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   BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16   

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BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16 (https://dejure.org/2017,35183)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2017 - 9 B 68.16 (https://dejure.org/2017,35183)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 (https://dejure.org/2017,35183)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtlicher Verstoß gegen die Denkgesetze bei Anwendung des materiellen Rechts; Fehlerhafte Auslegung einer Rechtsnorm oder unrichtige Beurteilung ihrer Bestimmtheit (hier: Vergnügungssteuersatzung); Erdrosselungswirkung der Spielgerätesteuer

  • rewis.io

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtlicher Verstoß gegen die Denkgesetze bei Anwendung des materiellen Rechts; Fehlerhafte Auslegung einer Rechtsnorm oder unrichtige Beurteilung ihrer Bestimmtheit (hier: Vergnügungssteuersatzung); Erdrosselungswirkung der Spielgerätesteuer

  • rechtsportal.de

    Gerichtlicher Verstoß gegen die Denkgesetze bei Anwendung des materiellen Rechts; Fehlerhafte Auslegung einer Rechtsnorm oder unrichtige Beurteilung ihrer Bestimmtheit (hier: Vergnügungssteuersatzung); Erdrosselungswirkung der Spielgerätesteuer

  • datenbank.nwb.de

    Keine Klärungsbedürftigkeit von Fragen der Spielgerätesteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16
    Die Auffassung, dass ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG mangels erdrosselnder Wirkung nicht vorliegt, wenn der Steuerpflichtige die Erhöhung der Vergnügungssteuer durch eine Preiserhöhung auf die Spieler abwälzen kann, indem er nach der Spielverordnung zulässige Spielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt einsetzt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 22 f.).

    Darüber hinaus ist entschieden, dass die mit einer solchen Preiserhöhung verbundenen tatsächlichen Fragen, ob solche Spielgeräte am Markt vorhanden sind und ob sich ihr Einsatz einfach gestaltet, nicht mit der Begründung offengelassen werden dürfen, es sei Sache des Unternehmers, sich auf eine Steuererhöhung einzustellen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 a.a.O. Rn. 22, 24).

    Eine Übergangsregelung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Grundrechtsträger bei einem unmittelbaren Inkrafttreten der Steuererhöhung seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur zu unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 a.a.O. Rn. 25 f.).

    Zu berücksichtigen sein kann etwa, für welchen Zeitraum eine vertragliche Bindung besteht und wann vorhandene Geräte auf Grund der nur begrenzt gültigen Bauartzulassungen ohnehin ausgetauscht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 a.a.O. Rn. 27 f.).

    Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Unternehmer die Preiserhöhung nur mit unzumutbaren Maßnahmen durchführen könnte (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 a.a.O. Rn. 29).

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 46 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 20; BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 - II R 47/95 - BFHE 180, 497 ).

  • BVerwG, 11.01.2012 - 8 PKH 8.11

    Anforderung an einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16
    Zwar kann es den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, wenn die vom Tatsachengericht im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8.11 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 10).

    Zwar kommt ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der einen Verfahrensmangel darstellt, unter anderem dann in Betracht, wenn das Tatsachengericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8.11 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 9 BN 5.15

    Erdrosselnde Wirkung und Übergangsregelung bei Erhöhung der Spielgerätesteuer;

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16
    Zwar kann es den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, wenn die vom Tatsachengericht im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 2012 - 8 PKH 8.11 - juris Rn. 3 m.w.N. und vom 10. Dezember 2015 - 9 BN 5.15 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 24.08.2016 - 9 B 54.15

    Teilzulassung der Revision; Streitgegenstand; Teilbarkeit des Streitgegenstandes;

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16
    Dass das Berufungsgericht mit der Annahme unterschiedlicher sozialpolitischer Erwünschtheit den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widersprochen hätte und deshalb verpflichtet gewesen wäre, näher zu begründen, warum es dessen Vortrag nicht gefolgt ist und auf Grund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen angesehen hat (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 Rn. 22), hat die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16
    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 46 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 20; BFH, Urteil vom 26. Juni 1996 - II R 47/95 - BFHE 180, 497 ).
  • BVerwG, 22.01.2014 - 9 B 56.13

    Zum Vertretenmüssen einer wesentlichen Ertragsminderung im Rahmen der Grundsteuer

