Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 03.12.2008

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08 (https://dejure.org/2008,10447)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.11.2008 - 9 B 36.08 (https://dejure.org/2008,10447)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 (https://dejure.org/2008,10447)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines kommunalen Gebührenbescheids zur Heranziehung von Gewässerunterhaltungsumlagen; Rechtmäßigkeit der Einbeziehung des Aufwands für steuerfreie Teilflächen grundsteuerpflichtiger Grundstücke in die Beitragsbemessungsgrundlage für die Gemeinden durch den ...

  • Judicialis

    GUVG § 1; ; GUVG § 2 Abs. 1 a.F.; ; WHG § 29; ; BbgW... G § 2 Abs. 4 Nr. 1; ; BbgWG § 80 Abs. 1; ; BbgWG § 80 Abs. 1 Satz 1; ; BbgWG § 80 Abs. 1 Satz 2; ; WVG § 28; ; GrStG § 3; ; GrStG § 4; ; KAG § 2 Abs. 1 Satz 2; ; S-UH § 38 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines kommunalen Gebührenbescheids zur Heranziehung von Gewässerunterhaltungsumlagen; Rechtmäßigkeit der Einbeziehung des Aufwands für steuerfreie Teilflächen grundsteuerpflichtiger Grundstücke in die Beitragsbemessungsgrundlage für die Gemeinden durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 9 B 2.08

    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GUVG a.F. ist dahingehend auszulegen, dass als gesetzliche Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände anzusehen sind die Gemeinden für grundsteuerpflichtige Grundstücke - auch soweit darin Teilflächen enthalten sind, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen - sowie die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer grundsteuerbefreiter Buchgrundstücke, soweit diese ihr Eigentum und die Grundsteuerbefreiung bei dem Verband angezeigt haben (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 2008 - OVG 9 B 2.08 -, LKV 2009, 85).

    Nur diese Auslegung des Gesetzes wird der Forderung des in dem vorliegenden Zusammenhang geltenden Flächendeckungsprinzips (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 2008, a.a.O.) gerecht, die Mitgliedschaft auf sämtliche Unterhaltungsflächen zu erstrecken.

  • VGH Bayern, 09.05.2000 - 4 B 96.2447
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08
    Die Verwaltungsbehörde ist nicht gehalten, in die Begründung des Bescheids sämtliche Angaben aufzunehmen, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären (vgl. auch: OVG Weimar, Beschluss vom 12. Juli 2002, NVwZ-RR 2003, 229 ff.; VGH München, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 B 96.2447 -, juris).
  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08
    Die Verwaltungsbehörde ist nicht gehalten, in die Begründung des Bescheids sämtliche Angaben aufzunehmen, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären (vgl. auch: OVG Weimar, Beschluss vom 12. Juli 2002, NVwZ-RR 2003, 229 ff.; VGH München, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 B 96.2447 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - 9 B 13.05

    Gewässerunterhaltung, Umlagegebühr, Unterhaltungspflicht, Übertragbarkeit,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08
    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 22. November 2006 (OVGE 27, 263 = LKV 2007, 374) zur Unzulässigkeit einer antizipierten Erhebung von Gebühren noch davon ausgegangen war, die Beitragserhebung des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedsgemeinden erfolge zu Jahresbeginn vorläufig, wird daran nicht mehr festgehalten.
  • BFH, 05.03.1997 - II R 92/94
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08
    Der Tatbestand, an den die den Verbandsmitgliedern nach § 28 Abs. 1 WVG grundsätzlich obliegende Leistungspflicht anknüpft und dessen Verwirklichung zur Entstehung des Beitragsanspruchs führt (vgl. dazu auch § 38 AO 1977; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 92/94 -, BFH/NV 1997, 551; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 38 AO Rdnr. 6 m.w.N.), ist sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch im Hinblick auf die Höhe in § 30 Abs. 1 WVG gesetzlich geregelt.
  • BVerwG, 24.11.1987 - 1 WB 105.86

    Wehrrecht - Soldat - Sicherheitsüberprüfung - NPD-Mitgliedschaft - Entziehung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08
    Es entspricht zwar rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass der Bürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren, weil er nur dann in der Lage ist, seine Rechte sachgerecht zu verteidigen (BVerwG, Beschluss vom 24. November 1987, BVerwGE 83, 345).
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2002 - 8 LB 43/01

