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   BVerwG, 21.11.1996 - 9 B 553.96   

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https://dejure.org/1996,5942
BVerwG, 21.11.1996 - 9 B 553.96 (https://dejure.org/1996,5942)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1996 - 9 B 553.96 (https://dejure.org/1996,5942)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 1996 - 9 B 553.96 (https://dejure.org/1996,5942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unanfechtbarkeit einer Kostenentscheidung aus dem Hauptsacheverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 § 158 Abs. 1
    Verwaltungsprozeßrecht - Unzulässigkeit der Anfechtung einer Kostenentscheidung mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.11.1992 - 11 B 65.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - (Isolierte) Anfechtung der

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1996 - 9 B 553.96
    Etwaige Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, die lediglich die Kostenentscheidung betreffen, fallen demnach nicht unter § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. zuletzt Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 1992 - BVerwG 11 B 65.92 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 6).
  • BVerwG, 06.03.2002 - 4 BN 7.02

    Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Bestimmtheitsgebot; Unwirksamkeit;

    Soweit die Beschwerde auf dieses Ziel gerichtet ist, ist sie wegen § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 1996 - BVerwG 9 B 553.96 - juris).
  • BVerwG, 04.08.2005 - 4 B 42.05

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Etwaige Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, die lediglich die Kostenentscheidung betreffen, fallen dementsprechend nicht unter § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 1992 BVerwG 11 B 65.92 Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 6 und vom 21. November 1996 BVerwG 9 B 553.96 juris).
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2008 - 7 ME 199/08

    Auslegung einer Antragsschrift durch ein Gericht; Zulässigkeit eines

    Eine solche Prüfung findet auch nicht statt, wenn ein Verfahrensmangel wie die Entscheidung über einen nicht gestellten Antrag gerügt wird, mit der Beschwerde aber lediglich erreicht werden soll, dass die hierauf zurückgehende Kostenentscheidung beseitigt wird (BVerwG, Beschl. v. 21. Nov. 1996 - 9 B 553/96 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.05.2009 - 3 M 179/09

    Anfechtung Kostenentscheidung

    Soweit die Beschwerdebegründungsschrift auf die fehlerhafte Auslegung des gestellten Antrags durch das Verwaltungsgericht verweist und ausführt, die begehrte Wiedereinräumung des Besitzes an den Räumen für die Haupteingangs-, Seiten- und Hintertür habe lediglich der Konkretisierung des Antrags auf Beseitigung der Versiegelung gedient, es habe sich um einen einheitlichen Antrag gehandelt, der keiner Ablehnung "im Übrigen" zugänglich sei, dient dieses Vorbringen allein der Begründung, weshalb die Kostenentscheidung mit gegenseitiger Aufhebung der Verfahrenskosten i. S. des § 155 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO fehlerhaft und in eine Kostenentscheidung des Inhalts abzuändern sei, wonach die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens allein zu tragen habe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.11.1996 - 9 B 553/96 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - 2 B 1305/12

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren auf Gewährung

    vgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 1992 - 11 B 65.92 -, juris Rn. 3 ff., und vom 21. November 1996 - 9 B 553.96 -, juris Rn. 1 (jeweils zum Revisionsrecht).
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