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   BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02   

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BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02 (https://dejure.org/2003,9384)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2003 - 9 B 59.02 (https://dejure.org/2003,9384)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2003 - 9 B 59.02 (https://dejure.org/2003,9384)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs im Verwaltungsgerichtsverfahren; Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht im Verwaltungsgerichtsverfahren; Recht auf Schlafen bei geöffnetem Fenster auf Grund der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02
    23 b) Die Kläger rügen weiter, das angefochtene Urteil weiche mit der Auffassung, durch das normativ vorgegebene Schallberechnungsverfahren vorgesehene Pauschalierungen könnten nur dann beanstandet werden, wenn sie die Wirklichkeit nur noch völlig unzulänglich abbildeten, vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1998 BVerwG 11 A 55.96 (BVerwGE 106, 241) ab, wonach normative Regelwerke daraufhin zu überprüfen seien, ob sie von der Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gedeckt und mit höherrangigem Recht vereinbar seien.

    24 Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang beanstanden, der Verwaltungsgerichtshof habe den genannten, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1998 (a.a.O.) zu entnehmenden Grundsatz mit der Feststellung verkannt, er sei nicht verpflichtet, die einzelnen normativ vorgegebenen Berechnungsvorschriften zu überprüfen (S. 21 des angefochtenen Urteils), kann sich diese aus dem Zusammenhang gerissen in der Tat missverständliche Äußerung auf dem Hintergrund der umfangreichen Überprüfung der Berechnungsvorschriften, die der Verwaltungsgerichtshof auf den Seiten 12 bis 15 seines Urteils selbst vorgenommen hat, nur auf die Behandlung des auf Seite 21 in Rede stehenden Beweisangebots der Kläger beziehen und enthält damit keine abstrakte Aussage, die von den zuvor entwickelten Grundsätzen einer eingeschränkten Überprüfungspflicht abwiche.

    29 g) Dasselbe gilt für die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1998 (a.a.O. S. 249) abgewichen, das den Schienenbonus u.a. deshalb nicht beanstandet habe, weil seinerzeit keine Ergebnisse vorgelegen hätten, die seine weitere Anwendung vor dem Hintergrund des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als unvertretbar erscheinen ließen; denn er habe nicht geprüft, ob wegen der fortgeschrittenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Lärmwirkungsforschung diese Frage inzwischen anders zu beurteilen sei.

    64 ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass jedenfalls nach den bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung der Verordnungsgeber mit dem von ihm gewählten Verfahren, ausschließlich auf die jeweiligen Mittelungspegel abzustellen und Maximalpegel oder mittlere Maximalpegel nicht gesondert zu berücksichtigen, sein normatives Ermessen bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten nicht überschritten hat (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 106, 241 ; Urteil vom 3. März 1999 a.a.O. S. 27).

    Bei der insoweit allein zu prüfenden Frage, ob der Verordnungsgeber wissenschaftliche Erkenntnisfortschritte negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hat (vgl. BVerwGE 101, 347 ; 106, 241 ), handelt es sich zudem im Wesentlichen um eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die nicht Gegenstand rechtsgrundsätzlicher Klärung in einem Revisionsverfahren sein kann.

    84 ist höchstrichterlich geklärt, dass dem Verordnungsgeber im Rahmen der ihm durch § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auferlegten Verpflichtung, bei der Bestimmung von Grenzwerten, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen, ein normatives Ermessen zukommt, das angesichts fortbestehender technisch-wissenschaftlicher Unsicherheiten in der Lärmwirkungsforschung einen weiten Gestaltungsspielraum in sich schließt (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 106, 241 ).

    Ebenso ist geklärt, dass der Verordnungsgeber verpflichtet bleibt, die Fortentwicklung der Lärmwirkungsforschung zu beobachten, insoweit den Schienenbonus unter Kontrolle zu halten und ggf. entstehende neue Erkenntnisse zu bewerten und zu gewichten (vgl. BVerwGE 106, 241 ).

