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   BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12   

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https://dejure.org/2013,7668
BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12 (https://dejure.org/2013,7668)
BVerwG, Entscheidung vom 02.04.2013 - 9 BN 4.12 (https://dejure.org/2013,7668)
BVerwG, Entscheidung vom 02. April 2013 - 9 BN 4.12 (https://dejure.org/2013,7668)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 3 S 2 KAG SN, Art 28 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Nichtzulassungsbeschwerde; Abgabensatzung

  • Wolters Kluwer

    Berufen eines Zweckverbandes auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde; Abgabensatzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 28 Abs. 2; SächsKAG § 9 Abs. 3 S. 2
    Berufen eines Zweckverbandes auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zweckverband kann Recht der kommunalen Selbstverwaltung nicht mit Erfolg geltend machen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.03.1985 - 8 B 11.84

    Entwässerungsgebühr bei Mischkanalisation - Gebührenbemessung nach

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12
    Daher können die Gebühren für die Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz nur dann - ebenso wie die Gebühren für die Beseitigung des Abwassers - nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn entweder die daraus folgende Benachteiligung der Wassergroßverbraucher durch die Regelung einer Gebührendegression ausgeglichen wird oder wenn der Anteil der Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers an den gesamten Entwässerungskosten nicht mehr als 12 % beträgt (vgl. Beschluss vom 25. März 1985 - BVerwG 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39 m.w.N.).

    Eine Einheitsgebühr kommt - auch nach Auffassung der Beschwerde - nur dann in Betracht, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserentsorgung nicht mehr als 12 % beträgt (vgl. Beschluss vom 25. März 1985 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.05.2008 - 9 B 19.08

    Pflicht zur Regenwassergebühr

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12
    Zum anderen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehende landesgesetzliche Vorgabe der Festsetzung jeweils gesonderter Gebührensätze für die Teilleistungen Schmutzwasserentsorgung und Niederschlagswasserentsorgung etwa dadurch unverhältnismäßig in die nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützte kommunale Satzungsautonomie eingreift, dass sie einen unvertretbaren finanziellen Aufwand auslöst (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2008 - BVerwG 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 7 m.w.N.).

    Die Beschwerde verkennt, dass ein Entwässerungsmaßstab, selbst wenn er bundesrechtlichen Vorgaben genügen sollte, an strengeren landesrechtlichen Anforderungen scheitern kann, falls diese nicht unverhältnismäßig in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie eingreifen (vgl. auch Beschluss vom 13. Mai 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12
    Offenkundig lässt diese Vorgabe auch nicht die Satzungsautonomie faktisch ins Leere laufen (vgl. Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ).
  • BVerwG, 20.09.1995 - 6 B 11.95

    Ehrenverfahren nach dem HEG Mecklenburg-Vorpommern

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12
    Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Auslegung des gegenüber der irrevisiblen Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG als korrigierender Maßstab angeführten Art. 3 Abs. 1 GG seinerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8; stRspr).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12
    Das Oberverwaltungsgericht hat mithin nach seiner maßgeblichen Auslegung des Begriffs der "Zugänglichkeit" von Leistungen einer Einrichtung für die Benutzer i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG den Sachverhalt als hinreichend geklärt angesehen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).
  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12
    Zum einen findet der Grundsatz der Typengerechtigkeit in Sachbereichen Anwendung, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung (Wirklichkeitsmaßstab) unproblematisch möglich ist und die Zahl der "Ausnahmen", bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 18; Beschluss vom 11. November 2011 - BVerwG 9 B 41.11 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12
    Diese Frage ist bereits im verneinenden Sinne geklärt (vgl. Urteil vom 23. August 2011 - BVerwG 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.2011 - 9 B 41.11

    Abfallentsorgung; verbrauchsunabhängige Abfallgrundgebühr; Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12
    Zum einen findet der Grundsatz der Typengerechtigkeit in Sachbereichen Anwendung, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung (Wirklichkeitsmaßstab) unproblematisch möglich ist und die Zahl der "Ausnahmen", bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 18; Beschluss vom 11. November 2011 - BVerwG 9 B 41.11 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 9 B 60.08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision mangels

    Auszug aus BVerwG, 02.04.2013 - 9 BN 4.12
    Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 30. April 2009 - BVerwG 9 B 60.08 - (Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 57 Rn. 4) aufgestellten Grundsatz der Typengerechtigkeit ab.
  • BGH, 02.03.2017 - III ZR 271/15

    Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden eines Schulzweckverbands in

    Auf Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG kann sich der Beklagte zu 2 im Übrigen in diesem Zusammenhang von vorneherein nicht berufen, weil (Schul-) Zweckverbände nicht zu den Gemeindeverbänden im Sinne dieser Norm gehören (vgl. BVerwGE 140, 245 Rn. 13; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 BN 4/12, juris Tz. 2; Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl., Art. 28 Rn. 51; siehe auch BVerfGE 52, 95, 110 ff zum Begriff der Gemeindeverbände in § 2 Abs. 2 LS Schl.-H.).
  • BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15

    Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr;