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 22. Januar 2014 - 9 B 56.13 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 14.08.2014 - 9 B 5.14

    Wertgleiche Abfindung eines Teilnehmers eines Bodenordnungsverfahrens bei einem

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16
    Sie macht vielmehr lediglich geltend, die unterschiedlichen Gegebenheiten seien "ohne entsprechende Erklärungen in den Entscheidungsgründen nicht zu greifen." § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebietet aber keine Begründung in einem bestimmten Umfang und einer bestimmten Tiefe (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2014 - 9 B 5.14 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 29.06.2015 - 8 B 67.14

    Rückübertragung eines Flurstücks; Ausschluss; Nutzungsänderung

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16
    Dabei setzt Aktenwidrigkeit einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 5 f. und vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.1999 - 9 B 73.99
    Auszug aus BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16
    Dabei setzt Aktenwidrigkeit einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 5 f. und vom 29. Juni 2015 - 8 B 67.14 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.08.2017 - 9 B 68.16
    Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88

    Richterwechsel - Beweisaufnahme - Ermessenssache - Grundstücksnachbar -

  • BVerwG, 13.07.2007 - 9 B 1.07

    Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der gerichtlichen

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

  • BFH, 26.06.1996 - II R 47/95

    Das hamburgische Spielgerätesteuergesetz von 1988 (1992) ist verfassungsgemäß

  • BVerwG, 02.08.2006 - 9 B 9.06

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; kommunale Planungshoheit; Abwägungsgebot;

  • BVerwG, 27.04.2012 - 8 B 7.12

    Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Die Betreiber der Spielgeräte hatten aufgrund der Übergangsregelung in § 12 HmbSpVStG bis Ende 2010 Zeit, Vorsorge für eine zutreffende Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer zu treffen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 790, Rz 41, m.w.N.; zum möglichen Erfordernis einer Übergangsregelung vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 24 ff.; BVerwG-Beschluss vom 10. August 2017 9 B 68.16, juris, Rz 30).

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vorschriften indizielle Bedeutung zukommen (BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 20; BVerwG-Beschluss vom 10. August 2017 9 B 68.16, juris, Rz 32; jeweils m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung;

    Vielmehr kann der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Spielgerätesteuersatzung hinsichtlich der Erdrosselungswirkung eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse 9.8.2018 - 9 BN 5.18 - juris Rn. 6; vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32 und vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - juris Rn. 19 f.; Urteile vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 20 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 46; BFH, Beschluss vom 19.2.2010 - II B 122/09 - juris Rn. 38).

    Eine Übergangsregelung kann insbesondere erforderlich sein, wenn der Grundrechtsträger bei einem unmittelbaren Inkrafttreten einer Steuererhöhung seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur unter unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 25 f.; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 55; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 117; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 218 und vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 - juris Rn. 36).

    Insoweit ist von Bedeutung, ob ein Gerätetausch erforderlich und mit welchem Investitions- und Zeitaufwand er verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 27 f.).

    Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Unternehmer die Preiserhöhung nur mit unzumutbaren Maßnahmen durchführen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 29).

    Eine Preiserhöhung ist wegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpielV allein dadurch möglich, dass in Fällen, in denen die Höchstgrenze des zulässigen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts nicht ausgeschöpft worden ist, Geldspielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt eingesetzt werden, sofern ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 22 ff.; Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 65; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 132).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16

    Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse;

    Vielmehr kann der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Spielgerätesteuersatzung hinsichtlich der Erdrosselungswirkung eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32; vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54 = juris Rn. 19 f.; Urteile vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 20; vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 46; BFH, Beschluss vom 19.2.2010 - II B 122/90 - BFH/NV 1992, 602 = juris Rn. 38).

    Eine Übergangsregelung kann insbesondere erforderlich sein, wenn der Grundrechtsträger bei einem unmittelbaren Inkrafttreten einer Steuererhöhung seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur unter unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 25 f.; Senatsurteil vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 36).

    Insoweit ist von Bedeutung, ob ein Gerätetausch erforderlich und mit welchem Investitions- und Zeitaufwand er verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 27 f.).

    Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Unternehmer die Preiserhöhung nur mit unzumutbaren Maßnahmen durchführen könnte (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 29).

