltliche Aufklärungspflicht: Kenntnis der Entwicklungen in Rechtsprechung und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2019 - 9 B 4.17

    Straßenbaubeitrag für erschlossene, mit einem Waldrecht belegte Grundstücke;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 7.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Cottbus, 01.10.2018 - 6 K 733/15

    Abgabenrechtliche Nebenforderungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 93.16

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 5 K 1798/15

    Wasserversorgungsbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 146.16

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Cottbus, 03.06.2020 - 6 K 532/17

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 10.03.2016 - 5 L 964/15

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2016 - 9 S 27.16

    Anschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht; Anschlussmöglichkeit;

  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2016 - 5 K 227/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Halle, 05.06.2015 - 4 A 158/14

    Unvollständige Maßstabsregelung in der Anschlussbeitragssatzung

  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2022 - 5 K 1957/16
  • VG Potsdam, 09.12.2022 - 8 K 1092/22
  • VG Frankfurt/Oder, 11.01.2019 - 5 K 974/13

    Klage gegen Wasseranschlussbeitrag

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,38666
OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12 (https://dejure.org/2013,38666)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2013 - 9 B 35.12 (https://dejure.org/2013,38666)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2013 - 9 B 35.12 (https://dejure.org/2013,38666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 4 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 3a KAG BB, § 169 AO
    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 4 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 3a KAG BB, § 169 AO, § 170 Abs 1 AO
    Schmutzwasseranschlussbeitrag; öffentliche Anlage; Widmung; "Heft in der Hand"; weisungsabhängiger Betreiber; Betreiberverträge; erstmalige Herstellung; Dauervorteil; Abwasserbeseitigungskonzept; Globalkalkulation; Beitragssatz; eigener Aufwand; einem Dritten geschuldete ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
    Notwendig aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Stadt als verantwortliche Trägerin das "Heft in der Hand" hält, d. h. dauerhaft die Entsorgungssicherheit und bestehende Anschlussrechte garantieren sowie den Anschlussberechtigten einen Anschluss verschaffen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 4 m.w.N.; Grünewald in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 522 m.w.N.).

    Selbst dann, wenn das Konzept vor Erreichung des (zunächst) angestrebten Ziels (wiederholt) fortgeschrieben wird, ist die öffentliche Anlage erst dann fertig, wenn alle Ziele erreicht worden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 5).

    Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 3) und hieran hält er auch im Lichte des Klägervortrages fest.

    Denn allen Grundstücken, die an die in C... seit 1993 als kommunale Anlage bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, Juris Rn. 53).

    Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am wirksamen Satzungsrecht fehlte - mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
    Überdies stehe einem etwaigen Beitragsanspruch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) entgegen.

    c) Der angegriffene Beitragsbescheid - ist auch im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08 -, Juris) nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 27.03.2009 - 9 B 15.09
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
    Der im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg schon kraft Gesetzes geltende wirtschaftliche Grundstücksbegriff (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 15.09 -, S. 17 EA und vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, Juris Rn. 30 jeweils m.w.N.) richtet schon die Bestimmung des anschluss- oder ausbaubeitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus (vgl. Becker, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Dezember 2011, Rn. 120 zu § 8 KAG) und definiert als Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne - unabhängig von der grundbuchmäßigen Abgrenzung - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die der Eigentümer den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - juris, Rn. 46).

    Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (vgl. Urteile des Senats vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, juris, Rdnr. 30 und vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 15.09 -, S. 17 EA).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
    Der im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg schon kraft Gesetzes geltende wirtschaftliche Grundstücksbegriff (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 15.09 -, S. 17 EA und vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, Juris Rn. 30 jeweils m.w.N.) richtet schon die Bestimmung des anschluss- oder ausbaubeitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus (vgl. Becker, in: Becker u.a., KAG Bbg, Stand: Dezember 2011, Rn. 120 zu § 8 KAG) und definiert als Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne - unabhängig von der grundbuchmäßigen Abgrenzung - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die der Eigentümer den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - juris, Rn. 46).

    Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (vgl. Urteile des Senats vom 12. November 2008 - OVG 9 A 3.08 -, juris, Rdnr. 30 und vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 15.09 -, S. 17 EA).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12

    Anhörungsrüge; inhaltliche Kritik; Aufwandsüberdeckung; Doppelbelastung durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA; siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA; siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA; siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - 9 S 114.09

    Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließungsbeitrag; Grünanlage; Kinderspielplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
    Diese Frage ist auch mit Blick auf den beitragsrechtlichen Grundsatz zu verneinen, dass nur (mutmaßlich) erforderliche Kosten geltend gemacht werden dürfen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Beschluss des Senats vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -, Juris Rn. 11 m.w.N.; ferner: Becker in Becker/Benedens u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2013, § 8 Rn. 235 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
    Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 - Juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, Juris Rn. 22).
  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12
    Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am wirksamen Satzungsrecht fehlte - mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.).
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06

    Beitragserhebung bei Dritterfüllung

  • BVerwG, 04.03.2011 - 9 B 18.11
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2013 - 9 N 92.12

    Öffentliche Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungszwang;

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Sachsen, 03.06.2003 - 4 D 373/99

    Anschluss- und Benutzungszwang, Fernwärmeversorgung, Öffentliche Einrichtung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09 -, der Widerspruchsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 2. März 2010 - II-70/sd-rei - und der Beitragsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 12. Mai 2009 - 644900047 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 212/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    c) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, 2. Kammer, Beschl. vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, LKV 2016 S. 25 ff., vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 29. September 2014 - OVG 9 N 40.14 -, vorgehend BVerwG, Beschl. vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 - konkretisiert worden ist, führt gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der hier streitigen Abgabenerhebung.
  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin- Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 und nunmehr aus den Urteilen vom 13. November 2013 in den Verfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 ergebe.

    Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 und nunmehr aus den Urteilen vom 13. November 2013 in den Verfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 ergebe.

    Auch das OVG Berlin-Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 217/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    c) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss des BVerfG, 2. Kammer, Beschl. vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, LKV 2016 S. 25 ff., vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 29. September 2014 - OVG 9 N 40.14 -, vorgehend BVerwG, Beschl. vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 -, vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 - konkretisiert worden ist, führt gleichfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der hier streitigen Abgabenerhebung.
  • VG Cottbus, 09.12.2019 - 6 L 306/18

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Entsprechendes hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen (vgl. zur konkludenten Widmung durch Beitrags- oder Gebührenerhebung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris, Rn. 21; Beschluss der Kammer vom 27.04.2012 - VG 6 L 178/11 -, juris, Rn. 21).
  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Auch das OVG Berlin-Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) von der Wirksamkeit der in Rede stehenden Satzung aus.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12, 9 B 35.12   

Zitiervorschläge
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2013 - 9 B 34.12, 9 B 35.12 (https://dejure.org/2013,38667)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2013 - 9 B 34.12, 9 B 35.12 (https://dejure.org/2013,38667)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 4 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 3a KAG BB, § 169 AO 1977
    Berechnung des Aufwandes im Rahmen einer Schmutzwasseranschlussbeitragserhebung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 4 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 3a KAG BB, § 169 AO, § 170 Abs 1 AO
    Schmutzwasseranschlussbeitrag; öffentliche Anlage; Widmung; "Heft in der Hand"; weisungsabhängiger Betreiber; Betreiberverträge; erstmalige Herstellung; Dauervorteil; Abwasserbeseitigungskonzept; Globalkalkulation; Beitragssatz; eigener Aufwand; einem Dritten geschuldete ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise erfolgreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise erfolgreich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Notwendig aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Stadt als verantwortliche Trägerin das "Heft in der Hand" hält, d. h. dauerhaft die Entsorgungssicherheit und bestehende Anschlussrechte garantieren sowie den Anschlussberechtigten einen Anschluss verschaffen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 4 m.w.N.; Grünewald in Driehaus, KAG, § 8 Rn. 522 m.w.N.).

    Selbst dann, wenn das Konzept vor Erreichung des (zunächst) angestrebten Ziels (wiederholt) fortgeschrieben wird, ist die öffentliche Anlage erst dann fertig, wenn alle Ziele erreicht worden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 5).