    90 ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass es jedenfalls bis zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht gerechtfertigt war, die durch die normative Festlegung des Schienenbonus in der Verkehrslärmschutzverordnung bewirkte Verbindlichkeit in Frage zu stellen (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 106, 241 ).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02
    26 d) Die Kläger beanstanden ferner, das angefochtene Urteil stelle spekulative Erwägungen über eine zukünftige Entwicklung des Fahrzeugzustandes an und weiche damit vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1997 BVerwG 11 A 25.95 (BVerwGE 104, 123 ) ab, wonach für die schallmäßige Beurteilung das Datum des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich sei und es für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme ankomme.

    64 ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass jedenfalls nach den bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung der Verordnungsgeber mit dem von ihm gewählten Verfahren, ausschließlich auf die jeweiligen Mittelungspegel abzustellen und Maximalpegel oder mittlere Maximalpegel nicht gesondert zu berücksichtigen, sein normatives Ermessen bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten nicht überschritten hat (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 106, 241 ; Urteil vom 3. März 1999 a.a.O. S. 27).

    84 ist höchstrichterlich geklärt, dass dem Verordnungsgeber im Rahmen der ihm durch § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auferlegten Verpflichtung, bei der Bestimmung von Grenzwerten, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen, ein normatives Ermessen zukommt, das angesichts fortbestehender technisch-wissenschaftlicher Unsicherheiten in der Lärmwirkungsforschung einen weiten Gestaltungsspielraum in sich schließt (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 106, 241 ).

    90 ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass es jedenfalls bis zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht gerechtfertigt war, die durch die normative Festlegung des Schienenbonus in der Verkehrslärmschutzverordnung bewirkte Verbindlichkeit in Frage zu stellen (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 106, 241 ).

  • BVerwG, 03.03.1999 - 11 A 9.97

    Verkehrswegeplanungsrecht, Schienenwegerecht, Immissionsschutzrecht

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02
    25 c) Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe sich für die zuletzt genannten Grundsätze zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1999 BVerwG 11 A 9.97 (Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 26) berufen, weil darin kein allgemeiner Grundsatz dieses Inhalts aufgestellt worden sei, wird keine Divergenz im dargelegten Sinne bezeichnet.

    Damit weiche der Verwaltungsgerichtshof von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 (a.a.O.) und vom 3. März 1999 (a.a.O.) ab.

    64 ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass jedenfalls nach den bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung der Verordnungsgeber mit dem von ihm gewählten Verfahren, ausschließlich auf die jeweiligen Mittelungspegel abzustellen und Maximalpegel oder mittlere Maximalpegel nicht gesondert zu berücksichtigen, sein normatives Ermessen bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten nicht überschritten hat (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 106, 241 ; Urteil vom 3. März 1999 a.a.O. S. 27).

  • BVerwG, 23.10.2002 - 9 A 22.01

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Planrechtfertigung;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02
    Ob es den Klägern im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 BVerwG 9 A 22.01 Urteilsabdruck S. 22).

    73 ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob es einem Kläger im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 A 7.00

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Errichtung eines Haltepunkts; Lärmbelastung

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02
    Insoweit fehlt es jedoch schon an einem Widerspruch der angeführten Rechtssätze, da der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2000 BVerwG 11 A 7.00 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36 S. 89) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 79, 174 ) der Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und dem höherrangigen Recht den von ihm beschriebenen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers entnehmen konnte.

    Damit weiche der Verwaltungsgerichtshof von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2000 (a.a.O.) und vom 3. März 1999 (a.a.O.) ab.

  • BVerwG, 20.02.1962 - VIII B 190.61

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Revision trotz ungenügender Sachaufklärung

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02
    Wegen ungenügender Sachaufklärung ist die Revision dann, wenn wie hier in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof kein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde, nur zuzulassen, wenn sich dem Gericht aus seiner für das Verfahren maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit der von der Beschwerde vermissten weiteren Aufklärungsmaßnahmen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1962 BVerwG 8 B 190.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 30; stRspr).

    40 ist, soweit sie sich hier auf der Grundlage der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs gestellt hat, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass dies dann der Fall ist, wenn sich dem Gericht in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme aufdrängen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1962 (a.a.O.) und vom 2. März 1995 BVerwG 5 B 26.95 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267; stRspr).

