Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 07.09.2011

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   OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11   

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OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11 (https://dejure.org/2013,21216)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.07.2013 - 9 B 64.11 (https://dejure.org/2013,21216)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 (https://dejure.org/2013,21216)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 6 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 10 KAG BB
    Schmutzwasseranschlussbeitrag bei Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 6 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 10 KAG BB, § 169 AO, § 170 Abs 1 AO, § 171 Abs 3a AO
    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Grundstücksanschlusskosten; Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich; wirtschaftlicher Vorteil; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Pauschalierung; Typisierung; Verwaltungsvereinfachung; Vollgeschossanzahl nach der Zahl der in der näheren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
    Es genügt, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht, nicht sachwidrig oder willkürlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N.).

    Auch insoweit hat der Satzungsgeber einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht, nicht sachwidrig oder willkürlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 54 m.w.N.).

    Insoweit hat der Senat bereits entschieden (vgl. Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O., Juris Rn. 55 ff.):.

    Hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerreichung (hier: Fremdwasserzuschlag) besteht ein Gestaltungsspielraum für den Zweckverband, zumal eine technisch dichte Lösung zwar auf der einen Seite zu bestimmten Ersparnissen geführt hätte (so etwa durch geringere Rohrdurchmesser), auf der anderen Seite aber mit gewissen Mehraufwendungen verbunden gewesen wäre (so etwa erhöhtem Aufwand für besonders korrosionsbeständige Materialien oder Korrosionsschutz, Aufwand für häufige Druck- und Dichtigkeitsprüfungen, ggf. auch häufigerer Austausch von Teilen; vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, Juris Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
    "Zwar entstand die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei mit dem "Inkrafttreten" nicht an eine wirksame Satzung angeknüpft wurde, sondern an die erste Veröffentlichung mit formellem Geltungsanspruch (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 52 m. w. N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 48).

    Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 55 m. w. N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris).

    Denn für den Bereich des Abgabenrechts gilt, dass die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, grundsätzlich nicht geschützt wird (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O. sowie hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.).".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 - 9 B 20.11

    Nichtige Satzung; Beitragsmaßstab; Vorteilsbemessung; kombinierter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
    Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass jede Rundung Härten mit sich bringt, wenn der zu rundende Wert gerade auf oder knapp über der Rundungsgrenze liegt und deshalb aufzurunden ist (vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 20.11 -, Juris Rn. 23).

    Insoweit liegt der Fall hier anders als in dem vom Senat durch Urteil vom 27. Juni 2012 (OVG 9 B 20.11, Juris) entschiedenen Verfahren.

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
    "Der Beitragsmaßstab bestimmt sich regelmäßig am Grad der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks (OVG Brandenburg., Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 71 m.w.N.), um den wirtschaftlichen Vorteil abzugelten.

    "Zwar entstand die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei mit dem "Inkrafttreten" nicht an eine wirksame Satzung angeknüpft wurde, sondern an die erste Veröffentlichung mit formellem Geltungsanspruch (vgl. Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 52 m. w. N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, Juris Rn. 48).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
    Für ihn sprechen der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, Juris Rn. 31) und eine einfachere Nachvollziehbarkeit für die Beitragspflichtigen.

    Mit ihr hat der Gesetzgeber eine Erleichterung für die Bemessung des nach wie vor wirtschaftlich zu verstehenden Vorteils geschaffen (vgl. Urteil des Senats vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, juris, Rdnr. 25).

  • BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

    Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
    Dass auf diese Gesetzesnorm und die Beitragssatzung gestützt im vorliegenden Fall im unbeplanten Innenbereich erheblich tiefe Grundstücke gegenüber Grundstücken begünstigt werden, die nicht über die Tiefenbegrenzungslinie hinausreichen, ist vor dem Vorteilsprinzip des Kommunalabgabengesetzes ebenso wie vor dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) - unter bestimmten Voraussetzungen, die hier gegeben sind - gerechtfertigt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 -, Juris, und Beschluss vom 26. April 2006.

    Zudem besteht, anders als in durch qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) beplanten Gebieten, in denen eine bauliche Nutzung der Grundstücke regelmäßig mit zunehmender Grundstücksgröße in entsprechend höherem Maße zulässig ist, wie dies etwa durch Grundflächen- und Geschossflächenzahlen bestimmt wird, eine solche Regelhaftigkeit der Beziehung für nicht (bzw. nicht entsprechend qualifiziert) beplante Gebiete nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004, a.a.O., Juris Rn. 25 ff.).