    Das hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 3) und hieran hält er auch im Lichte des Klägervortrages fest.

    Denn allen Grundstücken, die an die in C... seit 1993 als kommunale Anlage bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, Juris Rn. 53).

    Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am wirksamen Satzungsrecht fehlte - mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung (vgl. zur Unbedenklichkeit der gesetzlichen Neuregelung gerade gegenüber dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, Juris Rn. 50 ff., 66ff.; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 11 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Überdies stehe einem etwaigen Beitragsanspruch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) entgegen.

    Der angegriffene Beitragsbescheid ist auch im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08 -, Juris) rechtmäßig.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12

    Anhörungsrüge; inhaltliche Kritik; Aufwandsüberdeckung; Doppelbelastung durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA; siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA; siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2010 - 9 S 114.09

    Einstweiliger Rechtsschutz; Erschließungsbeitrag; Grünanlage; Kinderspielplatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Diese Frage ist auch mit Blick auf den beitragsrechtlichen Grundsatz zu verneinen, dass nur (mutmaßlich) erforderliche Kosten geltend gemacht werden dürfen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Beschluss des Senats vom 10. Februar 2010 - OVG 9 S 114.09 -, Juris Rn. 11 m.w.N.; ferner: Becker in Becker/Benedens u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2013, § 8 Rn. 235 ff.).
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des EA; siehe auch Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris, Rn. 44 ff. und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06

    Beitragserhebung bei Dritterfüllung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Ob unter dem Blickwinkel eines dem Dritten geschuldeten Aufwands auch diejenigen Teile eines periodisch an den Dritten gezahlten oder noch zu zahlenden Betreiberentgelts in die Beitragskalkulation eingehen dürfen, die in Gestalt von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen rechnerisch der anteiligen Refinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes des Dritten dienen, oder ob nur derjenige Anschaffungs- und Herstellungsaufwand des Dritten gemeint ist, der nicht nur als Rechnungsposten in einem Betreiberentgelt, sondern gleichsam als solcher erstattet wurde oder noch zu erstatten ist (vgl. zu diesem Problem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 15 A 699/06 -, Juris), kann hier offen bleiben.
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Alle früheren Beitragssatzungen der Stadt haben an zumindest einem nich-tigkeitsbegründenden Fehler gelitten, indem sie die Vollgeschosszahlen für einerseits bebaute und andererseits unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich unangemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 18.11 -, S. 11 f. EA m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 72) oder keine Regelung darüber enthalten haben, wie die maßgebliche Anzahl der Vollgeschosse für (bebaute) Grundstücke im Außenbereich zu bestimmen sei (vgl. Beschluss des Senats vom 2. April 2013 - OVG 9 S 76-80.12 -, S. 5 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 - Juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, Juris Rn. 22).
  • BVerwG, 04.03.2011 - 9 B 18.11
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12
    Alle früheren Beitragssatzungen der Stadt haben an zumindest einem nich-tigkeitsbegründenden Fehler gelitten, indem sie die Vollgeschosszahlen für einerseits bebaute und andererseits unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich unangemessen berücksichtigt (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 18.11 -, S. 11 f. EA m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 72) oder keine Regelung darüber enthalten haben, wie die maßgebliche Anzahl der Vollgeschosse für (bebaute) Grundstücke im Außenbereich zu bestimmen sei (vgl. Beschluss des Senats vom 2. April 2013 - OVG 9 S 76-80.12 -, S. 5 f.).
  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im

  • OVG Sachsen, 03.06.2003 - 4 D 373/99

    Anschluss- und Benutzungszwang, Fernwärmeversorgung, Öffentliche Einrichtung

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin- Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 und nunmehr aus den Urteilen vom 13. November 2013 in den Verfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 ergebe.

    Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    An dieser Auffassung hat das OVG Berlin- Brandenburg mit Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) und zuletzt mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2004 (- 6 L 108/13 -) und vom 11. Dezember 2014 (- 9 N 160.13 u.a. -) festgehalten.

