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   BVerwG, 19.05.2011 - 9 B 83.10   

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BVerwG, 19.05.2011 - 9 B 83.10 (https://dejure.org/2011,17903)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.2011 - 9 B 83.10 (https://dejure.org/2011,17903)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - 9 B 83.10 (https://dejure.org/2011,17903)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung von irrevisiblem Recht ist bei ihrerseits bestehenden Fragen durch Auslegung der bundesrechtlichen Norm begründet; Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung von irrevisiblem Recht bei ihrerseits ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2011 - 9 B 83.10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 13. Juni 2009 - BVerwG 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.).

    Die Beschwerde meint, der angegriffene Beschluss stehe deswegen im Gegensatz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2009 - BVerwG 9 B 2.09 - (a.a.O), weil er entscheidend darauf abstelle, dass das zum Zweck der Durchlaufkühlung entnommene Wasser nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG NRW a.F. dem Gewässer wieder unmittelbar zugeführt werden müsse, während das Bundesverwaltungsgericht unter Randnummer 16 des Beschlusses vom 13. Juni 2009 allein auf die Kühltechnologie abgestellt habe.

  • BVerwG, 20.09.1995 - 6 B 11.95

    Ehrenverfahren nach dem HEG Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus BVerwG, 19.05.2011 - 9 B 83.10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 13. Juni 2009 - BVerwG 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.2023 - 9 BN 4.23

    Normenkontrolle gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Einstellung der

    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung des irrevisiblen Landesrechts vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - 9 B 83.10 -âEURŒ juris Rn. 3 und vom 9. Februar 2023 - 9 BN 4.22 - juris Rn. 12; jeweils m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2013 - 9 A 249/09

    Heranziehung eines Kiesabbauunternehmens zur Zahlung eines Entgelts für die

    vgl. zu den Begriffen "Grundwasser" und "Wasser aus oberirdischen Gewässern" in § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2004: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 9 A 2967/08 -, juris Rdnr. 50 ff., NWVBl. 2011, 159, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 9 B 83.10 -, juris.
  • BVerwG, 22.08.2023 - 9 BN 1.23
    Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung des irrevisiblen Rechts vermag eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 9 B 83.10 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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