    Abstimmung; Aufenthalt; Außenwirkung; befriedeter Bezirk; Behausung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08
    Fehler bei der Abstimmung im Rahmen kommunaler Entscheidungsgremien beeinflussen nur dann die Wirksamkeit der getroffenen Beschlüsse, wenn sich der Fehler auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat, es also bei richtigem Verfahren zu einem anderen Beschlussergebnis gekommen wäre oder hätte kommen können (vgl. z.B. zur vergleichbaren Problematik bei Jagdversammlungen NdsOVG, Urteil vom 24. Mai 2002, NuR 2002, 759 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.05.2008 - 4 B 42.07

    Zulassung einer Revision wegen unrichtiger Anwendung eines vom

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08
    Als Anhaltspunkt lassen sich insoweit die in § 132 ZPO genannten Fristen heranziehen, die jedoch im Einzelfall und Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch kürzer ausfallen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 B 42/07 -, juris Rn. 19).
  • OVG Saarland, 04.04.2008 - 3 A 8/07

    Anfechtung einer Bürgermeisterwahl wegen unzulässiger Melderegisterauskünfte

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08
    Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 04. April 2008 -3 A 8/07 -, juris, zu einem Verfahrensfehler bei einer Bürgermeisterwahl).
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08
    Die Einwendungen des Klägers, der allerdings trotz der Bestandskraft des von dem Verband an den Beklagten gerichteten Bescheides nicht gehindert ist, gegen den an ihn adressierten Gebührenbescheid auch solche Umstände geltend zu machen, die sich inhaltlich gegen die Verwaltungsentscheidungen der Verbände richten (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, NVwZ 2008, 314), greifen nicht durch.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10

    Berufungszulassungsverfahren; Wasser- und Bodenverband;

    Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Ladung zur Verbandsversammlung am 1. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2008, OVG 9 B 36.08, juris, ausgeführt, es spreche "schließlich" nichts dafür, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung der Klägerin oder eines anderen Verbandsmitgliedes das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könne.

    Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht vom rechtlichen Ansatz her der in dem Urteil vom 12. November 2008 (a. a. O., Rdnr. 34 ff.) geäußerten Auffassung angeschlossen, wonach Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung nur dann zur Unwirksamkeit eines in der Versammlung getroffenen Beschlusses führen, wenn nicht nur theoretisch, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend die Möglichkeit besteht, dass sich der Ladungsfehler auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

    Dementsprechend sind die Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke, die im Zeitpunkt der Entstehung des Verbandsbeitrages für ein bestimmtes Beitragsjahr nicht im Mitgliederverzeichnis des Verbandes eingetragen waren, grundsätzlich nicht zu einem Verbandsbeitrag für dieses Beitragsjahr heranzuziehen gewesen, sondern waren vielmehr über die Umlage des Verbandsbeitrages der Gemeinde auf die Grundstückseigentümer an den Kosten der Gewässerunterhaltung zu beteiligen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2008, OVG 9 B 36.08, juris, Rdnr. 28).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 74/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

    d) Dabei kommt es für die Entstehung der Umlage nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Verband einen Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung beschlossen und damit die Beitragspflicht der Mitgliedsgemeinde zur Entstehung gebracht hat (zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht der Verbandsmitglieder vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 -, juris, Rn. 47).

    Das ist der Fall, wenn - wie in kommunalen Finanzierungssystemen üblich - der Haushaltsplan für das entsprechende Beitragsjahr festgesetzt ist und damit ein Beschluss über den Beitragssatz vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 -, juris, Rn. 47).

  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - 5 K 339/15

    Nachträgliche Erhöhung der Abgaben für Wasser- und Bodenverbände; echte

    d) Dabei kommt es für die Entstehung der Umlage nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Verband einen Beitragssatz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung beschlossen und damit die Beitragspflicht der Mitgliedsgemeinde zur Entstehung gebracht hat (zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht der Verbandsmitglieder vgl.: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 -, juris, Rn. 47).