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden, so dass es auf die vom Klägervertreter bemühte Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG in diesem Zusammenhang ebenso wenig ankommt wie auf seinen Vortrag, die eingegangenen Verbindlichkeiten seien von der ...... direkt an die ...... übertragen worden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2013 - 6 K 83/13 -: ebenso Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.).

    Dies sieht zudem auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so.

    vom 2. März 1998 und vom 10. Februar 2003 (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Früher schon eingenommene Beiträge sind bei der hier in Rede stehenden Globalkalkulation nicht als Abzugsposten zum "Herstellungsaufwand gesamt" anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass sie auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.; Beschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O., S. 8).

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom "sonst" von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

    Selbst wenn man aber mit dem OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) davon ausginge, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, ergibt sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vom Beklagten mit der überarbeiteten Beitragskalkulation 2012 nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwands keine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifende Aufwandsüberdeckung.

    Inwieweit die zu diesem Zeitpunkt nach den zutreffenden Ausführungen des OVG Berlin- Brandenburg (Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.) zu prognostizierenden Sanierungsaufwendungen dadurch infrage gestellt werden sollten, dass nach diesem Schreiben das Sanierungskonzept von 2007 fortgeschrieben und angepasst werden müsse, auch weil bestimmte Sanierungsgebiete langfristig einer baulichen Nutzung entzogen werden könnten (Hervorhebung durch die Kammer) und damit eine Sanierungsanforderung entfallen könne (Hervorhebung durch die Kammer), insbesondere weil in ausgewiesenen Bereichen mit flächenhaftem Rückbau und eventuellen Stilllegungen von ganzen Netzteilen umfangreiche Erschließungsmaßnahmen auszuschließen seien, erschließt sich der Kammer nicht und wird auch durch den - eher wirren - Klägervortrag nicht dargelegt.

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Mit der jetzigen Beitragserhebung sei der Herstellungsaufwand insgesamt überschritten, wie sich auch aus den Beschlüssen des OVG Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2012 im Verfahren 9 RS 4.12 und vom 12. Oktober 2012 in den Verfahren 9 N 76.11 und 9 N 159.11 und nunmehr aus den Urteilen vom 13. November 2013 in den Verfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 ergebe.

    Auch das OVG Berlin-Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    An dieser Auffassung hat das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) und zuletzt mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2004 (- 6 L 108/13 -) und vom 11. Dezember 2014 (- 9 N 160.13 u.a. -) festgehalten.

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden, so dass es auf die vom Klägervertreter bemühte Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG in diesem Zusammenhang ebenso wenig ankommt wie auf seinen Vortrag, die eingegangenen Verbindlichkeiten seien von der COWAG direkt an die LWG übertragen worden (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2013 - 6 K 83/13 -: ebenso Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.).

    Dies sieht zudem auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so.

    Entsprechende Regelungen enthalten der Betreibervertrag der Stadt mit der LWG aus dem Jahr 1999 sowie die Betreiberverträge für Groß Gaglow bzw. Gallinchen vom 2. März 1998 und vom 10. Februar 2003 (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Früher schon eingenommene Beiträge sind bei der hier in Rede stehenden Globalkalkulation nicht als Abzugsposten zum "Herstellungsaufwand gesamt" anzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass sie auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.; Beschluss vom 17. Dezember 2014, a.a.O., S. 8).

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom "sonst" von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

    Selbst wenn man aber mit dem OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) davon ausginge, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, ergibt sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vom Beklagten mit der überarbeiteten Beitragskalkulation 2012 nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwands keine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifende Aufwandsüberdeckung.

    Inwieweit die zu diesem Zeitpunkt nach den zutreffenden Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urte. vom 13. November 2013, a.a.O.) zu prognostizierenden Sanierungsaufwendungen dadurch infrage gestellt werden sollten, dass nach diesem Schreiben das Sanierungskonzept von 2007 fortgeschrieben und angepasst werden müsse, auch weil bestimmte Sanierungsgebiete langfristig einer baulichen Nutzung entzogen werden könnten (Hervorhebung durch die Kammer) und damit eine Sanierungsanforderung entfallen könne (Hervorhebung durch die Kammer), insbesondere weil in ausgewiesenen Bereichen mit flächenhaftem Rückbau und eventuellen Stilllegungen von ganzen Netzteilen umfangreiche Erschließungsmaßnahmen auszuschließen seien, erschließt sich der Kammer nicht und wird auch durch den - eher wirren - Klägervortrag nicht dargelegt.