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
    Zwar mag hinsichtlich bestimmter Fälle, soweit sie dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall gleichkommen, eine Teilunvereinbarkeit der Gesetzesnormen über die Festsetzungsverjährung und Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anzunehmen sein (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 -, Juris; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Dezember 2012, § 78 Rn. 34, 95 ff.; zu unproblematischen Fallgruppen: Beschlüsse des Senats vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, Juris Rn. 26 ff. und vom 22. April 2013 - OVG 9 S 6.13 -, S. 5 EA).
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
    Namentlich ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) für den vorliegenden Fall nichts anderes.
  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
    Ohne rechtswirksame Satzung konnte indessen noch keine sachliche Beitragspflicht entstehen und daher auch keine Festsetzungsverjährung eintreten (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007, a.a.O., Juris Rn. 55 m. w. N.; hierzu: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2013 - 9 B 64.11
    Da eine Abgabenpflicht generell ohne wirksame Abgabensatzung nicht entstehen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG), musste desweiteren für die vollständige Erfüllung des Entstehungstatbestandes und für einen Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist der - bereits festgelegte - Entstehungszeitpunkt durch eine gültige, gegebenenfalls mit Rückwirkung neu beschlossene Abgabensatzung gedeckt sein (vgl. Beschluss des Senats vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, Juris Rn. 4).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2009 - 4 M 430/08

    Zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Schmutzwasserbeseitigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - 9 B 65.08

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides; Notwendigkeit einer Satzung; nachträglich

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 23.86

    Begriff der "städtebaulichen Vertretbarkeit" in § 34 Abs. 3 Nr. 2 BauGB

  • BVerwG, 26.04.2006 - 9 B 1.06

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Erschließungsvorteil; Tiefenbegrenzung;

  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

  • BVerwG, 24.02.2012 - 9 B 80.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; steuerliche Belastungsgleichheit;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2010 - 14 A 1345/10

    Nichtigkeit eines Vergnügungssteuerbescheids infolge einer nichtigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

    Hinsichtlich der Art und Weise der Zweckerreichung (hier: Fremdwasserzuschlag) besteht ein Gestaltungsspielraum für den Einrichtungsträger, zumal eine technisch dichte Lösung zwar auf der einen Seite zu bestimmten Ersparnissen geführt hätte (so etwa durch geringere Rohrdurchmesser), auf der anderen Seite aber mit gewissen Mehraufwendungen verbunden gewesen wäre (so etwa erhöhtem Aufwand für besonders korrosionsbeständige Materialien oder Korrosionsschutz, Aufwand für häufige Druck- und Dichtigkeitsprüfungen, ggf. auch häufigerer Austausch von Teilen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, zit. nach JURIS; a.M.: Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1843).

    Es handelt sich auch nicht um eine nicht beitragsfähige laufende Unterhaltung oder Instandsetzung der Einrichtung, sondern allein um Aufwand der - nach dem maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept - nach wie vor nicht abgeschlossenen erstmaligen Herstellung der Einrichtung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 - vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, zit. nach JURIS).

  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Der Ansatz, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) beinhaltet, mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes, die Vorteile nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 30).

    So wie für im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine Regelung zulässig und üblich ist, wonach die gesamte im Innenbereich liegende Fläche als beitragspflichtige Fläche gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 32), ist auch eine entsprechende Regelung für baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke im beplanten Bereich unproblematisch (ständige Kammerrechtsprechung; vgl. nur Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, juris Rz. 22 m.w.N.).

    Im Hinblick darauf, dass eine Wahrscheinlichkeitsbemessung nicht ohne Pauschalierung bzw. Typisierung auskommt, steht es dem Satzungsgeber - nach wohl einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung - frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe (tiefe Innenbereichs-)Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird, und darf das Grundstück - ohne Tiefenbegrenzung - pauschal in gleicher Weise wie weniger tiefe Grundstücke veranlagt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 32).

    Nur wenn die Umrechnungsfaktoren aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich wären, wären sie zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 52 m.w.N.).Der Satzungsgeber hat für Baulichkeiten in Gewerbegebieten, Industriegebieten und den oft durch Hallenbauten gekennzeichneten Sondergebieten großflächiger Handelsbetriebe und Einkaufszentren im Hinblick auf deren Nutzungsmaß, auf die bei diesen Nutzungen oft übliche größere Raumhöhe, zulässigerweise einen höheren Teiler (3,5) für den Ansatz eines fiktiven Vollgeschosses vorgesehen; für die sonstigen Baulichkeiten hat er einen niedrigeren Teiler (2,4) angesetzt, weil sie - wie etwa Wohngebäude - typischerweise eine geringere Höhe aufweisen.

    Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unbedenklich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 52 m.w.N), da Baumassenzahlen praktisch nur bei Gewerbe-, Industrie- oder Sonderbauten festgesetzt werden.

    Soweit in § 4 Abs. 5 Buchstabe p) WVBS 2012 II für Grundstücke, die ausschließlich mit einer Kirche bebaut sind, eine besondere Bestimmung getroffen ist, kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine unzulässige Anknüpfung an die Art der baulichen Nutzung handelt; denn die etwaige Nichtigkeit dieser marginalen Satzungsbestimmung würde sich zum einen vorliegend nicht auf den Beitragssatz auswirken, zum anderen ersichtlich nicht in Frage stellen, dass der Satzungsgeber die Beitragssatzung im Übrigen auch ohne die (möglicherweise) nichtige Bestimmung gelten lassen will, zumal die Beitragssatzung auch hinreichende Auffangregelungen enthält, die im Falle der Unwirksamkeit der genannten Norm eingreifen würden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 49).

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Der Ansatz, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) beinhaltet, mangels eines geeigneten Wirklichkeitsmaßstabes, die Vorteile nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten und dabei typisierend bzw. pauschalierend zu erfassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 30).

    So wie für im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine Regelung zulässig und üblich ist, wonach die gesamte im Innenbereich liegende Fläche als beitragspflichtige Fläche gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 32), ist auch eine entsprechende Regelung für baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke im beplanten Bereich unproblematisch (ständige Kammerrechtsprechung; vgl. nur Urteil der Kammer vom 9. Februar 2012 - VG 6 K 2/11 -, juris Rz. 22 m.w.N.).

    Im Hinblick darauf, dass eine Wahrscheinlichkeitsbemessung nicht ohne Pauschalierung bzw. Typisierung auskommt, steht es dem Satzungsgeber - nach wohl einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung - frei zu ignorieren, dass ein und dasselbe (tiefe Innenbereichs-)Grundstück gegebenenfalls unterschiedlich bzw. teilweise nicht mehr messbar bevorteilt wird, und darf das Grundstück - ohne Tiefenbegrenzung - pauschal in gleicher Weise wie weniger tiefe Grundstücke veranlagt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 32).

    Nur wenn die Umrechnungsfaktoren aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich wären, wären sie zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 52 m.w.N.).Der Satzungsgeber hat für Baulichkeiten in Gewerbegebieten, Industriegebieten und den oft durch Hallenbauten gekennzeichneten Sondergebieten großflächiger Handelsbetriebe und Einkaufszentren im Hinblick auf deren Nutzungsmaß, auf die bei diesen Nutzungen oft übliche größere Raumhöhe, zulässigerweise einen höheren Teiler (3,5) für den Ansatz eines fiktiven Vollgeschosses vorgesehen; für die sonstigen Baulichkeiten hat er einen niedrigeren Teiler (2,4) angesetzt, weil sie - wie etwa Wohngebäude - typischerweise eine geringere Höhe aufweisen.

    Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unbedenklich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 52 m.w.N), da Baumassenzahlen praktisch nur bei Gewerbe-, Industrie- oder Sonderbauten festgesetzt werden.

    Soweit in § 4 Abs. 5 Buchstabe p) SWBS 2012 II für Grundstücke, die ausschließlich mit einer Kirche bebaut sind, eine besondere Bestimmung getroffen ist, kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine unzulässige Anknüpfung an die Art der baulichen Nutzung handelt; denn die etwaige Nichtigkeit dieser marginalen Satzungsbestimmung würde sich zum einen vorliegend nicht auf den Beitragssatz auswirken, zum anderen ersichtlich nicht in Frage stellen, dass der Satzungsgeber die Beitragssatzung im Übrigen auch ohne die (möglicherweise) nichtige Bestimmung gelten lassen will, zumal die Beitragssatzung auch hinreichende Auffangregelungen enthält, die im Falle der Unwirksamkeit der genannten Norm eingreifen würden (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rz. 49).

  • OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 21/17

    Amtshaftung eines Zweckverbandes wegen des Erlasses rechtswidriger Bescheide über

    Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2005 und lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO zunächst bis zum 31.12.2009 (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 -, Rn. 63; Beschluss vom 28.06.2017 - OVG 9 S 14.16 -, Rn. 13, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2016 - 2 S 1450/14

    Rechtmäßigkeit einer kommunalen Abwassersatzung zur Erhebung von Abwassergebühren

    Die Kosten für die Beseitigung von Fremdwasser, welches in die Abwasserbeseitigungseinrichtung gelangt, können nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als betriebsbedingte und damit gebührenfähige Kosten angesehen werden, weil sie als Kosten für betriebliche Erschwernisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der jeweiligen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen und daher Fremdwasser, das niemandem zugeordnet werden kann, grundsätzlich auf alle Benutzer einer Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung umgelegt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1975 - VII C 40.73 - juris Rn. 29 f. betreffend Grundwasserbeseitigung; NdsOVG, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 LA 169/12 - juris Rn. 8; Urteil vom 24.03.2014 - 9 LC 191/11 - juris; BayVGH, Urteile vom 06.07.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 32 und vom 31.03.2003 - 23 B 02.1937 - juris; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 - juris; SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 - juris Rn. 358 ff.; HessVGH, Urteil vom 08.04.2014 - 5 A 1994/12 - juris Rn. 63 f. und Urteil vom 10.05.2012 - 5 C 3180/09.N -juris Rn. 78; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 - juris Rn. 56).

    Anerkanntermaßen besteht für den Einrichtungsträger ein Planungs- und Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen er zur Reduzierung eines Fremdwasserzuflusses ergreift (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 LA 169/12 - juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 18.12.2013 - 5 D 18/07 -juris Rn. 360; OVG Berlin-Bbg, Urteil vom 23.07.2013 - OVG 9 B 64.11 - juris Rn. 56; BayVGH, Urteil vom 06.07.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 32; s.a. Kraheberger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 51. Erg.Lfg. Sept, 2014, § 6 Rn. 641a).

  • VG Frankfurt/Oder, 15.04.2015 - 5 K 1213/11

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Insbesondere ist die Satzung formell und materiell rechtmäßig (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 -).

    Vor diesem Hintergrund ist die zum 01. Januar 2006 in Kraft getretene SBS 2005 als - jedenfalls hinsichtlich der Beitragserhebung - erste rechtswirksame Beitragssatzung zu behandeln (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11).

    Die danach vom Satzungsgeber ersichtlich vorgesehene allgemein bekannte Methodik der sogenannten kaufmännischen Rundung, bei der ab einem nach dem Komma stehenden Dezimalwert 5 aufgerundet, bei darunter liegenden Werten abgerundet wird, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beanstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 -).

    Durchgreifende Einwendungen gegen diese Kalkulation sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11).

    Diese Regelung geht jedoch nicht zu Lasten der übrigen Eigentümer, da sich hieraus ergebende Kosten vom Beklagten getragen werden (vgl. ausführlich: Urteil der Kammer vom 20. November 2011, 5 K 891/08, juris, OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, 9 B 64.11, juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 18.05.2020 - 5 K 2282/17
    Entgegen dem Vortrag der Klägerin verfügte und verfügt der Beklagte zudem über eine wirksame gesetzliche Grundlage (§ 8 KAG) zum Erlass von Beitragsbescheiden und über wirksames Satzungsrecht (Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes S... (W...) vom 02. Dezember 2009); die Wirksamkeit des Satzungsrechtes ist im Hinblick auf eine große Anzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren (mehrere Hundert Klageverfahren) gerichtsbekannt (vgl. bereits: Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014, - OVG 9 N 18.13; vgl. weiter umfassend zur Beitragssatzung des Beklagten: Urteil der Kammer vom 01. Juli 2015, VG 5 K 1310/13).

    Insbesondere ist die Beitragssatzung hinsichtlich der relevanten Normen formell und materiell rechtmäßig (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014, - OVG 9 N 18.13; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015, - OVG 9 S 44.14 -, juris; vgl. umfassend zur Beitragssatzung des Beklagten: Urteil der Kammer vom 01. Juli 2015, VG 5 K 1310/13).

    Durchgreifende Einwendungen gegen die Kalkulation des Beklagten, die von der Kammer in einer großen Anzahl von Verfahren geprüft wurde, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11).