    Das ist der Fall, wenn - wie in kommunalen Finanzierungssystemen üblich - der Haushaltsplan für das entsprechende Beitragsjahr festgesetzt ist und damit ein Beschluss über den Beitragssatz vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 -, juris, Rn. 47).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18

    Unmittelbare Anwendbarkeit des GUVG BB § 2 Abs 1 bei Einladung zur

    Insoweit hat der seinerzeit zuständige Senat in den Urteilen vom 12. November 2008 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung lediglich klargestellt, dass die zur Konkretisierung durch Bescheide berechtigenden Rechtsverhältnisse, also der Beitragsanspruch und die Umlage, bereits zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres dem Grunde nach bestehen, weshalb nach dessen Beginn erlassene Bescheide keine Vorausleistungsbescheide sind und keine antizipierte Erhebung vorliegt (vgl. Urteile vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 - u.a., juris Rn. 48).

    Der Begründung des angefochtenen Urteils (Urteilsabdruck S. 7, 2. Absatz) kann bereits die Aufstellung eines von den bereits zitierten Urteilen des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 (OVG 9 B 36.08 u.a.) abweichenden Rechtssatzes nicht entnommen werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 B 36.17 -, juris Rn. 15 m.w.N.), zumal diese Entscheidungen zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind und in den Darlegungen des Klägers undifferenziert von "Beitragsanspruch", "Beitragsschuld" und "Beitragslast" die Rede ist, das Oberverwaltungsgericht sich aber nur zur Entstehung des Beitragsanspruchs und zu dessen "danach" erfolgter ordnungsgemäßer Erhebung geäußert hat, ohne für letztere einen rechtlich verbindlichen Zeitpunkt zu benennen.

  • VG Frankfurt/Oder, 13.04.2010 - 3 K 1283/05

    Beiträge an einen Gewässerunterhaltungsverband

    66 So ist insbesondere die Ladung einer Körperschaft über ihre Vertretungsbehörde nicht zu beanstanden (Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, 9 B 36.08 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 33 zur Ladung von Kirchengemeinden über die Kirchlichen Verwaltungsämter).

    cc) Schließlich spricht nichts dafür, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung der Klägerin oder eines anderen Verbandsmitgliedes das Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, 9 B 36.08 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 24.18

    Unmittelbare Anwendung von GUVG BB, Fassung: 1995-03-13 § 2 Abs 1 für die

    Insoweit hat der seinerzeit zuständige Senat in den Urteilen vom 12. November 2008 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung klargestellt, dass die zur Konkretisierung durch Bescheide berechtigenden Rechtsverhältnisse, also der Beitragsanspruch und die Umlage, bereits zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres dem Grunde nach bestehen, weshalb nach dessen Beginn erlassene Bescheide keine Vorausleistungsbescheide sind und keine antizipierte Erhebung vorliegt (vgl. Urteile vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 - u.a., juris Rn. 48).

    Der Begründung des angefochtenen Urteils kann bereits die Aufstellung eines von den zitierten Urteilen des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 (OVG 9 B 36.08 u.a.) abweichenden Rechtssatzes nicht entnommen werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 B 36.17 -, juris Rn. 15 m.w.N.), zumal diese Entscheidungen zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind und in den Darlegungen des Klägers undifferenziert die Rede von "Beitragsanspruch", "Beitragsschuld" und "Beitragslast" ist, das Oberverwaltungsgericht sich aber nur zur Entstehung des Beitragsanspruchs und zu dessen "danach" erfolgter ordnungsgemäßer Erhebung geäußert hat, ohne für letztere einen rechtlich verbindlichen Zeitpunkt zu benennen.

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2010 - 3 K 1837/06

    Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, auf welches die dahingehende Ansicht zurückging (Urteile vom 22. November 2006 - OVG 9 B 13.05 und OVG 9 B 14.05 -, Juris Rdnr. 28 ff.), hat seine diesbezügliche Rechtsauffassung inzwischen aufgegeben (Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 -, http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 44).

    Soweit sich ihre Bedenken auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes xxx über die Beitragsfestsetzung im Jahr 2005 beziehen, der der Festlegung des Umlagensatzes in § 4 Abs. 2 der Umlagensatzung zugrundeliegt und deshalb der inzidenten Überprüfung unterliegt (Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 -, www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de Rn. 25) greifen ihre Beanstandungen nicht durch.