  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) sowie auf die Urteile des OVg Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.) verwiesen.

    Der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg hat zuletzt in den zitierten Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) diese Auffassung bestätigt.

    Denn wenn § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Maßnahmen der laufenden Unterhaltung oder Instandsetzung auch nicht zu den herstellungsbeitragsfähigen Maßnahmen rechnet, was Kosten für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines im Wesentlichen gleichen Zustandes betrifft (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), so sind hiermit von vornherein doch nicht solche Maßnahmen erfasst, die die "Sanierung" alter Anlagenteile, insbesondere Kanäle aus DDR- Zeiten betreffen, um diese als Maßnahme der erstmaligen Schaffung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung in einen zeitgemäßen Anforderungen entsprechenden Zustand zu versetzen.

    Denn Unterhaltung und Instandsetzung setzen voraus, dass der betreffende Teil der Anlage bereits einmal dem aktuellen Herstellungsplanungen des Einrichtungsträgers gemäß hergestellt war (wie hier auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.; ferner OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 -, NordÖR 1999, 302; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004 - 4 A 2645/02 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 9 A 277/06 -, zit. nach juris; vgl. noch unten die Ausführungen zur Kalkulation).

    Da die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen der Stadt gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind, fallen auch die Sanierungskosten in den beitragsfähigen Aufwand, die alte Einrichtungsteile auf den Stand bringen, den sie, wie schließlich die gesamte Einrichtung, nach dem Planungswillen der Stadt haben sollen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 - zit. nach juris Rn. 60 m.w.N.; Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. April 1999, a.a.O.).

    Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden (ebenso Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.).

    Dies sieht zudem auch das OVG Berlin- Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so.

    Ein Kalkulationsfehler ist danach nicht ersichtlich (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom "sonst" von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 29. April 2013 vom Beklagten aufgemachte Berechnung und die im - gleichfalls vom Klägervertreter vertretenen - Parallel- Verfahren 6 K 1101/12 mit Schriftsatz vom 15. April 2013 vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012, auf die der Beklagte auch im vorliegenden Verfahren in dem genannten Schriftsatz hingewiesen hat) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

  • VG Cottbus, 23.09.2014 - 6 K 815/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auch das OVG Berlin- Brandenburg geht in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (- 9 B 34.12 und 9 B 35.12 -, jeweils veröff. in juris) vom Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung aus.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) sowie auf die Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.) verwiesen.

    Der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg hat zuletzt in den zitierten Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) diese Auffassung bestätigt.

    Damit ist auch dieser Investitionsaufwand vom Einrichtungsträger übernommen worden (ebenso Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Hierauf wird Bezug genommen, ebenso auf die diese Auffassung bestätigenden Urteile des OVG Berlin- Brandenburg vom 13. November 2013 (a.a.O.).

    Dies sieht zudem auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinen zitierten Entscheidungen vom 13. November 2013 (a.a.O.) so.

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon bei Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.).

    Umgekehrt hat der Klägervertreter nichts dafür vorgetragen und bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass es Flächen aus Erschließungsgebieten gibt, bei denen die Stadt B als Einrichtungsträger die Abwasseranlagen unentgeltlich übertragen bekommen hat und die der Beklagte in für die Höhe des Beitragssatz - zumal unter Berücksichtigung des insoweit bestehenden erheblichen "Puffers" (vgl. hierzu OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O., juris Rn. 30 bzw. 31) - relevanten Größenordnungen - unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung des OVG Brandenburg zu Unrecht - gerade nicht in die der Kalkulation zugrunde gelegte Flächenermittlung einbezogen hätte.

