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   BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17   

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BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17 (https://dejure.org/2017,48836)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2017 - 9 BN 2.17 (https://dejure.org/2017,48836)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2017 - 9 BN 2.17 (https://dejure.org/2017,48836)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuersatzung; Maßstäbe für die Prüfung einer Erdrosselungswirkung und für die Frage der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler; Besondere Restriktionen für den Unternehmer im Glücksspielbereich (sog. additiver ...

  • rewis.io

    Kein weiterer Klärungsbedarf im Vergnügungssteuerrecht (Spielgerätesteuer); Prüfungsmaßstab für Abwälzbarkeit und erdrosselnde Wirkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuersatzung; Maßstäbe für die Prüfung einer Erdrosselungswirkung und für die Frage der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler; Besondere Restriktionen für den Unternehmer im Glücksspielbereich (sog. additiver ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 12 ; GG Art. 14
    Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuersatzung; Maßstäbe für die Prüfung einer Erdrosselungswirkung und für die Frage der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler; Besondere Restriktionen für den Unternehmer im Glücksspielbereich (sog. additiver ...

  • datenbank.nwb.de

    Kein weiterer Klärungsbedarf im Vergnügungssteuerrecht (Spielgerätesteuer); Prüfungsmaßstab für Abwälzbarkeit und erdrosselnde Wirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17
    a) Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 17 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die besonderen Restriktionen, die gerade im Glücksspielbereich für den Unternehmer bestehen, durchaus anerkannt (sog. additiver Grundrechtseingriff), ohne aber von seinen kompetenzrechtlichen Annahmen abzurücken (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; dem folgend BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18 m.w.N.).

    Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 16 ff.).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorstehend bereits mehrfach zitierten Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - (BVerwGE 153, 116 Rn. 35) Folgendes ausgeführt:.

    Die Beschwerde macht geltend, die angegriffene Entscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - (BVerwGE 153, 116) ab, ohne allerdings sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zu benennen.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17
    a) Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 17 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die besonderen Restriktionen, die gerade im Glücksspielbereich für den Unternehmer bestehen, durchaus anerkannt (sog. additiver Grundrechtseingriff), ohne aber von seinen kompetenzrechtlichen Annahmen abzurücken (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; dem folgend BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18 m.w.N.).

    Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 33).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).

    Eine solche am Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichtete Steuerlast fordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass auch das Bundesverfassungsgericht eine teilidentische Prüfung vornimmt (s. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17
    Einer kommunalen Steuer kommt eine erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ).

    Ausgeschlossen wäre eine solche Überwälzbarkeit dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; s. BVerfG, Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 ; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 34).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17
    Der Frage nach einer erdrosselnden Wirkung der Steuer ist deren Abwälzbarkeit zwar insoweit "vorgelagert", als diese mit der Ausgestaltung als indirekte Steuer zusammenhängt und daher bereits im Rahmen der Einordnung in den Steuertypus geprüft werden muss (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 119 ff. zur Kernbrennstoffsteuer sowie BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 15 zur Wettbürosteuer).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17
    Der Frage nach einer erdrosselnden Wirkung der Steuer ist deren Abwälzbarkeit zwar insoweit "vorgelagert", als diese mit der Ausgestaltung als indirekte Steuer zusammenhängt und daher bereits im Rahmen der Einordnung in den Steuertypus geprüft werden muss (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - juris Rn. 119 ff. zur Kernbrennstoffsteuer sowie BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - juris Rn. 15 zur Wettbürosteuer).
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17
    a) Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz; denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 17 und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11).
  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17
    Ist eine Rechtsfrage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, so ist die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen, es sei denn es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten (BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2017 - 9 BN 2.17
    Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

    Insoweit muss durch die Satzung selbst - mithin normativ - sichergestellt sein, dass es im Rückwirkungszeitraum nicht zu Mehreinnahmen gegenüber der früheren Satzungslage kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 5.12.2017 - 9 KN 68/17 - ZKF 2018, 72 = juris Rn. 123; vom 26.1.2015 - 9 KN 309/13 - NVwZ-RR 2015, 593 = juris Rn. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 14 A 3784/19
    vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung BVerwG, Beschluss vom 23.11.2017 - 9 BN 2.17 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116, Rn. 20; Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38; OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 - 14 A 2508/16 -, NRWE, Rn. 13 ff. = juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 12.9.2016 - 14 A 1501/15 -, NRWE, Rn. 49 ff. = juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE, Rn. 97 ff. = juris, Rn. 93 ff.