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2019 - 5 K 1088/15
    Das ist der Fall, wenn - wie in kommunalen Finanzierungssystemen üblich - der Haushaltsplan für das entsprechende Beitragsjahr festgesetzt ist und damit ein Beschluss über den Beitragssatz vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 -, juris, Rn. 47).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.03.2010 - 9 N 125.08

    Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Gewässerunterhaltungsumlage;

    Soweit die Grundstückseigentümer zwar als Mitglied des Verbandes geführt worden sind, aber einzelne ihrer grundsteuerbefreiten Grundstücke zu Unrecht als grundsteuerpflichtig angesehen und statt der Eigentümer deshalb die Gemeinde zum Gewässerunterhaltungsbeitrag herangezogen worden ist, ist das ebenfalls nicht rechtswidrig gewesen, wenn die fehlerhafte Einordnung der Grundstücke gerade darauf beruht hat, dass der jeweilige Eigentümer die Grundsteuerfreiheit des Grundstücks nicht gegenüber dem Verband angezeigt hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 B 36.08 - juris, Rdnr. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 9 S 64.08

    Rechtsverhältnisse in einem Gewässerunterhaltungsverband: Voraussetzung für die

    Dem hat sich der 9. Senat angeschlossen (Urteil vom 12. November 2008 - 9 B 36.08).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.11.2019 - 5 K 2765/16
  • VG Frankfurt/Oder, 20.11.2019 - 5 K 1221/16
  • VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

  • VG Potsdam, 09.05.2012 - 6 K 2294/07

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 777/10

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Frankfurt/Oder, 21.12.2010 - 3 K 1836/06

    Umlegung von Beiträgen an einen Gewässerunterhaltungsverband

  • VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05

    Umlegung von Verbandsbeiträgen - Festsetzung der in der Umlage enthaltenen

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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14604
BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08 (https://dejure.org/2008,14604)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2008 - 9 B 36.08 (https://dejure.org/2008,14604)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - 9 B 36.08 (https://dejure.org/2008,14604)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Prüfungskompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG-Vertrag (EG); Zur Frage nach der Übereinstimmung des Bundesverkehrswegeplans aus dem Jahr 2003 mit Vorschriften der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08
    3 a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe hinsichtlich mehrerer vom Kläger in der Vorinstanz formulierter europarechtlicher Fragen keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG eingeholt, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei, greift schon deswegen nicht, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche Verfahrensvorschrift sie insoweit als verletzt ansieht, und mithin die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene substantiierte rechtliche Würdigung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes vermissen lässt (vgl. hierzu Beschlüsse vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 17. Juli 2008 BVerwG 9 B 15.08 juris Rn. 7).

    Dagegen genügt es nicht, eine bloß fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung derartiger Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 22.05.2008 - 9 B 34.07

    Fildertunnel (Bahnprojekt "Stuttgart 21") kann gebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08
    Diese Würdigung der tatsächlichen Umstände, die revisionsrechtlich ohnehin nur bei aktenwidrigen, gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Schlussfolgerungen einen Verfahrensmangel begründen könnte (stRspr; vgl. Beschluss vom 22. Mai 2008 BVerwG 9 B 34.07 juris Rn. 22 m.w.N.), greift die Beschwerde nicht mit Zulassungsgründen an.

    Insoweit hat die Beschwerde auch nicht dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, ein Schwarzstorch könne im Notfall die Brücke über den Brandlgraben unterfliegen, gegen Denkgesetze verstoßen würde oder sonst eine von objektiver Willkür geprägte Schlussfolgerung darstellt, die einen Verfahrensmangel begründen könnte (stRspr; vgl. Beschluss vom 22. Mai 2008 BVerwG 9 B 34.07 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08
    3 a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe hinsichtlich mehrerer vom Kläger in der Vorinstanz formulierter europarechtlicher Fragen keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG eingeholt, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei, greift schon deswegen nicht, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche Verfahrensvorschrift sie insoweit als verletzt ansieht, und mithin die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene substantiierte rechtliche Würdigung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes vermissen lässt (vgl. hierzu Beschlüsse vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 17. Juli 2008 BVerwG 9 B 15.08 juris Rn. 7).

