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   BVerwG, 12.02.1998 - 9 B 654.97   

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https://dejure.org/1998,3422
BVerwG, 12.02.1998 - 9 B 654.97 (https://dejure.org/1998,3422)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1998 - 9 B 654.97 (https://dejure.org/1998,3422)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - 9 B 654.97 (https://dejure.org/1998,3422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zusicherung eines dauerhaften Bleiberechts von Botschaftflüchtlingen - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Aufwerfen einer bestimmten, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.12.1997 - 9 B 200.97

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Ausreichende Bezeichnung eines

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1998 - 9 B 654.97
    Ein als asylberechtigt Anerkannter wird aber nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen - ansonsten berechtigten - Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht (Beschluß des Senats vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 200.97 - NVwZ-RR 1997, 741).
  • BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95

    Asylrecht: Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1998 - 9 B 654.97
    Soweit den weiteren Ausführungen der Beschwerde zu entnehmen ist, daß es ihr in diesem Zusammenhang um die Rechtsfrage geht, ob es für die Zusicherung eines dauerhaften Bleiberechts allein auf den nach außen rechtlich verbindlich verlautbarten Willen des Bundesministers des Innern ankommt oder ob auch auf die Erklärung des deutschen Botschafters als Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abzustellen ist, ist diese Frage bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1996 - BVerwG 9 C 145.95 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 185 = DVBl 1996, 624) geklärt.
  • BVerwG, 27.06.1997 - 9 B 280.97

    Anerkennung als Asylberechtigter - Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1998 - 9 B 654.97
    Ein als asylberechtigt Anerkannter wird aber nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) einen - ansonsten berechtigten - Widerruf der Asylanerkennung nicht unverzüglich ausspricht (Beschluß des Senats vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 200.97 - NVwZ-RR 1997, 741).
  • BVerwG, 04.11.2005 - 1 B 58.05

    Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Unverzüglichkeit, Jahresfrist,

    Deshalb kann ein als asylberechtigt Anerkannter nicht dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) einen - ansonsten berechtigten Widerruf nicht unverzüglich ausspricht (Beschluss vom 12. Februar 1998 BVerwG 9 B 654.97 und Beschluss vom 25. Mai 1999 BVerwG 9 B 288.99 ).
  • VGH Hessen, 10.12.2002 - 10 UE 2497/02

    Widerruf einer Asylanerkennung

    Der einzelne Ausländer als Adressat des Widerrufsbescheides kann dagegen aus dem Merkmal "unverzüglich" keine Rechte für sich herleiten, wenn das Bundesamt einen ansonsten berechtigten Widerruf nicht unverzüglich ausspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1998 - 9 B 654/97 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2002 - A 14 S 457/02

    Widerruf der Asylberechtigung - Beurteilungszeitpunkt

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741; vom 12.02.1998 - 9 B 654.97 - vom 25.05.1999 - 9 B 288.99 -) und der Obergerichte (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.10.1995 - 23 A 4111/94.A - Nds. OVG, Urteil vom 10.01.1997 - 1 L 3062/96 - OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.1997 - 11 A 10920/97 -), insbesondere auch des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 27.11.1996 - A 13 S 2935/95 - Beschluss vom 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 - Urteil vom 16.04.1997 - A 16 S 2955/96 -), ist geklärt, dass die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf der Asylanerkennung dem Bundesamt nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerspruchsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beendigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten auferlegt ist.
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