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2017 - 9 BN 2.17 -, juris, Rn. 7.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 61 f.; BVerwG, Beschluss vom 23.11.2017 - 9 BN 2.17 -, juris, Rn. 8; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14.

  • VG Arnsberg, 29.08.2019 - 5 K 4315/18

    Verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Steuer auf Geldspielgeräte in Meschede

    "Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses durchaus dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie insbesondere S. 26 zur Zulässigkeit des Einspielergebnisses als Bemessungsmaßstab; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11 und Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2.17 - juris Rn. 3 ff.).

    vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 9 KN 68/17 -, ZKF 2018, 72.

  • VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler muss demnach rechtlich und tatsächlich möglich sein (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, ZKF 2018, 72; Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22/14 -, BVerwGE 153, 116).

    Auch sind wirtschaftlich schwächere Betriebe desselben Unternehmers in der Regel nicht in der Lage, über einen längeren Zeitraum hinweg eine Quersubventionierung durchzustehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 9 B 77/10 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteile vom 30. November 2016 - 9 KN 88/15 -, KStZ 2017, 55; und vom 5. Dezember 2017 - 9 KN 68/17 -, ZKF 2018, 72).

    Als Finanzierung der Steuerlasterhöhung bleibt der Antragstellerin aber jedenfalls die Möglichkeit, den Umsatz zu steigern, indem sie den Spieleinsatzpreis des Geldspielgerätes erhöht und/oder vom Spieleinsatz durch eine Verringerung der Auszahlungsquote mehr einbehält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, ZKF 2018, 72; Beschluss des Senats vom 21. März 2018 - 5 A 1401/17.Z - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 A 595/17 -, juris).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 6.18

    Aufwandsteuer; Berufsfreiheit; Bruttokasse; Dienstleistungsfreiheit;

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses durchaus dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie insbesondere S. 26 zur Zulässigkeit des Einspielergebnisses als Bemessungsmaßstab; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11 und Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2.17 - juris Rn. 3 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2020 - 14 A 2838/19
    vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung BVerwG, Beschluss vom 23.11.2017 - 9 BN 2.17 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14 -, BVerwGE 153, 116, Rn. 20; Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38; OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 - 14 A 2508/16 -, NRWE, Rn. 13 ff. = juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 12.9.2016 - 14 A 1501/15 -, NRWE, Rn. 49 ff. = juris, Rn. 47 ff.; Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE, Rn. 97 ff. = juris, Rn. 93 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2017 - 9 BN 2.17 -, Rn. 8; Urteil vom 14.10.2015 - 9 C 22.14.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2021 - 2 S 457/21

    Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Spielgeräte Steuer; erdrosselnde Wirkung

    Somit hat die Steuererhöhung auch nach einem Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren nach ihrer Einführung jedenfalls bei fünf von sechs Spielhallenbetreibern im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin erkennbar nicht zu Liquiditätsschwierigkeiten geführt, was ein starkes Indiz gegen die erdrosselnde Wirkung der Steuer darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 - juris Rn. 43 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23.11.2017 - 9 BN 2.17 - juris Rn. 20).
  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
    Soweit die Klägerin meint, es sei einem Unternehmer auch bei kaufmännisch beanstandungsfreier Führung seines Betriebes nicht mehr möglich, die Spielapparatesteuer abzuwälzen, hängt diese Frage mit der Ausgestaltung als indirekte Steuer zusammen und ist daher bereits im Rahmen der Einordnung in den Steuertypus zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, Rn. 14, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2/17 -, Rn. 8, juris, ausgeführt: "Für die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann.

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 7.18

    Normenkontrollantrag gegen die Neufassung einer Vergnügungssteuersatzung;

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses durchaus dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 sowie insbesondere S. 26 zur Zulässigkeit des Einspielergebnisses als Bemessungsmaßstab; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11 und Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2.17 - juris Rn. 3 ff.).
  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 260/16

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer der Landeshauptstadt Wiesbaden

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16

    Eine fehlende Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer hat die Klägerin nicht

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 3.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach der

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 2.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses der Automaten des

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 5.18

    Annahme einer erdrosselnden Wirkung durch die Erhöhung der Vergnügungssteuer auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - 14 A 3399/19

    Rechtmäßige Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte;

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