Rechtsprechung
ArbG Dortmund, 16.02.2005 - 9 BV 243/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 16.02.2005 - 9 BV 243/04
- LAG Hamm, 13.01.2006 - 10 TaBV 123/05
- BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 27/06
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hamm, 13.01.2006 - 10 TaBV 123/05
Zulässige Begrenzung der Tarifzuständigkeit durch Satzung eines …
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2005 - 9 BV 243/04 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2005 - 9 BV 243/04 - 1. festzustellen, dass der Antragsgegner für seine Mitglieder aus dem Groß- und Außenhandel einschließlich der nicht in der Fachgruppe Großhandel-Außenhandel zusammengefassten Mitglieder tarifzuständig ist, hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner für seine Mitglieder aus dem Groß- und Außenhandel einschließlich der nicht in der Fachgruppe Großhandel-Außenhandel zusammengefassten Mitglieder bis zum 17.07.2003 tarifzuständig war, 2. festzustellen, dass die Mitglieder des Antragsgegners aus dem Groß- und Außenhandel einschließlich der nicht in der Fachgruppe Großhandel-Außenhandel zusammengefassten Mitglieder hinsichtlich der von dem Antragsgegner abgeschlossenen Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel tarifgebunden sind, auch wenn die Tarifverträge nach dem 25.06.2003 abgeschlossen wurden, hilfsweise festzustellen, dass die Mitglieder des Antragsgegners aus dem Groß- und Außenhandel einschließlich der nicht in der Fachgruppe Großhandel-Außenhandel zusammengefassten Mitglieder hinsichtlich der von dem Antragsgegner bis zum 17.07.2003 abgeschlossenen Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel tarifgebunden sind.
- LAG Düsseldorf, 11.11.2005 - 18 (11) TaBV 35/05
OT-Mitgliedschaft (Mitgliedschaft ohne Tarifbindung)
Die Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft wird in der Rechtsprechung durch zahlreiche Instanzgerichte bejaht: z. B. LAG Rheinland-Pfalz 17.02.1995 - 10 Sa 1092/94 - NZA 1995, 800 ff.; LAG Niedersachsen 26.01.2004 - 5 Sa 1089/03 - n.v.; Arbeitsgericht München 11.04.2005 - 11 TaBV 33/04 - n. v.; Arbeitsgericht Dortmund 16.02.2005, - 9 BV 243/04 - n. v.