Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 21.07.2005

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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2005 - L 9 B 9/05 SO ER   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2005 - L 9 B 9/05 SO ER (https://dejure.org/2005,16261)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.05.2005 - L 9 B 9/05 SO ER (https://dejure.org/2005,16261)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - L 9 B 9/05 SO ER (https://dejure.org/2005,16261)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Mietkosten für eine ererbte Wohnung bis zum Zeitpunkt der Haftentlassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende; Unerheblichkeit der fehlenden Verfügbarkeit eines Inhaftierten für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt; Kostenübernahme von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2005 - L 9 B 9/05
    Da es sich bei diesen genannten Regelungen um verfassungsgemäße Bestimmungen handelt (vgl. BVerfG vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 in NJW 2004, 739 ff.) - eine EuGH-Entscheidung hat der Kläger weder näher benannt, noch ist sie auffindbar -, ist sein Anordnungsanspruch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht glaubhaft gemacht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2011 - L 9 SO 105/10

    Sozialhilfe

    Die Kostenübernahme setze allerdings voraus, dass die Dauer der Inhaftierung einer engen zeitlichen Begrenzung unterliege (Hinweis u.a. auf LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2005, L 9 B 9/05 SO ER).

    Daneben werde aber auch dafür plädiert, die Höchstdauer der erforderlichen engen zeitlichen Begrenzung auf ein Jahr auszudehnen (Hinweis auf LSG NRW, Beschluss vom 19.05.2005, L 9 B 9/05 SO ER).

    Sie ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass inhaftierte Hilfesuchende (nur) dann einen Anspruch auf Übernahme der Mietzinszahlungen haben, wenn sie eine kurzzeitige Haftstrafe verbüßen (von unter einem Jahr; vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 19.05.2005, L 9 B 9/05 SO ER).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.03.2010 - L 8 SO 10/09

    Sozialhilfe - keine Übernahme von Mietschulden gem § 34 SGB 12 nach Antritt der

    Dies betrifft jedoch Fälle einer kurzfristigen Haftstrafe, wenn die Übernahme der Miete zum Erhalt der bislang bewohnten Unterkunft erforderlich ist (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5. 2005, L 9 B 9/05 SO ER; Beschluss vom 30.6. 2005, L 20 B 2/05 SO ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2011 - L 20 SO 76/08
    Die Zeiträume gehen von sechs bis hin zu 18 Monaten (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 4.12.2000 - 4 M 3681/00 Rn. 13 [nur bis sechs Monate]; Bätz, "Taschengeld" und Wohnungskosten für Untersuchungshäftlinge, VR 2006, 160 ff. [164] - bis 18 Monate; Blüggel a.a.O. [etwa 1 Jahr]; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2005 - L 9 B 9/05 SO ER Rn. 18 und Urteil vom 12.5.2011 - L 9 SO 105/10 Rn. 38 [nur kurzfristige Haftstrafen, maximal nur ein Jahr bis zur Entlassung]; Bieback a.a.O. [Übernahme für mehr als ein Jahr nicht gerechtfertigt]).
  • SG Aachen, 26.04.2006 - S 19 SO 125/05

    Zugehörigkeit der weiteren Grabpflege zu den erforderlichen Bestattungskosten im

    Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II (so in Bezug auf den Kläger auch LSG NRW, Beschl. v. 19.05.2005, Az.: L 9 B 9/05 SO ER).

    Denn noch im Verfahren S 19 SO 18/05 ER (bzw. L 9 B 9/05 SO ER) hatte der Kläger vorgetragen, dass er beabsichtige nach seiner noch im Jahre 2005 zu erwartenden Entlassung eine Erwerbstätigkeit bei einem Rechtsanwalt in Bonn aufzunehmen.

  • SG Hannover, 09.09.2008 - S 51 SO 104/08
    Nach dieser Vorschrift kommt eine Kostenübernahme nur bei kurzfristigen Haftstrafen in Betracht (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.08.2007, Az. L 8 SO 87/06; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2005, Az. L 9 B 9/05 SO ER).

    Teilweise wird eine Grenze von einem Jahr bis zur Haftentlassung als kurzzeitige Haftstrafe angenommen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2005, Az. L 9 B 9/05 SO ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - L 20 SO 36/06

    Sozialhilfe

    Ein zudem anhängig gemachtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, den jetzigen Beklagten vorläufig zur Übernahme der Mietkosten zu verpflichten, blieb erfolglos (Beschluss des Sozialgerichts I-straße 0 [SG] vom 18.03.2005 - Az.: S 19 SO 18/05 ER -, bestätigt vom Landessozialgericht [LSG] für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 19.05.2005 - Az.: L 9 B 9/05 ER).
  • SG Karlsruhe, 12.01.2006 - S 5 AS 2/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Arbeitslosengeld II -