    Zwar ist eine Preiserhöhung wegen § 12 Abs. 2 Buchstabe a SpielV allenfalls dadurch möglich, dass in Fällen, in denen die Höchstgrenze des zulässigen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts nicht ausgeschöpft worden ist, Geldspielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt eingesetzt werden, sofern ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 22 ff.; Senatsbeschluss vom 28.11.2017, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 226/16

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufsteller; Aufwandsteuer;

    Vielmehr kann der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Spielgerätesteuersatzung hinsichtlich der Erdrosselungswirkung eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32; vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 54 = juris Rn. 19 f.; Urteile vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 20; vom 10.12.2009, a. a. O., Rn. 46; BFH, Beschluss vom 19.2.2010 - II B 122/90 - BFH/NV 1992, 602 = juris Rn. 38).

    Eine Übergangsregelung kann insbesondere erforderlich sein, wenn der Grundrechtsträger bei einem unmittelbaren Inkrafttreten einer Steuererhöhung seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur unter unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 25 f.; Senatsurteil vom 30.11.2016, a. a. O., Rn. 36).

    Insoweit ist von Bedeutung, ob ein Gerätetausch erforderlich und mit welchem Investitions- und Zeitaufwand er verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 27 f.).

    Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Unternehmer die Preiserhöhung nur mit unzumutbaren Maßnahmen durchführen könnte (BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 29).

    Zwar ist eine Preiserhöhung wegen § 12 Abs. 2 Buchstabe a SpielV allenfalls dadurch möglich, dass in Fällen, in denen die Höchstgrenze des zulässigen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts nicht ausgeschöpft worden ist, Geldspielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt eingesetzt werden, sofern ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 22 ff.; Senatsbeschluss vom 28.11.2017, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2023 - 9 KN 238/20

    Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; COVID-19-Pandemie; Spielgeräteaufsteller;

    Vielmehr kann der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Geldspielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Spielgerätesteuersatzung hinsichtlich der Erdrosselungswirkung eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.1.2022 - 9 B 20.21 - juris Rn. 28; vom 9.8.2018 - 9 BN 5.18 - juris Rn. 6; vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 32 und vom 24.2.2012 - 9 B 80.11 - juris Rn. 19 f.; Urteile vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 20 und vom 10.12.2009 - 9 C 12.08 - juris Rn. 46; BFH, Beschluss vom 19.2.2010 - II B 122/09 - juris Rn. 38).

    Eine Übergangsregelung kann insbesondere erforderlich sein, wenn der Grundrechtsträger bei einem unmittelbaren Inkrafttreten einer Steuererhöhung seine bislang in erlaubter Weise ausgeübte Berufstätigkeit zeitweise einstellen müsste oder nur unter unzumutbaren Bedingungen fortführen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 25 f.; Senatsurteile vom 24.5.2022 - 9 KN 6/18 - juris Rn. 145; vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 55; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 117; - 9 KN 68/17 - juris Rn. 218 und vom 30.11.2016 - 9 KN 88/15 - juris Rn. 36).

    Insoweit ist von Bedeutung, ob ein Gerätetausch erforderlich und mit welchem Investitions- und Zeitaufwand er verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 27 f.).

    Maßgeblich ist, ob ein durchschnittlicher Unternehmer die Preiserhöhung nur mit unzumutbaren Maßnahmen durchführen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017, a. a. O., Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn. 29).

    Eine Preiserhöhung ist wegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SpielV allein dadurch möglich, dass in Fällen, in denen die Höchstgrenze des zulässigen langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalts nicht ausgeschöpft worden ist, Geldspielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt eingesetzt werden, sofern ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 30; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 - juris Rn. 22 ff.; Senatsurteile vom 24.5.2022 - 9 KN 6/18 - juris Rn. 156 und vom 5.12.2017 - 9 KN 208/16 - juris Rn. 65; - 9 KN 226/16 - juris Rn. 132).

