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   BVerwG, 08.05.1998 - 9 B 404.98   

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BVerwG, 08.05.1998 - 9 B 404.98 (https://dejure.org/1998,15063)
BVerwG, Entscheidung vom 08.05.1998 - 9 B 404.98 (https://dejure.org/1998,15063)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Mai 1998 - 9 B 404.98 (https://dejure.org/1998,15063)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe - Voraussetzungen für eine Rückkehrgefährdung von Flüchtlingen

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.04.1990 - 7 B 20.90

    Keine nochmalige Überprüfung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs in der

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1998 - 9 B 404.98
    Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags wendet, ist diese einer Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 7 B 20.90 - Buchholz 11 Art. 101 Nr. 16 = NVwZ 1991, 261; Beschluß vom 3. Februar 1992 - BVerwG 2 B 11.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 305; Beschluß vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51); im übrigen ist die für die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über das Befangenheitsgesuch gegebene Begründung, auf die die Beschwerde nicht eingeht, offensichtlich nicht zu beanstanden.
  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1998 - 9 B 404.98
    Ebenfalls unzulässig ist die Rüge einer Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vom 29. Oktober 1991, NJW 1992, 1813) schon deshalb, weil diese Entscheidung nicht divergenzfähig im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist.
  • BVerwG, 03.02.1992 - 2 B 11.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1998 - 9 B 404.98
    Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags wendet, ist diese einer Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 7 B 20.90 - Buchholz 11 Art. 101 Nr. 16 = NVwZ 1991, 261; Beschluß vom 3. Februar 1992 - BVerwG 2 B 11.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 305; Beschluß vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51); im übrigen ist die für die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über das Befangenheitsgesuch gegebene Begründung, auf die die Beschwerde nicht eingeht, offensichtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 24.02.1998 - 9 B 831.97

    Asylverfahrensrecht - Stattgabe der Berufung des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1998 - 9 B 404.98
    Das galt nach der Rechtsprechung des Senats bereits vor Aufhebung des § 79 Abs. 3 AsylVfG seit dem Inkrafttreten des § 130 a VwGO i.d.F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes ab 1. Januar 1997; es gilt erst recht seit der klarstellenden Aufhebung des § 79 Abs. 3 AsylVfG durch den Bundesgesetzgeber (vgl. im einzelnen den Beschluß des Senats vom 24. Februar 1998 - BVerwG 9 B 831.97 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).
  • BVerwG, 31.10.1994 - 8 B 112.94

    Zulässigkeit der Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Entscheidung über

    Auszug aus BVerwG, 08.05.1998 - 9 B 404.98
    Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags wendet, ist diese einer Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 7 B 20.90 - Buchholz 11 Art. 101 Nr. 16 = NVwZ 1991, 261; Beschluß vom 3. Februar 1992 - BVerwG 2 B 11.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 305; Beschluß vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 112.94 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51); im übrigen ist die für die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über das Befangenheitsgesuch gegebene Begründung, auf die die Beschwerde nicht eingeht, offensichtlich nicht zu beanstanden.
  • BVerwG, 16.06.1999 - 9 B 1084.98

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach

    Der von der Beschwerde weiter geltend gemachte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Bestimmung bei asyl- und ausländerrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht anwendbar ist (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 1998 - BVerwG 9 B 404.98 - und vom 15. Februar 1999 - BVerwG 9 B 520.98 - sowie Schmidt-Aßmann, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Einleitung, Rn. 135; Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK, 2. Auflage, Art. 6 Rn. 52 mit Fn. 196 und 198; zur Vereinbarkeit des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130 a VwGO mit Art. 6 Abs. 1 EMRK im übrigen vgl. Beschluß vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 -).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2001 - 8 L 6555/96

    Abschiebungsschutz; Albaner; albanischer Volkszugehöriger; Asyl;

    Nach der Neufassung des § 130 a VwGO kann mithin das Oberverwaltungsgericht auch auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten eine zugunsten des jeweiligen Asylbewerbers ergangene erstinstanzliche Entscheidung im Beschlusswege abändern (Senatsbeschl. v. 26.2.1998 - 8 L 5550/96 -, m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 24.2.1998 - 9 B 831.97 -, NVwZ-RR 1998, 455; BVerwG, Beschl. v. 8.5.1998 - 9 B 404.98 -).
  • BVerwG, 04.05.1999 - 9 B 1081.98

    Voraussetzungen für die Begründung eines Verfahrensmangels wegen

    Sie legt schon nicht dar, daß diese Bestimmung der Anwendung des § 130 a VwGO in asyl- und ausländerrechtlichen Streitigkeiten entgegenstehen kann (vgl. Beschluß vom 8. Mai 1998 - BVerwG 9 B 404.98 - zur Unanwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK auf asyl- und ausländerrechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art).
  • BVerwG, 13.08.1998 - 9 B 740.98

    Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung in asylrechtlichen

    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß § 130 a VwGO in der Fassung des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) auch auf Berufungsverfahren Anwendung findet, die bei Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 1997 bereits anhängig waren (vgl. Beschluß vom 24. Februar 1998 - BVerwG 9 B 831.97 - und Beschluß vom 8. Mai 1998 - BVerwG 9 B 404.98 -).
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