    Gerichtsbekannt (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014, - OVG 9 N 18.13; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015, - OVG 9 S 44.14 -, juris; vgl. umfassend zur Beitragssatzung des Beklagten: Urteil der Kammer vom 01. Juli 2015, VG 5 K 1310/13) aus mehreren Hundert verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiter bekannt, dass der Beklagte keinerlei Kosten, keine Abschreibungen und keine Kredite für Aufwendungen vor dem Jahr 1990 in die Beitragskalkulation einstellte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 40.18

    Bestandskräftige "Altanschließerbescheide" müssen nicht aufgehoben werden

    Das ist die gefestigte verwaltungsgerichtliche Sichtweise bis zum Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, gewesen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris, Rn. 66 ff.; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 10 ff.).
  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Eine solche kaufmännische Rundung ist mit dem Vorteilsprinzip und dem Gleichheitsgebot ebenso vereinbar (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen kaufmännischen Rundungsregelung bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 - juris Rn. 17; Urteil vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -, juris Rn. 51 ff. m.w.N; Urteil der Kammer vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris Rn. 62; ferner OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.01.2009 - 4 M 430/08 -, juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht § 8 Rn. 1039a; vgl. dem gegenüber zur Unwirksamkeit einer generellen Aufrundung Urteil der Kammer vom 3. März 2011, a.a.O., S. 22 ff. des E.A.) wie der Teiler von 2, 8 für die Baumassenzahl.

    Nur wenn die Umrechnungsfaktoren aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich wären, wären sie zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 52 m.w.N.;Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - 6 K 838/11 -, juris Rn. 56).

    Der Satzungsgeber hat für Baulichkeiten in Gewerbegebieten, Industriegebieten und den oft durch Hallenbauten gekennzeichneten Sondergebieten großflächiger Handelsbetriebe und Einkaufszentren im Hinblick auf deren Nutzungsmaß, auf die bei diesen Nutzungen oft übliche größere Raumhöhe, zulässigerweise einen höheren Teiler (3,5) für den Ansatz eines fiktiven Vollgeschosses vorgesehen; für die sonstigen Baulichkeiten hat er einen - ebenfalls beanstandungsfreien - niedrigeren Teiler (2,3) angesetzt, weil sie - wie etwa Wohngebäude - typischerweise eine geringere Höhe aufweisen (vgl. zur Zulässigkeit der Teiler 3, 5 und 2, 4 bereits Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O. und zu den Teilern 3, 5 und 2, 3 Urteil der Kammer vom 23. Juli 2013 - 9 B 64.11 -, juris Rn. 52).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2019 - 9 B 11.19

    Beitragsbescheid; Bestandskraft; Aufhebung; Wiederaufgreifen des Verfahrens;

    Das ist die gefestigte verwaltungsgerichtliche Sichtweise bis zum Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, gewesen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris, Rn. 66 ff.; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 10 ff.).
  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 1397/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21

    Wassergebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 9 S 6.17

    Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den beidseitigen Ausbau eines

  • OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 2 U 66/17

    Erstattung von gezahlten Anschlussbeiträge im Wege des Schadensersatzes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2014 - 4 L 59/13

    Beitragsschuld im Anschlussbeitragsrecht unter dem Gebot der Belastungsklarheit

  • OVG Niedersachsen, 15.10.2014 - 9 LA 169/12

    Gebühren für die Beseitigung von Fremdwasser bei einem überdurchschnittlichen

  • OLG Brandenburg, 19.12.2019 - 2 U 42/18
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16

    Gesamtnichtigkeit einer Beitragssatzung, wenn der festgesetzte Beitragssatz den

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 54/16

    Zu methodischen Fehlern bei der Kalkulation von Schmutzwasserbeiträgen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

  • OLG Brandenburg, 11.02.2020 - 2 U 67/17

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • OLG Brandenburg, 24.09.2019 - 2 U 40/18

    Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen

  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
  • OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 2 U 33/18

    Erstattung von gezahlten Anschlussbeiträgen im Wege des Schadensersatzes

  • VG Potsdam, 07.08.2017 - 8 L 943/16

    Einstweiliger Antrag gegen Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen

  • OLG Brandenburg, 17.10.2019 - 2 U 45/18

    Amtshaftung eines Zweckverbandes wegen des Erlasses rechtswidriger Bescheide über

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
  • OLG Brandenburg, 19.11.2019 - 2 U 48/18
  • VG Potsdam, 23.01.2018 - 9 K 1728/16

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser) - Säumniszuschläge

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 2 U 42/17

    Amtshaftungsanspruch wegen Erlasses eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

  • VG Cottbus, 23.09.2014 - 6 K 815/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 13.01.2020 - 6 K 2546/17

    Beiträge

  • OLG Brandenburg, 21.01.2020 - 2 U 130/18

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 2 U 66/18

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OLG Brandenburg, 12.05.2020 - 2 U 22/19
  • OLG Brandenburg, 21.01.2020 - 2 U 105/18

