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   BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17   

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https://dejure.org/2017,35184
BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17 (https://dejure.org/2017,35184)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.2017 - 9 B 8.17 (https://dejure.org/2017,35184)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 2017 - 9 B 8.17 (https://dejure.org/2017,35184)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Steuererhebung auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch die Mitgliedstaaten; Beibehaltung und Einführung von Abgaben auf Spiele und Wetten (Spielapparatesteuer); Erhebung von Mehrwertsteuer auf Glücksspiele

  • rewis.io

    Verhältnis von Spielgerätesteuer und europarechtlichen Regelungen zur Mehrwertsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuererhebung auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch die Mitgliedstaaten; Beibehaltung und Einführung von Abgaben auf Spiele und Wetten (Spielapparatesteuer); Erhebung von Mehrwertsteuer auf Glücksspiele

  • rechtsportal.de

    Steuererhebung auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch die Mitgliedstaaten; Beibehaltung und Einführung von Abgaben auf Spiele und Wetten (Spielapparatesteuer); Erhebung von Mehrwertsteuer auf Glücksspiele

  • datenbank.nwb.de

    Verhältnis von Spielgerätesteuer und europarechtlichen Regelungen zur Mehrwertsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.01.2010 - 9 B 40.09

    Divergenzrüge wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
    Da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 6 und Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ), unterfällt die Spielapparatesteuer nicht der in der Grundsatzfrage genannten Richtlinie (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 20. August 2014 - 14 A 1353.14 - juris Rn. 3).

    Angesichts der eindeutigen Aufzählung ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 2).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat mittlerweile bestätigt, dass eine auf Geldspielgeräte erhobene Vergnügungssteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 [ECLI:EU:C:2013:687] - Rn. 13, 30 f.).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
    Ebenso wenig wird mit der Spielgerätesteuer der Umsatz des Spielhallenunternehmers besteuert, wie die Beschwerde in ihrer ergänzenden Begründung geltend gemacht hat; wäre dies der Fall, handelte es sich um eine Unternehmenssteuer (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 116).
  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
    Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 Mehrwertsteuersystemrichtlinie erhoben werden darf (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
    Da in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass Steuergegenstand der Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielautomatensteuer nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 6 und Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 ), unterfällt die Spielapparatesteuer nicht der in der Grundsatzfrage genannten Richtlinie (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 20. August 2014 - 14 A 1353.14 - juris Rn. 3).
  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2017 - 9 B 8.17
    a) Soweit es um das Verhältnis der Vergnügungssteuer zur Mehrwertsteuer geht, wendet die Beschwerde sich unter wiederholtem Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 31. März 1992 - Rechtssache C-200/90 [ECLI:EU:C:1992:152], das noch Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern betraf, gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, ohne eine konkrete klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts zu formulieren.
  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Diese Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Ansicht der Klägerin für die Auslegung des Art. 401 MwStSystRL maßgebend (BFH-Urteile vom 22. April 2010 V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, Rz 14; in BFHE 250, 427, BStBl II 2015, 1031, Rz 83, und in BFHE 250, 449, BStBl II 2016, 126, Rz 80; BVerwG-Beschluss vom 14. August 2017 9 B 8.17, juris, Rz 4).

    Da Steuergegenstand der Vergnügungsteuer in Gestalt einer Spielautomatensteuer nicht die Dienstleistung, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ist, unterfällt diese Steuer nicht der Richtlinie (BVerwG-Beschluss vom 14. August 2017 9 B 8.17, juris, Rz 6 bis 8).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Die indirekte Erhebung ändert aber nichts daran, dass der Steuergegenstand der Spielgerätesteuer nicht die Dienstleistung ist, die der Spielgeräteaufsteller gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).