    Die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II wird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Leistungsberechtigte wegen seiner Inhaftierung nicht für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2005, L 9 B 9/05 SO ER).
  • SG Hildesheim, 07.09.2005 - S 43 AS 490/05
    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass Justizvollzugsanstalten keine stationä-ren Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II seien, wird zur Begründung auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 SGB II hingewiesen (BT-Drucksache 15/1749, S. 31), wonach der Gesetzgeber den Sprachgebrauch im Verhältnis zu § 36 SGB XII (jetzt § 35 SGB XII) harmonisieren wollte und der Begriff der Einrichtung nach dem SGB XII keine Strafanstalten umfasse, da dort keine Maßnahmen nach dem SGB XII erbracht werden (vgl. nur Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe, SGB XII, 2005, § 13, Rn. 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2005, L 9 B 9/05 ER; SG Nürnberg, Beschluss vom 8.4.2005, S 19 AS 44/05 ER, vom 9.05.2005, S 30 SO 106/05 ER und vom 7.07.2005, S 9 AS 170/05 ER; SG Oldenburg, Beschluss vom 9.08.2005, S 47 AS 559/05 ER).
  • SG Hildesheim, 26.08.2005 - S 43 AS 308/05
    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass Justizvollzugsanstalten keine stationä-ren Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II seien, wird zur Begründung auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 SGB II hingewiesen (BT-Drucksache 15/1749, S. 31), wonach der Gesetzgeber den Sprachgebrauch im Verhältnis zu § 36 SGB XII (jetzt § 35 SGB XII) harmonisieren wollte und der Begriff der Einrichtung nach dem SGB XII keine Strafanstalten umfasse, da dort keine Maßnahmen nach dem SGB XII erbracht werden (vgl. nur Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe, SGB XII, 2005, § 13, Rn. 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2005, L 9 B 9/05 ER; SG Nürnberg, Beschluss vom 8.4.2005, S 19 AS 44/05 ER, vom 9.05.2005, S 30 SO 106/05 ER und vom 7.07.2005, S 9 AS 170/05 ER; SG Oldenburg, Beschluss vom 9.08.2005, S 47 AS 559/05 ER).
  • SG Hildesheim, 23.08.2005 - S 43 AS 398/05
    Soweit in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass Justizvollzugs-anstalten keine stationären Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II seien, wird zur Begründung auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 4 SGB II hingewiesen (BT-Drucksache 15/1749, S. 31), wonach der Gesetzgeber den Sprachgebrauch im Verhält-nis zu § 36 SGB XII (jetzt § 35 SGB XII) harmonisieren wollte und der Begriff der Ein-richtung nach dem SGB XII keine Strafanstalten umfasse, da dort keine Maßnahmen nach dem SGB XII erbracht werden (vgl. nur Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Sozial-hilfe, SGB XII, 2005, § 13, Rn. 7; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2005, L 9 B 9/05 ER; SG Nürnberg, Beschluss vom 8.4.2005, S 19 AS 44/05 ER, vom 9.05.2005, S 30 SO 106/05 ER und vom 7.07.2005, S 9 AS 170/05 ER; SG Oldenburg, Beschluss vom 9.08.2005, S 47 AS 559/05 ER).
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   BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05   

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BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05 (https://dejure.org/2005,4101)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.2005 - 9 B 9.05 (https://dejure.org/2005,4101)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 (https://dejure.org/2005,4101)
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 05.10.2004 - 2 B 90.04

    Zivilprozessreformgesetz; außerordentliche Beschwerde; greifbare

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05
    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 BVerwG 2 B 90.04 NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 BVerwG 10 B 1.05 n.v.).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05
    Zum anderen verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich beschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 1 BvR 168/89 u.a. BVerfGE 87, 363 ).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05
    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 BVerwG 2 B 90.04 NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 BVerwG 10 B 1.05 n.v.).
  • BVerwG, 17.01.2005 - 10 B 1.05

    Unangreifbarkeit von Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts mit einem

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2005 - 9 B 9.05
    Denn der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben soll, das die Entscheidung erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 = NJW 2002, 2657, vom 5. Oktober 2004 BVerwG 2 B 90.04 NVwZ 2005, 232 und vom 17. Januar 2005 BVerwG 10 B 1.05 n.v.).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 8 C 13.11

    Rechtsbehelfscharakter der Anhörungsrüge

    Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Revisionsvorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. stRspr; BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Der Regelung wurde die gesetzgeberische Entscheidung entnommen, dass eine im Rechtsmittelzug nicht mögliche Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen aufgrund eines außerordentlichen Rechtsbehelfs demjenigen Gericht vorbehalten bleiben solle, das diese Entscheidung erlassen hat (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21. Juli 2005 9 B 9/05, juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 20.07.2020 - 2 B 33.20

    Anhörungsrüge betreffend die Zurruhesetzung einer Hochschulprofessorin wegen

    Es ist daher nicht berechtigt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungselemente des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 Rn. 4, vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 - juris Rn. 5 und vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2).
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