    Soweit der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. April 2013 - 9 S 76.12 -, zit. nach juris; Urteile vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - und - 9 B 35.12 -, zit. nach juris, Rn. 50 ff. bzw. 51 ff.) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt und meint, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt gewesen seien, gerechtfertigt sein, ohne sich insoweit mit seiner älteren, oben zitierten Rechtsprechung und jener in seinen vorangegangenen abweichenden Entscheidungen (vgl. etwa OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 9 S 26.11 u.a. - jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jew. S. 4 ff. des E.A.; Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) auch nur auseinanderzusetzen bzw. diese ausdrücklich aufzugeben (Anm. der Kammer: Die Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 - 9 N 76.11 - S. 2 ff. des E.A. und - 9 N 159.11 -, S. 2 ff. des E.A. sowie vom 10. Oktober 2012 - 9 RS 4.12 -, S. 7 ff. des E.A. enthalten insoweit keine eindeutige Positionierung im nunmehr vom 9. Senat vertretenen Sinne, sondern beschäftigen sich mit bestimmten "Fallkonstellationen", vgl. dazu etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2013 - 6 K 1102/12 -), vermag sich der erkennende Einzelrichter dem aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

    Soweit § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG vom "sonst" von der Gemeinde aufzubringenden Aufwand spricht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.), ergibt sich hieraus nichts im vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Sinne, da dieses bereits von einem unzutreffenden Verständnis der Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 5 KAG und § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG, was die Erhebung von Herstellungsbeiträgen anbetrifft, ausgeht.

    Auf einen etwaigen, vom Beklagten zur Rechtfertigung des Beitragssatzes nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwand (vgl. die in der im - gleichfalls vom Klägervertreter vertretenen - Parallel- Verfahren 6 K 1101/12 mit Schriftsatz vom 15. April 2013 vom Beklagten nachgereichte und auch in den Berufungsverfahren 9 B 34.12 und 9 B 35.12 eingeführte bzw. nachgeschobenen Beitragskalkulation 2012 aufgemachte Berechnung) kommt es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht an.

    Selbst wenn man aber mit dem OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 13. November 2013, a.a.O.) davon ausginge, der in der Satzung bestimmte Beitragssatz müsse auch nach Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, ergibt sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vom Beklagten mit der überarbeiteten Beitragskalkulation 2012 nachgeschobenen zusätzlichen Sanierungsaufwands keine unzulässige Doppelveranlagung bzw. abgabenübergreifende Aufwandsüberdeckung.

  • VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4437/16
    Es werde auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. November 2013 - OVG 9 B 34.12) Bezug genommen.

    Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

    Eine Prüfung ins Blaue hinein zählt nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 30).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung von tatsächlich entstandenen von zu veranschlagenden künftigen Kosten ist daher der Zeitpunkt des Satzungserlasses oder der durch Anordnung einer Rückwirkung fingierte Erlass einer Satzung in der Vergangenheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 44 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 51 ff.).

    Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst demnach maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB in der ab dem 29. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 53; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris Rn. 18).

  • VG Potsdam, 05.03.2021 - 8 K 4477/16
    Es werde auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. November 2013 - OVG 9 B 34.12) Bezug genommen.

    Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

    Eine Prüfung ins Blaue hinein zählt nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 30).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung von tatsächlich entstandenen von zu veranschlagenden künftigen Kosten ist daher der Zeitpunkt des Satzungserlasses oder der durch Anordnung einer Rückwirkung fingierte Erlass einer Satzung in der Vergangenheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

    Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 44 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 51 ff.).

    Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst demnach maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB in der ab dem 29. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 53; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Das war hier, zumal angesichts des offenkundig hohen Investitionsbedarfs nach der Zeit der DDR, weder bis zum Jahr 2006 noch seither der Fall (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris Rn. 25).

    Die Klägerseite verhält sich nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht in Auslegung der betreffenden Verträge - im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats - gerade davon ausgegangen ist, dass sich die Stadt nicht darauf beschränken könne, der LWG ausschließlich ein periodisches Betreiberentgelt zu zahlen, sondern dass die Stadt sich vertragsgemäß im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu bemühen habe, der LWG vorrangig eine Erstattung der Anschaffungs- und Herstellungskosten als solcher im Wege der Weiterleitung von Beiträgen und Fördermitteln zukommen zu lassen (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, Juris Rn. 38 ff.; vgl. verwaltungsgerichtliches Urteil, S. 22 ff.).