    Jedoch ist in der ständigen höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung geklärt, dass eine kommunale Spielgerätesteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.2.2014 - 1 BvL 11/10 u. a. - juris Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 4; vom 11.9.2013 - 9 B 43.13 - juris Rn. 3; vom 19.8.2013 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 = juris Rn. 11; vom 13.6.2013, a. a. O., Rn. 4; vom 25.5.2011 - 9 B 34.11 - juris Rn. 3; vom 26.1.2010 - 9 B 40.09 - juris Rn. 7; BFH, Urteil vom 22.4.2010 - V R 26/08 - juris Rn. 14; Beschlüsse vom 27.9.2009 - II B 102/09 - a. a. O., Rn. 9; vom 1.2.2007 - II B 51/06 - juris Rn. 44).

    Denn der Steuergegenstand der Spielgerätesteuer ist - wie ausgeführt - nicht die Dienstleistung, die der Spielgerätebetreiber gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017, a. a. O., Rn. 6 m. w. N.).

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

    konnte in der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 5 ff.) bereits ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

    Denn bei der Vergnügungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, für die das europäische Recht keine abschließende Regelung trifft (so bereits BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 7).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 226/16

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufsteller; Aufwandsteuer;

    Zwar soll die Vergnügungsteuer nicht den Betrieb der Spielgeräte und auch nicht die Dienstleistung besteuern, die der Halter der Spielautomaten gegenüber dem Spieler erbringt, sondern die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen, der sich an dem Gerät vergnügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009, a. a. O., Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17- juris Rn. 6).

    Denn die indirekte Erhebung ändert nichts daran, dass der Steuergegenstand der Spielgerätesteuer nicht die Dienstleistung ist, die der Spielgerätebetreiber gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017, a. a. O., Rn. 6 f. m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung;

    Denn die indirekte Erhebung ändert nichts daran, dass der Steuergegenstand der Spielgerätesteuer nicht die Dienstleistung ist, die der Spielgerätebetreiber gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).
  • VG Karlsruhe, 19.10.2021 - 2 K 2649/19

    Verbandskompetenz einer Gemeinde zum Erlass einer Vergnügungssteuersatzung;

    Darüber hinaus wäre die Steuer auch in diesem Falle nicht umsatz-, sondern aufwand- bzw. nutzungsbezogen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2021 - 9 B 46.20 -, juris Rn. 40 f.; Beschl. v. 14.08.2017 - 9 B 8.17 -, juris Rn. 6; BFH, Urt. v. 21.02.2018 - II R 21/15 -, DStRE 2018, 940 = juris Rn. 76; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, VBlBW 2018, 144 = juris Rn. 38; VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2020 - 1 K 10440/18 -, juris Rn. 69 m.w.N.).

    Die Frage der unionsrechtlichen Bestimmung des Steuergegenstands stellt sich auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen von vornherein nicht, da diese allesamt nach nationalem Recht beantwortet werden können und höchstrichterlich auch bereits dahingehend beantwortet wurden, dass gerade keine Anwendung der genannten Richtlinie und damit des Unionsrechts eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.2017 - 9 B 8.17 -, juris Rn. 6 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 14 A 3784/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 -, juris, Rn. 4 ff.
  • FG Bremen, 19.06.2019 - 2 K 37/19

    BVerfG-Vorlage zur Bremer Wettbürosteuer

    Da Steuergegenstand einer an den Wetteinsatz anknüpfenden Wettbürosteuer nicht die Dienstleistung, die der Wettbürobetreiber gegenüber den Wettkunden, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Wettkunden wäre, unterfiele eine solche Steuer auch nicht der Richtlinie 2008/118/EG (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 9 B 8/17, ZKF 2018, 23 , unter 1 b, juris Rz 6 ff.; BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15, BFHE 261, 62 , unter II 4 b, juris Rz 76).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 208/16

    Abwälzbarkeit; Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; Bruttokasse;

    Denn die indirekte Erhebung ändert nichts daran, dass der Steuergegenstand der Spielgerätesteuer nicht die Dienstleistung ist, die der Spielgerätebetreiber gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 - juris Rn. 6 f. m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2017 - 9 B 8.17 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 21.11.2014 - 9 B 20.14 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 57, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 30.1.2015 - 14 A 2687/13 -, NRWE, Rn. 28.
  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 260/16

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer der Landeshauptstadt Wiesbaden

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16

    Eine fehlende Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer hat die Klägerin nicht

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