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02
    58 ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass die mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern einer planfeststellungsbedürftigen Baumaßnahme bei der Abwägung der Planfeststellungsbehörde auch dann einzustellen und zu berücksichtigen ist, wenn sie keine Schutzansprüche nach der 16. oder 24. BImSchV auslöst und dies insbesondere dann gilt, wenn eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter substantiiert geltend gemacht wird oder sich deren Möglichkeit der Behörde angesichts der konkreten Situation aufdrängen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 BVerwG 11 C 3.97 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.1999 - 4 BN 25.99
    Auszug aus BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02
    Wie weit einer solchen Betroffenheit bei der Planung Rechnung zu tragen ist, bestimmt sich nicht nach den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung, sondern allein nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1999 BVerwG 4 BN 25.99 NWVZ RR 2000, S. 146 ).
  • BVerwG, 02.03.1995 - 5 B 26.95

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02
    40 ist, soweit sie sich hier auf der Grundlage der materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs gestellt hat, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass dies dann der Fall ist, wenn sich dem Gericht in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme aufdrängen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1962 (a.a.O.) und vom 2. März 1995 BVerwG 5 B 26.95 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267; stRspr).
  • BVerwG, 21.08.1996 - 11 C 9.95

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Leukämiefällen in der Umgebung

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2003 - 9 B 59.02
    Bei der insoweit allein zu prüfenden Frage, ob der Verordnungsgeber wissenschaftliche Erkenntnisfortschritte negiert oder in unvertretbarer Weise fehlgewichtet hat (vgl. BVerwGE 101, 347 ; 106, 241 ), handelt es sich zudem im Wesentlichen um eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die nicht Gegenstand rechtsgrundsätzlicher Klärung in einem Revisionsverfahren sein kann.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 21.04.1999 - 11 A 50.97

    Ausbau der Bahnstrecke Hamburg - Büchen - Berlin: Klage gegen das im

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Damit ist das normative Ermessen nicht überschritten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2003 - 9 B 59.02 - juris Rn. 64 und Urteil vom 18. März 1998 - 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 ).
  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 9.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

    Damit ist das normative Ermessen nicht überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 und Beschluss vom 29. April 2003 - 9 B 59.02 - juris Rn. 64).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

    Schließlich hätte es klägerseitig einer Substantiierung dieser Rüge dahingehend bedurft, ob jemand aus gesundheitlichen Gründen nachts auf ein Öffnen der Fenster angewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.04.2003 - 9 B 59.02 -, juris Rn. 70, 73) bzw. inwieweit eine angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse einschließlich der Möglichkeit störungsfreien Schlafens (dazu BVerwG, Urt. v. 21.09.2006 - 4 C 4.05 -, juris Rn. 26) nicht auch durch andere - vom Beklagten aufgeführte - Maßnahmen vorübergehend zumutbar sein sollte.

    Die Klägerinnen und Kläger machen insgesamt nicht substantiiert geltend, dass eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter zu befürchten steht oder dass sich dem Beklagten eine solche Möglichkeit angesichts der konkreten Situation hätte aufdrängen müssen (zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschl. v. 29.04.2003 - 9 B 59.02 -, juris Rn. juris 58).

  • OVG Bremen, 18.02.2010 - 1 D 599/08

    Verlängerung der Straßenbahnlinie 4 nach Lilienthal - Planfeststellungsbeschluss;

    Die mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern ist nämlich auch dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie keine Schutzansprüche nach der 16. BlmSchV auslöst (BVerwG, rt. v. 20.05.1998 - 11 C3.97 -, NVwZ 1999, 67 m. w. Nwn.; Beschl. v. 29.04.2003 - 9 B 59.02 -, , Rn. 58).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 5 S 847/05

