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   BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15   

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BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15 (https://dejure.org/2016,31375)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.2016 - 9 B 78.15 (https://dejure.org/2016,31375)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 2016 - 9 B 78.15 (https://dejure.org/2016,31375)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Unterrichtsstunden; Pflichtstunden;

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15
    Hat ein Land von der Ermächtigung in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht, kann die Klage nicht gegen den Rechtsträger erhoben werden, obgleich dieser allein Verpflichteter des materiell-rechtlichen Anspruchs ist und daher durch das Urteil ausschließlich der Rechtsträger, nicht aber die beklagte Behörde selbst verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 - BVerwGE 152, 308 Rn. 13; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 28).
  • BVerwG, 20.07.1984 - 7 C 28.83

    IHK - Widerspruch - Entscheidung - Aufsichtsbehörde - Nichtbestehen einer Prüfung

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15
    Behörde ist danach jede Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eigenständig wahrzunehmen, vor allem Verwaltungsakte zu erlassen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. März 1991 - 22 A 871/90 - NJW 1991, 2586 ; zur eigenständigen Aufgabenwahrnehmung insbesondere: BVerwG, Urteile vom 20. Juli 1984 - 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 4 und vom 28. Juli 2004 - 8 C 16.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 42 S. 77; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 78 Rn. 24; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 15).
  • BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12

    Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15
    Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung nach der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1991 - 22 A 871/90

    Behörde; Stellen zur Durchführung studienbegleitender Leistungskontrollen;

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15
    Behörde ist danach jede Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eigenständig wahrzunehmen, vor allem Verwaltungsakte zu erlassen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. März 1991 - 22 A 871/90 - NJW 1991, 2586 ; zur eigenständigen Aufgabenwahrnehmung insbesondere: BVerwG, Urteile vom 20. Juli 1984 - 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 4 und vom 28. Juli 2004 - 8 C 16.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 42 S. 77; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2016, § 78 Rn. 24; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2011 - 2 L 46/10

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; satzungsgemäße Bestimmung des

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15
    Die Gemeinde kann ihrerseits Nachteile, die ihr durch die Durchgriffsrüge möglicherweise entstehen, vermeiden, indem sie auf der ersten Stufe die Rechtmäßigkeit des ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheides prüft und diesen gegebenenfalls gerichtlich anficht (so zutreffend OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 2 L 46/10 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 23.12.1991 - 5 B 80.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Entscheidung als

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15
    Eine gerichtliche Entscheidung ist eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 und vom 27. Juli 2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381 Rn. 8).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15
    Hat ein Land von der Ermächtigung in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht, kann die Klage nicht gegen den Rechtsträger erhoben werden, obgleich dieser allein Verpflichteter des materiell-rechtlichen Anspruchs ist und daher durch das Urteil ausschließlich der Rechtsträger, nicht aber die beklagte Behörde selbst verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 - BVerwGE 152, 308 Rn. 13; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 28).
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - (Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 39) ausgeführt, die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems bei der Umlegung einer Wasserverbandslast auf Nichtmitglieder führe bei Veranlagung sowohl der Nutznießer der Gewässerunterhaltung als auch der Mitgliedsgemeinden nach dem Flächenmaßstab dazu, dass die von den Gemeinden herangezogenen Eigentümer einer Umlegung der Verbandsbeiträge den Einwand entgegenhalten könnten, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.
  • BVerwG, 27.07.2015 - 9 B 33.15

    Rechtliches Gehör; mündliche Verhandlung; Ladung; Empfangsbekenntnis; Zustellung;

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2016 - 9 B 78.15
    Eine gerichtliche Entscheidung ist eine unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1991 - 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241 S. 91 und vom 27. Juli 2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

    Unabhängig davon, ob der Rechtsgedanke des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG Anwendung findet, handelt es sich bei der genannten Vorschrift der VwGO um eine Regelung der gesetzlichen Prozess- bzw. Verfahrensstandschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.2016, Az. 9 B 78/15, zitiert nach juris Tz. 8).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.02.2021 - 4 LA 208/19

    Gerichtsgebäude; öffentlich-rechtliches Hausrecht; Vertretung der Gerichtsleitung

    Eine gegen das Land gerichtete Klage wäre in dieser Konstellation unzulässig (BVerwG, Beschl. v. 09.09.2016 - 9 B 78/15 -, juris Rn. 8 und Urt. v. 16.07.2015 - 2 C 41/13 -, BVerwGE 152, 308 ff., juris Rn. 13; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 78, Rn. 15; Brenner in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 78 Rn. 28).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2023 - 4 L 15/23

    Wertmäßiger Kostenbegriff bei der Ermittlung der Beiträge zum

    Sie können ungeachtet der Umlage mittels Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit der ihnen gegenüber ergangenen Bescheide überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 78.15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 79.15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 80.15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. September 2016 - 9 B 81.15 -, juris Rn. 10).
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