    Auf der anderen Seite ist allerdings auch geklärt, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nur auf solche Sachbereiche Anwendung findet, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung unproblematisch möglich ist und die Zahl der Ausnahmen, bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 9 B 41.11 - juris Rn. 2 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

    Daher können die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

    Ein Vorbehalt ist allenfalls für solche Fallgestaltungen gerechtfertigt, in denen die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich oder ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher, vorgesehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2008 - 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 7 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 A 1.19

    Selbstverwaltungsrecht eines brandenburgischen Zweckverbands; Anfechtung eines

    Dem entspricht ein Zweckverband schon deshalb nicht, weil er allein die ihm übertragenen "einzelnen" Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - juris Rn. 13; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2; Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6.13 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Urteil vom 26. Juni 2013 - 1 C 8/10 - juris Rn. 40; OVG Weimar, Urteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - juris Rn. 22; s. auch VerfGH Weimar, Urteil vom 23. April 2009 - 32/05 - juris Rn. 105; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: März 2019, Art. 28 Abs. 2 Rn. 130; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 1544; Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 19 Rn. 41 f.).
  • VG Bremen, 30.06.2023 - 2 K 481/16

    Niederschlagswassergebühren, "Freiburger Modell", Urteil vom 30.06.2023 -

    Auf der anderen Seite ist allerdings auch geklärt, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nur auf solche Sachbereiche Anwendung findet, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung unproblematisch möglich ist und die Zahl der Ausnahmen, bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 9 B 41.11 - juris Rn. 2 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

    Daher können die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

    für solche Fallgestaltungen gerechtfertigt, in denen die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne unvertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich oder ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßverbraucher, vorgesehen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2008 - 9 B 19.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 Rn. 7 und vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 - 3 A 4.19

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines abgabenrechtlichen

    Dem entspricht ein Zweckverband schon deshalb nicht, weil er allein die ihm übertragenen "einzelnen" Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvK 1/78 - juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - juris Rn. 13; Beschluss vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2; Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6.13 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Urteil vom 26. Juni 2013 - 1 C 8/10 - juris Rn. 40; OVG Weimar, Urteil vom 12. Januar 2016 - 4 KO 850/09 - juris Rn. 22; s. auch VerfGH Weimar, Urteil vom 23. April 2009 - 32/05 - juris Rn. 105; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: März 2019, Art. 28 Abs. 2 Rn. 130; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 1544; Lange, Kommunalrecht, 2. Aufl. 2019, Kap. 19 Rn. 41 f.).
  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 20 N 16.1422

    Anwendung des Frischwassermaßstabes auf Niederschlagswassergebühr

    Auf der anderen Seite ist allerdings auch geklärt, dass der Grundsatz der Typengerechtigkeit nur auf solche Sachbereiche Anwendung findet, in denen eine ausgeprägt an der Benutzungsintensität ausgerichtete Gebührengestaltung unproblematisch möglich ist und die Zahl der Ausnahmen, bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden kann (BVerwG, B.v. 11.11.2011 - 9 B 41.11 - juris Rn. 2 und vom 2.4.2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).

    Daher können die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12% beträgt (BVerwG, B.v. 25.3.1985 - 8 B 11.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53 S. 39, B.v. 2.4.2013 - 9 BN 4.12 - juris Rn. 2; B.v. 28.7.2015 - 9 B 17.15 - juris).

  • VGH Bayern, 23.02.2023 - 20 B 21.1676

    Abwassergebühren für den Betrieb einer Autobahn-Raststätte

    Die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers im Wesentlichen können nur dann wie die Schmutzwassergebühren nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskosten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12% beträgt (BVerwG, NVwZ 1985, 496 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53, S. 39; Beschluss vom 2.4.2013 - 9 BN 4.12 - BeckRS 2013, 50106 Rn. 2; Beschluss vom 28.7.2015 - 9 B 17.15 - BeckRS 2015, 50214).
  • BVerwG, 08.11.2013 - 8 B 6.13

    Regelungscharakter der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie

    Insoweit besteht jedoch schon deshalb kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf, weil bereits im verneinenden Sinne geklärt ist, dass sich ein Zweckverband wie der Beklagte, der eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betreibt, weder unmittelbar noch mittelbar auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) berufen kann (vgl. Urteil vom 23. August 2011 - BVerwG 9 C 2.11 - BVerwGE 140, 245 = Buchholz 316 § 35 VwVfG Nr. 66 Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom 2. April 2013 - BVerwG 9 BN 4.12 - juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2018 - 9 A 50/16

    Erhebung von Gebühren für die Arzneimittelzulassung gegenüber dem Veranlasser

    vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 9 A 3541/06 -, juris Rn. 48 ff., m.w.N.; ähnlich auch Nds. OVG, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 13 LC 161/15 -, juris Rn. 147; zu Benutzungsgebühren: vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2013 - 9 BN 4.12 -, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 9 B 17.15 -, NVwZ-RR 2015, 906, juris Rn. 6 f., m.w.N.; OVG NRW,Beschlüsse vom 18. September 2009 - 9 A 2016/08 -, juris, und vom 15. November 2007 - 9 A 281/05 -, KStZ 2008, 73, sowie Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 2646/11 -, NWVBl. 2013, 259, juris Rn. 40.
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