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   BVerwG, 06.10.1997 - 9 B 803.97   

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BVerwG, 06.10.1997 - 9 B 803.97 (https://dejure.org/1997,45358)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.1997 - 9 B 803.97 (https://dejure.org/1997,45358)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 1997 - 9 B 803.97 (https://dejure.org/1997,45358)
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Wird zitiert von ... (15)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2013 - 3 L 643/12

    Selbsteintritt nach EGV 343/2003 § 3 Abs 2 bei über Italien eingereisten

    Dies gilt speziell auch hinsichtlich des Beweiswertes der Auskünfte des Auswärtigen Amtes, da sie grundsätzlich eine sich auf unterschiedliche Erkenntnisquellen stützende Gesamtbewertung vornehmen und zudem im Allgemeinen den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.08.2006 - 1 B 24.06 - Juris; Beschl. v. 06.10.1997 - 9 B 803.97 - Juris; Beschl. v. 08.09.1997 - 9 B 401.97 - Beschl. v. 15.10.1985 - 9 C 3.85 - Juris sowie Beschl. v. 31.07.1998 - 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 = Juris).
  • BVerwG, 04.12.1997 - 9 B 1114.97

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, daß Auskünfte des Auswärtigen Amts in Asylsachen nicht Parteierklärungen oder -auskünfte sind, sondern zulässige und selbständige Beweismittel darstellen, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet und - wenn sie in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind - im Wege des Urkundenbeweises herangezogen und gewürdigt werden können (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1997 in dem Verfahren BVerwG 9 B 803.97, in dem die Prozeßbevollmächtigte der Kläger den dortigen Beschwerdeführer vertreten hat, und die dort genannten weiteren Nachweise).

    Die Frage, ob die Asylantragstellung für die Kläger bei der Rückkehr nach Togo "ein politisches Verfolgungsrisiko im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG" darstellt und ob die Kläger deshalb "mit menschenrechtswidriger Behandlung" rechnen müssen, ist eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Frage tatsächlicher Art, die einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. auch hierzu den obengenannten Beschluß vom 6. Oktober 1997 - BVerwG 9 B 803.97 -).

  • BVerwG, 19.02.1998 - 9 B 194.98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Asylantragstellung im Ausland

    Soweit die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die bloße Asylantragstellung für den Kläger bei der Rückkehr nach Togo ein "politisches Verfolgungsrisiko im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG" darstellt und ob er deshalb "mit menschenrechtswidriger Behandlung" rechnen muß, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) damit schon deshalb nicht dargetan, weil es sich dabei um eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Frage tatsächlicher Art handelt, die einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1997 in dem Verfahren BVerwG 9 B 803.97 zu entsprechendem Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers).
  • BVerwG, 19.02.1998 - 9 B 193.98

    Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rückkehr

    Soweit die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die bloße Asylantragstellung für den Kläger bei der Rückkehr nach Togo ein "politisches Verfolgungsrisiko im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG" darstellt und ob er deshalb "mit menschenrechtswidriger Behandlung" rechnen muß, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) damit schon deshalb nicht dargetan, weil es sich dabei um eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Frage tatsächlicher Art handelt, die einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1997 in dem Verfahren BVerwG 9 B 803.97 zu entsprechendem Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers).
  • BVerwG, 19.02.1998 - 9 B 192.98

    Anforderungen an die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rückkehr

    Soweit die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die bloße Asylantragstellung für die Klägerin bei der Rückkehr nach Togo ein "politisches Verfolgungsrisiko im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG" darstellt und ob sie deshalb "mit menschenrechtswidriger Behandlung" rechnen muß, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) damit schon deshalb nicht dargetan, weil es sich dabei um eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Frage tatsächlicher Art handelt, die einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1997 in dem Verfahren BVerwG 9 B 803.97 zu entsprechendem Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin).
  • BVerwG, 18.02.1998 - 9 B 175.98

    Anforderungen an eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Rückkehr

    Soweit die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die bloße Asylantragstellung für die Klägerin bei der Rückkehr nach Togo ein "politisches Verfolgungsrisiko im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG" darstellt und ob sie deshalb "mit menschenrechtswidriger Behandlung" rechnen muß, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) damit schon deshalb nicht dargetan, weil es sich dabei um eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Frage tatsächlicher Art handelt, die einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1997 in dem Verfahren BVerwG 9 B 803.97 zu entsprechendem Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin).
  • BVerwG, 16.02.1998 - 9 B 161.98

    Anforderungen an die Beschwerde der Nichtzulasung der Revision - Rückkehr nach

    Soweit die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die bloße Asylantragstellung für den Kläger bei der Rückkehr nach Togo "ein politisches Verfolgungsrisiko im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG" darstellt und ob er deshalb "mit menschenrechtswidriger Behandlung" rechnen muß, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) damit schon deshalb nicht dargetan, weil es sich dabei um eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Frage tatsächlicher Art handelt, die einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1997 in dem Verfahren BVerwG 9 B 803.97 zu entsprechendem Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers).
  • BVerwG, 11.02.1998 - 9 B 118.98

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Soweit die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die bloße Asylantragstellung für den Kläger bei der Rückkehr nach Togo "ein politisches Verfolgungsrisiko im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG" darstellt und ob er deshalb "mit menschenrechtswidriger Behandlung" rechnen muß, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) damit schon deshalb nicht dargetan, weil es sich dabei um eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Frage tatsächlicher Art handelt, die einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1997 in dem Verfahren BVerwG 9 B 803.97 zu entsprechendem Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers).
  • BVerwG, 11.02.1998 - 9 B 105.98

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Soweit die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die bloße Asylantragstellung für den Kläger bei der Rückkehr nach Togo "ein politisches Verfolgungsrisiko im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG" darstellt und ob er deshalb "mit menschenrechtswidriger Behandlung" rechnen muß, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) damit schon deshalb nicht dargetan, weil es sich dabei um eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Frage tatsächlicher Art handelt, die einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1997 in dem Verfahren BVerwG 9 B 803.97 zu entsprechendem Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers).
  • BVerwG, 11.02.1998 - 9 B 104.98

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Soweit die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die bloße Asylantragstellung für den Kläger bei der Rückkehr nach Togo "ein politisches Verfolgungsrisiko im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG" darstellt und ob er deshalb "mit menschenrechtswidriger Behandlung" rechnen muß, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) damit schon deshalb nicht dargetan, weil es sich dabei um eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Frage tatsächlicher Art handelt, die einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluß des Senats vom 6. Oktober 1997 in dem Verfahren BVerwG 9 B 803.97 zu entsprechendem Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers).
  • BVerwG, 11.02.1998 - 9 B 103.98

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BVerwG, 11.02.1998 - 9 B 1188.97

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Anforderung an die Darlegung eines

  • BVerwG, 11.02.1998 - 9 B 106.98

    Darlegungsanforderugnen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision -

  • BVerwG, 08.01.1998 - 9 B 1210.97

    Zugänglichkeit einer Klärung des Bestehens eines politischen Verfolgungsrisikos

  • BVerwG, 29.12.1997 - 9 B 1186.97

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

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