    Bei einer solchen alternativen Begründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2008 BVerwG 9 B 15.08 juris Rn. 18).

  • BVerwG, 24.10.2007 - 9 B 31.07

    Ermächtigung eines Beliehenen zur Abwälzung der Umsatzsteuer; Beleihung als

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08
    Abgesehen davon, dass durch das Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873, ber. 2008 I S. 47) § 62 BNatSchG mit Wirkung zum 18. Dezember 2007 eine völlige Neufassung erfahren hat und es sich daher bei der von der Beschwerde zitierten Fassung um auslaufendes Recht handelt, dem trotz weiterhin anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2007 BVerwG 9 B 31.07 juris Rn. 4 f.), ist die gestellte Frage durch die Rechtsprechung bereits geklärt.
  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08
    Der Senat hat wiederholt zu der Problematik Stellung genommen, welche Bedeutung der Ausweisung eines Straßenbauvorhabens im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen im Rahmen der hier in Rede stehenden Abwägung zukommt, und den besonderen Stellenwert der gesetzlichen Bedarfsfeststellung betont (Urteil vom 21. Juni 2006 BVerwG 9 A 28.05 BVerwGE 126, 166 ; zum europäische Gebietsschutz ebenso Urteil vom 17. Januar 2007 BVerwG 9 A 20.05 BVerwGE 128, 1 ).
  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08
    Der Senat hat wiederholt zu der Problematik Stellung genommen, welche Bedeutung der Ausweisung eines Straßenbauvorhabens im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen im Rahmen der hier in Rede stehenden Abwägung zukommt, und den besonderen Stellenwert der gesetzlichen Bedarfsfeststellung betont (Urteil vom 21. Juni 2006 BVerwG 9 A 28.05 BVerwGE 126, 166 ; zum europäische Gebietsschutz ebenso Urteil vom 17. Januar 2007 BVerwG 9 A 20.05 BVerwGE 128, 1 ).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01

    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08
    13 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung würde voraussetzen, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 BVerwG 8 B 78.61 BVerwGE 13, 90 und vom 20. Februar 2002 BVerwG 9 B 63.01 Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2).
  • BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08
    Der von der Beschwerde zum Beleg für ihre gegenteilige Ansicht zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2004 BVerwG 10 B 21.04 (KStZ 2005, 113 = Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 8 S. 20 f.) enthält keine andere Aussage, sondern bestätigt die ständige Rechtsprechung ausdrücklich und unter Hinweis auch auf Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte und des Europäischen Gerichtshofs.
  • BVerwG, 23.08.1995 - 1 B 46.95

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter, Vorlage einer

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08
    Da die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls hinsichtlich der Einhaltung revisiblen Rechts ein Rechtsmittel im Sinne der genannten Bestimmung darstellt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 3. März 2000 BVerwG 2 B 6.00 Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 und vom 23. August 1995 BVerwG 1 B 46.95 Buchholz 451.20 § 33a GewO Nr. 8 S. 3) und das Gemeinschaftsrecht zum revisiblen Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO gehört, stellt das angefochtene Urteil keine letztinstanzliche Entscheidung dar.
  • BVerwG, 03.03.2000 - 2 B 6.00

    Klärungsbedürftigkeit der Alimentation nachgeheirateter Witwen von Beamten im

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2008 - 9 B 36.08
    Da die Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls hinsichtlich der Einhaltung revisiblen Rechts ein Rechtsmittel im Sinne der genannten Bestimmung darstellt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 3. März 2000 BVerwG 2 B 6.00 Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1 und vom 23. August 1995 BVerwG 1 B 46.95 Buchholz 451.20 § 33a GewO Nr. 8 S. 3) und das Gemeinschaftsrecht zum revisiblen Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO gehört, stellt das angefochtene Urteil keine letztinstanzliche Entscheidung dar.
  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95

    Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • EuGH, 02.06.2005 - C-136/03

    Dörr und Ünal - Freizügigkeit - Öffentliche Ordnung - Richtlinie 64/221/EWG -

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

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