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   VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14   

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VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14 (https://dejure.org/2014,44792)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 04.12.2014 - 9 B 438/14 (https://dejure.org/2014,44792)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 9 B 438/14 (https://dejure.org/2014,44792)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung systemischer Mängel im bulgarischen Asylverfahren im Rahmen der Abschiebung eines Asylbewerbers

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
    Auszug aus VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14
    Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Wegen des allein summarischen Prüfungsmaßstabes soll hier offenbleiben, ob die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) dazu führt, dass die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

    Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris, m.w.N.).

    Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob einer der Antragsteller Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und er nach einer Einzelfallprüfung (Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) entsprechend einzustufen ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

  • VG Berlin, 14.10.2014 - 23 L 489.14

    Anwendung der Dublin III-Verordnung bei vorheriger Zuerkennung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14
    Die Dublin-III-VO findet jedoch auf Personen, denen - wie den Antragstellern mit Entscheidung vom 31.01.2014 - die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, keine Anwendung (vgl. (VG Berlin, Beschluss vom 14.10.2014 - 23 L 489.14 A -, m.w.N., juris; Bender/Bethke, Dublin III, Eilrechtsschutz und das Comeback der Drittstaatenregelung - Elf Thesen zu den aktuellen Änderungen bezüglich innereuropäischer Abschiebungen, Asylmagazin 11/2013, Seite 358, 359).

    Bei dem erneuten Asylantrag einer Person, die bereits als Flüchtling i.S.d. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU anerkannt wurde, handelt es sich folgerichtig auch nicht um einen Folge- oder einen Zweitantrag im Sinne der §§ 71, 71a AsylVfG, die vom Anwendungsbereich der Dublin-III-VO erfasst werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14.14.10.2014 - 23 L 489.14 A -, juris VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 5 L 190/14.A, zit. nach juris, Rn. 15).

    Diese Fallgestaltungen sind bei einer vollumfänglichen Stattgabe des Schutzgesuchs nicht einschlägig (VG Berlin, Beschluss vom 14.10.2014 - 23 L 489.14 A -, juris).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14
    Wegen des allein summarischen Prüfungsmaßstabes soll hier offenbleiben, ob die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) dazu führt, dass die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

    Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist danach, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris, Rdnr. 4; vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 19398/93, 2 BvR 2315/93 - juris, Rdnr. 156).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14
    Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Wegen des allein summarischen Prüfungsmaßstabes soll hier offenbleiben, ob die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) dazu führt, dass die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

  • VG Trier, 16.04.2014 - 5 L 569/14

    Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat - zur Behauptung

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14
    Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die Übernahmebereitschaft Bulgariens abschließend geklärt ist, ohne dass dies zuvor für den vorliegenden Einzelfall nochmals geprüft werden muss (a. A. wohl Trier, Beschluss vom 16.04.2014 - 5 L 569/14.Tr - juris, Rdnr. 52).
  • VG Düsseldorf, 15.04.2013 - 17 L 660/13

    Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der eine Aussetzung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14
    Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2014 - 17 L 2342/14.A -, juris).
  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14
    Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 2.04.2013 - 27725/10 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 04.11.2014 - 17 L 2342/14

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Bulgarien als sicherem Drittstaat

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14
    Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2014 - 17 L 2342/14.A -, juris).
  • EGMR, 15.10.2015 - 16330/09

    MURA ET AUTRES c. ITALIE

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14
    Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30969/09 -, juris dort Rdnr. 249).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2012 - 2 S 6.12

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Duldungsanspruch; inlandsbezogenes

    Auszug aus VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14
    Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsanordnung ist danach, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris, Rdnr. 4; vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 19398/93, 2 BvR 2315/93 - juris, Rdnr. 156).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

  • OVG Sachsen, 24.07.2014 - A 1 B 131/14

    Abänderungsverfahren, Abänderung von Amts wegen, Dublin-Verfahren, Ungarn

  • VG Sigmaringen, 14.07.2014 - A 1 K 254/14

    Systemische Mängel, Aufnahmebedingungen, Dublin-Rückkehrer, Dublinverfahren,

  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

  • VG Cottbus, 11.07.2014 - 5 L 190/14

    Asylrecht aus Kartenart 2, 5

  • VG Köln, 03.02.2015 - 14 K 5928/14

    Zugehörigkeit eines afghanischen Asylbewerbers zu einer besonders

    vgl. wie hier Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 9 B 438/14 -, juris.

    Einen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob einer der Kläger eine Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) ist und er nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurde, vgl. Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A -, juris (i. Erg. abgelehnt) und VG Magdeburg, Beschluss vom 04. Dezember 2014 - 9 B 438/14 -, juris, bzw. ob es sich um eine sog. "besonders schutzbedürftige Person" handelt.

  • VG Aachen, 11.03.2015 - 5 L 736/14

    Abschiebungsanordnung; Rückübernahmeabkommen; subsidiärer Schutzstatus

    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 18a L 1681/14.A -, juris, Rn. 31; VG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 9 B 438/14 -, juris, Rn. 25.
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