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   BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01 (München)   

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https://dejure.org/2001,369
BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01 (München) (https://dejure.org/2001,369)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.2001 - 9 B 50.01 (München) (https://dejure.org/2001,369)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 2001 - 9 B 50.01 (München) (https://dejure.org/2001,369)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Müllabfuhrgebühr für Ferienwohnungen - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Abfallgebühren - Gebührenmodell - Aufwandgebühr - Ferienwohnung - Abfallbesitzer - Abfallvermeidung - Müllabfuhr - Vorhalteleistung - Abholdienst - Bringpflicht - Äquivalenzprinzip - Gleichheitssatz - Grundsatz der Typengerechtigkeit - Verteilungsmaßstab - ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 a... ; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; VwGO § 86 Abs. 1; ; VwGO § 86 Abs. 2; ; VwGO § 104 Abs. 3 Satz 2; ; VwGO § 108 Abs. 2; ; VwGO § 132 Abs. 2; ; VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3; ; VwGO § 137 Abs. 2; ; VwGO § 173; ; ZPO § 264 Nr. 2; ; ZPO § 283; ; BayKAG Art. 8 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer; Abfallvermeidung; Müllabfuhr; Vorhalteleis-tung; Abholdienst; Bringpflicht; Gleichheitsgrundsatz; Äquivalenzprinzip; Typisierung; Grundsatz der Typengerechtigkeit; Verteilungsmaßstab; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Müllabfuhr: Anschlusszwang für Ferienhaus?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 217
  • DVBl 2002, 492 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (129)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01
    Hierzu bedarf es der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die angestrebte Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, S. 14).

    Soweit die Beschwerde mit ihren Fragen 6 bis 14 rügt, die Vorinstanz habe die Ansatzfähigkeit der an den Landkreis Berchtesgadener Land entrichteten Gebühren nicht einem "Prüfungskanon" unterworfen, der neben der Äquivalenz die Betriebsnotwendigkeit, die sparsame Haushaltsführung und die Vertragskonformität umfasse, muss sie sich ferner entgegenhalten lassen, dass eine Grundsatzrüge nicht allein mit einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen durch die Vorinstanz begründet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O., S. 14).

    Eine Divergenzrüge erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; dagegen reicht es auch insoweit nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die die zuletzt genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O., S. 14).

    Hinzu kommt, dass die von der Beschwerde bezeichneten Ermittlungen sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Position auch nicht aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O., S. 15).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01
    Denn auch daraus ergibt sich keine Entscheidung des Bundesgesetzgebers für ein bestimmtes Gebührenmodell (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - DVBl 2001, 488 ).

    Die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass von jedem Gebührenschuldner eine allein nach dem Behältervolumen und der angebotenen Entleerungshäufigkeit gestaffelte Gebühr erhoben wird, obwohl die Füllung der Abfallgefäße von Mal zu Mal durchaus unterschiedlich ausfallen wird, ist mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursacht, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - BVerwG 8 B 20.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44; Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - a.a.O., S. 490).

    Denn der kommunale Satzungsgeber kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 21.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 71 S. 21 f.; Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - a.a.O., S. 489).

    Denn er garantiert ihm, sich jederzeit in rechtmäßiger Weise seines Abfalls entledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - a.a.O.; S. 490).

  • BVerwG, 03.05.1994 - 8 NB 1.94

    Abfallrecht - Gebührengestaltung - Selbstverwaltung - Abfallgebühren

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01
    c) Die Beschwerde ist der Meinung, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1994 - BVerwG 8 NB 1.94 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühr Nr. 70 = NVwZ 1994, 900 f.) konstituiere ein "Überwälzungs-Verbot" für ungerechtfertigte Mehrkosten und mache seither die Überprüfung sämtlicher Aufwendungen für das Entsorgungssystem dem Grunde wie der Höhe nach unumgänglich.

    d) Dem Beschluss vom 3. Mai 1994 - BVerwG 8 NB 1.94 - (a.a.O.) ist nach Auffassung der Beschwerde ferner zu entnehmen, dass der "Personen-Maßstab" für die Abfallgebühren unzulässig sei.

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01
    a) Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil hebe ausschließlich auf bayerisches Landesrecht ab und verletze damit den Vorrang von Bundesrecht, wie er vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 7. Mai 1998 (BVerfGE 98, 83 ff.; 98, 106 ff.) auch für das Abfallrecht und das diesbezügliche Gebührenrecht hervorgehoben worden sei.

    Dass sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner dortigen Überlegungen zur Kompetenzabgrenzung zwischen Sach- und Abgabengesetzgeber auch zu der Konkurrenz von Bundes- und Landesgesetzen geäußert hat (vgl. BVerfGE 98, 83 ), trifft zwar zu.

