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   BVerwG, 23.02.2000 - 9 B 65.00   

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BVerwG, 23.02.2000 - 9 B 65.00 (https://dejure.org/2000,9569)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2000 - 9 B 65.00 (https://dejure.org/2000,9569)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - 9 B 65.00 (https://dejure.org/2000,9569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen des groben Formmangels fehlender Entscheidungsgründe - Extreme Gefahrenlage bei Rückkehr nach Angola

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2000 - 9 B 65.00
    Damit läßt sich indessen ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen (vgl. den Beschluß des Senats vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2000 - 9 B 65.00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß die Verwaltungsgerichte die Entscheidung des Bundesgesetzgebers in den Grenzen der Verfassung zu respektieren haben; sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, welche einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77, 80).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 9.99

    Asyl für Angolaner - Vorgehen der Gerichte bei allgemeinen Gefahren im

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2000 - 9 B 65.00
    Ob im Einzelfall die für eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG vorausgesetzte extreme Allgemeingefahr vorliegt und deshalb im Gerichtsverfahren trotz fehlenden Abschiebestopps nach § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden kann, haben in erster Linie die zur Feststellung und Würdigung des Sachverhalts berufenen Tatsacheninstanzen und nicht das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. auch das Urteil des Senats vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 9.99 - zu einem vergleichbaren Einzelfall).
  • BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2000 - 9 B 65.00
    Der in erster Linie geltend gemachte grobe Formmangel fehlender Entscheidungsgründe nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt nur dann vor, wenn der Entscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung "völlig unverständlich und verworren ist, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen läßt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind" (vgl. den Beschluß vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = NJW 1998, 3290 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Darüber hinaus gewähren das Ausländerrecht in §§ 32, 32 a, 33, 53, 54 und 55 AuslG sowie Art. 3 EMRK einen Schutz gegen Abschiebung (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwGE 99, 331; 101, 328, 340; 102, 249; 104, 260; 104, 265; 109, 1, 5f.; 109, 12, 17; vgl. auch Beschluss vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Der mit dieser Rüge erhobene Vorwurf, das Urteil erfülle die Hauptfunktionen der schriftlichen Urteilsbegründung nicht, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. dazu Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und Beschluss vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30), trifft nicht zu.
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont hat, haben die Verwaltungsgerichte diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bis zur Grenze des Eintritts verfassungswidriger Verhältnisse - insbesondere durch Unterlassen an sich gebotener Abschiebestopp-Erlasse nach § 54 AuslG bei extremen Gefahrenlagen in einzelnen Abschiebezielstaaten - zu respektieren (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30).
  • BVerwG, 07.03.2000 - 9 B 86.00

    Verwerfen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen nicht genügender Darlegung der

    Soweit die Beschwerde in abstrakter Form ausführt, daß ihrer Auffassung nach die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grundrechts- und Rechtsschutzdefiziten führe, hat sich der Senat mit diesen Einwänden und insbesondere auch mit dem von der Beschwerde zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (DVBl 1995, 560) bereits auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das vom Gesetzgeber vorgegebene Schutzsystem der §§ 53, 54 AuslG bei entsprechender verfassungskonformer Auslegung nicht zu einer mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden Schutzlücke führt (BVerwGE 99, 324, 328 sowie BVerwGE 108, 77, 80 ff.; vgl. auch Beschluß vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2004 - 14 A 548/04

    Serbien und Montenegro, Kosovo, Traumatisierte Flüchtlinge, Psychische

    BVerwG, Beschluss vom 23.2.2000 - 9 B 65.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30.
  • BVerwG, 01.03.2002 - 1 B 352.01

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung einer

    Insoweit verkennt die Beschwerde die Grenzen der freien Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, dessen Gefährdungsprognose und Subsumtion im Einzelfall im Übrigen keiner allgemeinen Plausibilitäts- und Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. den Beschluss vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 1 B 64.02

    Voraussetzungen für die Annahme eines asylrelevanten Nachfluchttatbestand bei

    Die Beschwerde scheint zu verkennen, dass die Verfolgungsprognose zur Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Tatsachengericht gehört, die vom Revisionsgericht in der Regel ebenso wenig nachprüfbar ist wie die rechtliche Subsumtion im Einzelfall, die außerdem ausschließlich dem Richter vorbehalten ist und keinem Sachverständigen übertragen werden kann (vgl. die Beschlüsse vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30 und vom 5. Juli 2000 - BVerwG 9 B 138.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 45).
  • BVerwG, 06.02.2002 - 1 B 300.01

    Anforderungen an die Darlegung eines geltend gemachten Zulassungsgrundes - Zur

    Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde ohne nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 23. Februar 2000 - BVerwG 9 B 65.00 - , vom 7. März 2000 - BVerwG 9 B 86.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30 und vom 12. April 2001 - BVerwG 1 B 21.01 - Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 3) deren erneute rechtsgrundsätzliche Überprüfung begehrt.
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