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   VG Schleswig, 21.12.2015 - 9 B 38/15   

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https://dejure.org/2015,42087
VG Schleswig, 21.12.2015 - 9 B 38/15 (https://dejure.org/2015,42087)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21.12.2015 - 9 B 38/15 (https://dejure.org/2015,42087)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - 9 B 38/15 (https://dejure.org/2015,42087)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entlassung aus der Schule - Wiederholtes Fehlverhalten und unberechtigte Beschuldigung eines Lehrers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überweisung in eine andere Schule bei wiederholter Störung des Schulfriedens rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Überweisung in eine andere Schule bei wiederholter Störung des Schulfriedens rechtmäßig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.02.2004 - 3 MB 27/04

    Schulrechtliche Ordnungsmaßnahme, Zuständigkeit, Ermessen

    Auszug aus VG Schleswig, 21.12.2015 - 9 B 38/15
    Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, die einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen und der Gleichheitssatz beachtet worden sind und die Entscheidungsträger sich von sachgerechten, am Sinn der eingeräumten ermessensorientierten Erwägungen haben leiten lassen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 20.02.2004-3 MB 27/04 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus VG Schleswig, 21.12.2015 - 9 B 38/15
    Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt - wie vorliegend - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges vor, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen (std. Rspr. des OVG Schleswig seit dem Beschluss vom 6.8.1991 - 4 M 109/91 - SchlHA 1991, 220).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.01.2020 - 3 L 233/19

    Gleichheitswidrige Anwendung einer schulischen Ordnungsmaßnahme nach Schlägerei

    Auch der Gleichheitssatz ist zu beachten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. April 2005 - 8 S 55.04 - juris Rn. 16; VG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 38/15 - juris Rn. 18).
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