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

    Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290 Rn. 5 und vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 27).

    bb) Auf der Grundlage dieser Annahmen des Berufungsgerichts ist in der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 22 f. und Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 30) geklärt, dass der Steuerpflichtige nach der Spielverordnung zulässige Spielgeräte mit einem höheren langfristigen durchschnittlichen Kasseninhalt einsetzen und damit eine erdrosselnde Wirkung der Steuer vermeiden kann.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 10 S 195/22

    Informationsanspruch über Beratungsunterlagen; Darlegung nachteiliger

    Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.08.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 10).
  • BFH, 25.04.2018 - II R 43/15

    Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß

    Vielmehr kann auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der Vorschriften indizielle Bedeutung zukommen (BVerwG-Urteil in BVerwGE 153, 116, Rz 20; BVerwG-Beschluss vom 10. August 2017 9 B 68.16, juris, Rz 32; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.10.2023 - 4 BN 8.23

    Nichtzulassung der Revision wegen der Rechtsfrage ob die im Orts- und Landesrecht

    Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist aber dann kein Verfahrensmangel, wenn er dem Tatsachengericht bei der Anwendung des materiellen Rechts unterlaufen ist (stRspr, siehe etwa Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 4 BN 21.13 - juris Rn. 7, vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 4, vom 4. Februar 2022 - 4 B 24.21 - juris Rn. 6 und zuletzt vom 30. Mai 2023 - 5 B 13.22 - NVwZ 2023, 1508 Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • VG Schleswig, 23.10.2019 - 4 A 225/16

    Vergnügungssteuer

    Vielmehr kann auch der Bestandsentwicklung seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zukommen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, Rn. 20; Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68/16 -, Rn. 32, juris).

    Insoweit ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine der betriebswirtschaftlichen Maßnahmen, auf eine Kostensteigerung etwa infolge einer Steuererhöhung zu reagieren, wie bei jedem marktorientierten Unternehmen in einer Preiserhöhung liegen kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68.16 -, Rn. 30, juris).

    Die Kammer geht aufgrund der mündlichen Verhandlung auch davon aus, dass ein nachträglicher Geräteaustausch zumutbar ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. August 2017 - 9 B 68/16 -, Rn. 30, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

  • BVerwG, 06.07.2021 - 9 B 51.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

  • VG Düsseldorf, 03.06.2019 - 25 K 7130/18
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2019 - 10 S 2788/17

    Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchung; Gefahrenverdacht

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2019 - 12 S 2789/18

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Rüge der Verletzung der Sachverhalts- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 14 A 3784/19
  • BFH, 25.04.2018 - II R 42/15

    Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer von 20 % des Einspielergebnisses

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 14 A 2838/19
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 10 S 4275/20

    Informationsrechtlicher Zugang zu einem Gutachten; Geschäftsgeheimnisschutz;

  • VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14

    Vergnügungssteuer - Anhebung des Spielgerätesteuersatzes von 12 % auf 18 % der

  • BVerwG, 25.01.2022 - 9 B 20.21

    Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Festsetzung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2021 - 14 A 1650/16

    Streit um die Beherbergungsabgabe auf das vom Beherbergungsgast gezahlte Entgelt

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2020 - 10 S 2012/19

    Zurechnung von Immissionen durch den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft

  • VGH Bayern, 25.10.2022 - 19 ZB 22.1778

    Anforderungen an die Feststellung einer Suizidgefahr im Rahmen der Prüfung eines

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.09.2023 - 4 LA 96/21

    Anfechtung eines Widerrufs des Kleinen Waffenscheins; ernstliche Zweifel an der

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2019 - 10 S 1156/18

    Kündigung eines fingierten Versorgungsvertrages durch Krankenkassenverbände;

  • FG Hamburg, 13.10.2020 - 2 K 61/14

    HmbSpielVStG: Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz nach Inkrafttreten des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.07.2018 - 2 L 46/17

    Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge - bauaufsichtliche Verfügung und Auswahl

  • VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
  • VGH Bayern, 10.10.2022 - 19 ZB 22.1356

    Generalpräventiv motivierte Ausweisung bei einer Geldstrafe wegen Geldwäsche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2021 - 6 A 1901/20

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • VG Schleswig, 13.12.2019 - 4 B 61/19

    Vergnügungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2017 - 14 A 2508/16

    Besteuerung des Einspielergebnisses als indirekte örtliche Aufwandsteuer;

  • VGH Bayern, 07.10.2022 - 19 ZB 22.1313

    Rechtsmäßige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - 6 A 487/20

    Schadensersatzanspruch eines Hauptbrandmeisters wegen unterbliebener Beförderung

  • BVerwG, 14.12.2021 - 9 BN 3.21

    Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen eines Flurbereinigungsplans beim Erlass

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