    Anders als das Verwaltungsgericht hat der Senat bereits mit Urteil vom 14. November 2013 entschieden, dass bei der Ermittlung des Aufwandes, der (noch) über Beiträge umlagefähig ist, diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2013, a.a.O., Juris Rn. 51 ff.); die Ausführungen des Verwaltungsgerichts geben keinen Anlass zu einer anderen Sicht der Rechtslage.

    Der Senat hat die beiden zugelassenen Berufungsverfahren (OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12) durch Urteile vom 14. November 2013 entschieden und die entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen geklärt; das Verwaltungsgericht hat hierauf im Fall der Klägerseite Bezug genommen.

    Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von der Klägerseite insoweit angesprochenen Fragen, namentlich zur Kalkulation, zu Investitionskosten, Abschreibungen und einer möglichen Aufwandsüberschreitung befasst (u.a. S. 20 ff., 37 ff., 49 ff. des EA), wobei es sowohl vom Beklagten als auch von der Klägerseite genannte Zahlen betrachtet hat und außerdem auf die in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG 9 B 34.12 - Urteil vom 14. November 2013 -, Juris Rn. 31 ff., Rn. 51 ff.) erlangten betreffenden Erkenntnisse abgestellt hat.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2014 - 1 L 142/13

    Ausbaubeiträge

    Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe mit Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - die mit § 9 Abs. 3 KAG M-V vergleichbare Regelung im KAG Brandenburg verfassungskonform interpretiert.
  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

    Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon beim Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

    bb) Für eine nachträglich erstellte Globalkalkulation sind nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2014 - 2 S 2366/13

    Wasserversorgungsbeitrag; Entstehen der Beitragsschuld; absolute zeitliche

    48 b) Welche Folgerungen hieraus allgemein für die Erhebung von Beiträgen zu ziehen sind (vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - OVG BBbg. Urteil vom 14.11.2013 - 9 B 34.12 - SächsOVG, Beschluss vom 25.04.2013 - 5 A 478/10 - jeweils juris), kann offenbleiben.
  • VG Potsdam, 26.04.2021 - 8 K 5044/16
  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 12.04.2014 - 6 K 122/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 25.06.2014 - 8 K 515/12
  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13

    Heranziehung zum Wasserversorgungsbeitrag nach jahrzehntelanger Untätigkeit der

  • VG Cottbus, 20.08.2014 - 6 K 211/14

    Bestimung des beitragsfähigen Investitionsaufwands für Trinkwasserversorgung

  • VG Cottbus, 28.10.2019 - 6 K 707/18

    Trinkwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 13.11.2020 - 6 K 1002/16
  • VG Cottbus, 23.10.2014 - 6 K 911/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 07.01.2014 - 6 K 491/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12

    Normenkontrollverfahren; Schmutzwasserbeitragssatzung;

  • VG Cottbus, 09.12.2019 - 6 L 306/18

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 S 64.13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der öffentlichen Anlage;

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 6 K 1358/17

    Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen

  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 07.10.2020 - 6 K 1564/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.03.2013 - 9 B 35.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6079
BVerwG, 18.03.2013 - 9 B 35.12 (https://dejure.org/2013,6079)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.2013 - 9 B 35.12 (https://dejure.org/2013,6079)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 2013 - 9 B 35.12 (https://dejure.org/2013,6079)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2010 - 70 S 2.09

    Bodenordnungsverfahren; kombiniertes Verfahren; vorläufige Besitzregelung;

    Auszug aus BVerwG, 18.03.2013 - 9 B 35.12
    Das angegriffene Urteil verweist auf die Ausführungen in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 29. Januar 2010 (OVG 70 S 2.09), dass der Bescheid über die vorläufige Besitzregelung vom 14. Mai 2009 öffentlich bekannt gemacht werden durfte und die Bekanntmachung durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Beeskow vom 20. Mai 2009 ordnungsgemäß erfolgt ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 3 A 21.16

    Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Klageverfahrens

    Im Übrigen hatte sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits mit rechtkräftigem (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21/14 - juris) Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 - (juris Rn. 62 ff.) mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 auseinandergesetzt und die maßgebliche Regelung des KAG nicht beanstandet.
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