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • VG Cottbus, 27.11.2014 - 6 K 230/14

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag

  • OLG Brandenburg, 12.05.2020 - 2 U 22/18

    Staatshaftungsansprüche wegen des Erlasses von Beitragsbescheiden

  • VG Cottbus, 21.09.2017 - 3 K 137/12

    Festsetzung des Beitrags für den Straßen- bzw. Fahrbahnausbau

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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5295
BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11 (https://dejure.org/2011,5295)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.2011 - 9 B 64.11 (https://dejure.org/2011,5295)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 2011 - 9 B 64.11 (https://dejure.org/2011,5295)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 B 17.04

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtsfrage; Rechtsgrundsätzlichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11
    Dies gilt auch für die durch den Rechtsanwendungsbefehl in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HessKAG in Bezug genommenen Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung sowie für die in Ergänzung des Landesrechts angewandten allgemeinen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben und der Verwirkung; sie alle werden dadurch Teil des irrevisiblen Landesrechts (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 S. 8 und Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 4 B 17.04 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21 S. 6).
  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11
    aa) Da der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung zur Frage der Verjährung den Beteiligten bereits im Beschluss vom 18. August 2009 über die Zulassung der Berufung dargelegt hat, stellt die Berufungsentscheidung auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots einer Überraschungsentscheidung keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 - NJW 2003, 2524).
  • BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06

    Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel;

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11
    Denn dieser verpflichtet ein Gericht nicht, in der zu treffenden Entscheidung auf jedwedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich einzugehen und dieses im Einzelnen zu bescheiden, namentlich wenn es das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen durfte (stRspr, vgl. etwa die Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 und vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - NVwZ 2008, 1027 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 B 63.10

    Zahnarzt; Widerruf der Approbation; Unwürdigkeit; Sexualdelikt; Strafurteil;

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11
    Ob ein Berufungsgericht den ihm gemäß § 130a VwGO eröffneten Weg einer Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das grundsätzlich nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist; dabei ist insbesondere die Schwierigkeit der Sache ein im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigender wesentlicher Gesichtspunkt (stRspr, vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 52 f. und Beschluss vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830 Rn. 8).
  • BVerwG, 11.11.1991 - 7 B 123.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wiederholtes Nichtbestehen

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11
    Das Berufungsgericht darf seine Entscheidung vielmehr grundsätzlich ohne erneute Vernehmung auf das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stützen (vgl. Beschlüsse vom 11. November 1991 - BVerwG 7 B 123.91 - juris Rn. 3 und vom 6. Januar 2011 - BVerwG 4 B 51.10 - juris Rn. 16; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 96 Rn. 8).
  • BVerwG, 23.06.2008 - 9 VR 13.08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem anderen als vom

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11
    Denn dieser verpflichtet ein Gericht nicht, in der zu treffenden Entscheidung auf jedwedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich einzugehen und dieses im Einzelnen zu bescheiden, namentlich wenn es das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen durfte (stRspr, vgl. etwa die Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 und vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - NVwZ 2008, 1027 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11
    Dies gilt auch für die durch den Rechtsanwendungsbefehl in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HessKAG in Bezug genommenen Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung sowie für die in Ergänzung des Landesrechts angewandten allgemeinen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben und der Verwirkung; sie alle werden dadurch Teil des irrevisiblen Landesrechts (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 S. 8 und Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 4 B 17.04 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21 S. 6).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11
    Insoweit genügt das Beschwerdevorbringen trotz seines Umfangs nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil es sich in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erschöpft, ohne bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu formulieren (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03

    Rechtliches Gehör im Zivilverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11
    Zur erneuten Beweisaufnahme verpflichtet ist das Berufungsgericht dagegen, wenn es an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz zweifelt, insbesondere wenn es die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03 - NJW 2005, 1487).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2011 - 9 B 64.11
    Ob ein Berufungsgericht den ihm gemäß § 130a VwGO eröffneten Weg einer Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das grundsätzlich nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist; dabei ist insbesondere die Schwierigkeit der Sache ein im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigender wesentlicher Gesichtspunkt (stRspr, vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 52 f. und Beschluss vom 27. Januar 2011 - BVerwG 3 B 63.10 - NJW 2011, 1830 Rn. 8).
  • BVerwG, 06.01.2011 - 4 B 51.10

    Pflicht zur Zeugenvernehmung in Berufungsinstanz

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