  • VGH Bayern, 23.04.1998 - 23 B 96.3585
    Auszug aus BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01
    Wenn der Verwaltungsgerichtshof unter diesen Gegebenheiten keine Veranlassung gesehen hat, in eine weitere Sachaufklärung einzutreten, ist dies nicht als Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht zu werten (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 23. April 1998 - Az.: 23 B 96.3585 - BayVBl. 1998, 593 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.03.1995 - 8 C 36.92

    Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis - Verwaltungsschuldverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01
    Ein Fall, in dem nur durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewährt werden kann und deswegen eine Rechtspflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - BVerwG 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3), lag hier nicht vor.
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01
    Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Berufungsurteils und dem Akteninhalt voraus (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01
    Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, S. 18 f.).
  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01
    e) Die Beschwerde bezieht sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - (BVerwGE 99, 88 ff.) mit dem Hinweis, dort seien zwar Mitwirkungspflichten des Abfallbesitzers beim Behältertransport festgeschrieben; jedoch könne die entsorgungspflichtige Gemeinde die "Befahrbarkeit" der Grundstücke nicht nach ihrem Belieben definieren und sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Einsatz überdimensionierter Fahrzeuge berufen.
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01
    Die Beschwerde muss sich insoweit entgegenhalten lassen, dass diese und gleich lautende Aussagen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Typengerechtigkeit auf Besonderheiten abstellen, die für das Wasser- und Abwassergebührenrecht kennzeichnend sind (vgl. z.B. Beschluss vom 19. September 1983 - 8 N 1.83 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 22, S. 15; Beschluss vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53, S. 39; Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59, S. 54).
  • BVerwG, 11.05.1992 - 6 B 10.92
  • BVerwG, 27.07.1983 - 9 C 541.82

    Verstoß gegen Mitwirkungspflicht - Rügeverlust - Berufungsbegründungsschrift -

  • BVerwG, 28.12.1994 - 8 B 201.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 53.95

    Geltendmachung eines erstinstanzlichen Mangels ohne Einfluss auf das

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 N 1.83

    Fester Grundbetrag bei Entwässerungsbeitrag gleichheitswidrig

  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 B 53.99

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zulässigkeit der Einschaltung einer

  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97

    Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.

  • BVerwG, 13.04.1995 - 4 B 70.95

    Monumentalfiguren - § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB, Art. 5 Abs. 3 GG, Baukunst,

  • BVerwG, 23.03.1992 - 5 B 174.91
  • BVerwG, 10.04.2000 - 11 B 61.99

    Wiederbeschaffungszeitwert

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten,

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 5.99

    Gashochdruckleitung; Anzeige der Vornahme von Änderungen;

  • BVerwG, 12.08.1981 - 8 B 20.81

    Wasserbezugsgebühren - Verbrauchsunabhängige Grundgebühr - Verbrauchsabhängige

  • BVerwG, 21.09.1995 - 4 B 263.94

    Naturschutz - Elfenbeinschnitzerei - Elfenbein - Altimport - Vermarktungsverbot -

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Dies gilt zumindest solange, wie die hier verwendeten Gebührenmaßstäbe, die bislang eine stark pauschalierende Erhebungstechnik berücksichtigen, sich nicht wesentlich weiter einem Wirklichkeitsmaßstab angenähert haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 ).

    Da auch derjenige, der den ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter nicht füllt, immerhin die Vorhalteleistung der Müllabfuhr ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch nimmt, und der regelmäßige Abholdienst den Wert dieser Leistung bestimmt, weil er garantiert, dass der Abfallerzeuger/-besitzer sich jederzeit in rechtmäßiger Weise seines Abfalls entledigen kann, ist eine Sonderregelung, die zu einer Gebührenermäßigung führt, wenn und solange die Nutzungsintensität im Einzelfall atypisch gering ausfällt, vom Gleichheitsgrundsatz nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 15).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2001 - 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95 S. 18 und vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

    Eine auf Kostendeckung abzielende Gebühr - wie die hier zu beurteilende Grundgebühr für industrielle bzw. gewerbliche Abfallerzeuger - ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, solange der Verteilungsmaßstab dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung trägt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217).

    Unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität führt es deshalb unter gewissen Umständen dazu, dass an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind (BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217).

    Im Wasser- und Abwasserabgabenrecht ist in der Regel eine Gestaltung der Abgaben unproblematisch möglich, die sich "eng" an der Benutzungsintensität ausrichtet; die Zahl der Ausnahmen, bei denen eine darauf bezogene Differenzierung entfällt, kann deshalb ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden, so dass hierfür die 10 %-Regel entwickelt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, aaO; Beschluss vom 05.11.2001, aaO).

    Die bei der Erhebung von Grundgebühren allein möglichen und gebotenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe stellen sich mit anderen Worten als verhältnismäßig "grob" dar, beinhalten damit bereits immanent zahlreiche Ausnahmen und hinnehmbare Ungleichbehandlungen, die eine Anwendung der starren 10 %-Regel ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005, aaO und Beschluss vom 05.11.2001, aaO).

    Die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende Belastungsgleichheit gewährleistet im Fall einer Aufwandsgebühr zugleich ein angemessenes Verhältnis zwischen Wert der Leistung und Gebührenhöhe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001, aaO).

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