    Erfolglose Klage eines eigentums- und immissionsbetroffenen Miteigentümers eines

    Dabei hat der Bund zwar von seinem Normsetzungsermessen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BImSchG im Rahmen von § 41 BImSchG Gebrauch gemacht, das angesichts fortbestehender technisch-wissenschaftlicher Unsicherheiten in der Lärmwirkungsforschung einen weiten Gestaltungsspielraum in sich schließt (vgl., jeweils auch zum sogenannten Schienenbonus, BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123; Urt. v. 18.03.1998 - 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241; Beschl. v. 29.04.2003 - 9 B 59.02 - Juris; dazu auch Halama/Stüer, NVwZ 2003, 137 ); gleichwohl hat die Rechtsprechung auch schon vor Inkrafttreten der 16. BImSchV die Zumutbarkeit von Verkehrslärm nicht ohne Weiteres nach den für Gewerbelärm maßgeblichen Richtwerten bestimmt, sondern für Verkehrslärm teilweise höhere Zumutbarkeitsgrenzen angenommen; nicht beanstandet wurde insoweit ein Pegel von 45 dB(A) nachts in reinen und in allgemeinen Wohngebieten, während der Richtwert für Gewerbelärm insoweit 35 bzw. 40 dB(A) beträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15; Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - a.a.O.).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 4 BN 28.10

    Lärmpegelbildung beim Bau öffentlicher Straßen

    Wie die Gesamtlärmbelastung bei Zusammentreffen von planbedingtem Straßenverkehrslärm und einer kritischen Vorbelastung aus Schienenverkehrslärm zu ermitteln ist, betrifft indes eine außerrechtliche Fachfrage, die revisionsgerichtlicher Klärung nicht zugänglich ist (Beschlüsse vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 59.02 - juris Rn. 91 ff. und vom 18. August 2005 - BVerwG 4 B 20.05 - juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05

    Zuständigkeit der Obergerichte für Streitigkeiten nach AEG 1994; keine

    Dabei hat der Bund zwar von seinem Normsetzungsermessen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BImSchG im Rahmen von § 41 BImSchG Gebrauch gemacht, das angesichts fortbestehender technisch-wissenschaftlicher Unsicherheiten in der Lärmwirkungsforschung einen weiten Gestaltungsspielraum in sich schließt (vgl., jeweils auch zum sogenannten Schienenbonus, BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123; Urt. v. 18.03.1998 - 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241; Beschl. v. 29.04.2003 - 9 B 59.02 - Juris; dazu auch Halama/Stüer, NVwZ 2003, 137 ); gleichwohl hat die Rechtsprechung auch schon vor Inkrafttreten der 16. BImSchV die Zumutbarkeit von Verkehrslärm nicht ohne Weiteres nach den für Gewerbelärm maßgeblichen Richtwerten bestimmt, sondern für Verkehrslärm teilweise höhere Zumutbarkeitsgrenzen angenommen; nicht beanstandet wurde insoweit ein Pegel von 45 dB(A) nachts in reinen und in allgemeinen Wohngebieten, während der Richtwert für Gewerbelärm insoweit 35 bzw. 40 dB(A) beträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15; Urt. v. 20.10.1989 - 4 C 12.87 - a.a.O.).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 B 37.04

    Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen - Äußerstenfalls zumutbare

    c) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit seiner These, es bestehe kein Anspruch darauf, bei geöffnetem oder auch nur spaltbreit geöffnetem Fenster schlafen zu können, zu Rechtssätzen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 9 A 22.01 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55) und vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 59.02 - (juris) in Widerspruch gesetzt habe.
  • BVerwG, 02.02.2005 - 4 B 87.04

    Grundsatz der Nichtvoraussehbarkeit nachteiliger Wirkungen eines Vorhabens -

    b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit seiner These, es bestehe kein Anspruch darauf, bei geöffnetem oder auch nur spaltbreit geöffnetem Fenster schlafen zu können (UA S. 22), zu Rechtssätzen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 - BVerwG 9 A 22.01 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55) und vom 29. April 2003 - BVerwG 9 B 59.02 - (juris) in Widerspruch gesetzt habe.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2003 - 5 S 723/02

    Umfang des mittelbar Planbetroffenen zustehenden Anspruchs auf fehlerfreie

    Wie weit einer solchen Betroffenheit bei der Planung Rechnung zu tragen ist, bestimmt sich nicht nach den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung, sondern allein nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - Flughafen München II - BVerwGE 87, 332; Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Beschl. v. 01.09.1999 - 4 BN 25.99 - NVwZ-RR 2000, 146; Beschl. v. 29.04.2003 - 9 B 59.02 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 5 S 723/02

    Straßenplanung: Trassenvariantenprüfung; Luftschadstoffe

  • OVG Sachsen, 26.11.2009 - 1 B 517/09

    Brauchwasserleitung; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Leitungsrechte;

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