Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.03.2013

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6682
BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12 (https://dejure.org/2013,6682)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2013 - 9 C 1.12 (https://dejure.org/2013,6682)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 (https://dejure.org/2013,6682)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    BauGB § 130 Abs. 2 Satz 3, § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 134 Abs. 1
    Sprungrevision; Erschließungsanlage; Vorteilsprinzip; Beitragsgerechtigkeit; Einzelanlage; Erschließungseinheit; Hauptstraße; Nebenstraße; Stichstraße; Ringstraße; funktionale Abhängigkeit; gemeinsames Angewiesensein; Benutzungszwang; Gemeinvorteil; Sondervorteil; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 130 Abs. 2 Satz 3, § 131 Abs. 1 Satz 1
    Beitragsbescheid; Beitragsgerechtigkeit; Beitragssatz; Belastungsausgleich; Benutzungszwang; Drittelgrenze; Einzelanlage; Entstehen; Ermessensreduzierung auf Null; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; Gemeinvorteil; Hauptstraße; Nebenstraße; Prognose; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 134 Abs 1 VwGO, § 130 Abs 2 S 3 BauGB, § 131 Abs 1 S 1 BauGB, § 133 Abs 2 S 1 BauGB
    Erschließungsbeitrag; beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Abrechnung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB bei Abzweigen von mehreren funktional von der Hauptstraße abhängigen Nebenstraßen; Abrechnung des Erschließungsaufwands für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen

  • rewis.io

    Erschließungsbeitrag; beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Abrechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB bei Abzweigen von mehreren funktional von der Hauptstraße abhängigen Nebenstraßen; Abrechnung des Erschließungsaufwands für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Hauptstraße und ihre Nebenstraßen als Erschließungseinheit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwohner funktional nicht abhängiger Nebenstraße kann auch ohne Sondervorteil zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB bei mehreren Nebenstraßen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB bei mehreren Nebenstraßen

Besprechungen u.ä.

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bildung einer Erschließungseinheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 146, 1
  • NVwZ 2013, 876
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12
    Unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde entsteht eine Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung des beitragsfähigen Aufwandes für die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen, wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Anlage absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die jeweils für die Nebenstraßen geltenden Beitragssätze (im Anschluss an Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 30).

    Besteht danach eine Rechtspflicht zur gemeinsamen Abrechnung, sind "Erschließungsanlagen" i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die eine Erschließungseinheit bildenden Anlagen; die Beitragspflicht entsteht erst, wenn die gesamte Erschließungseinheit endgültig hergestellt ist (im Anschluss an Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O.).

    Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren, ohne dass es darauf ankommt, ob auf diese Weise gerade die durch den gemeinsamen Sondervorteil verursachten ausstattungsbedingten Mehrkosten der Hauptstraße ausgeglichen werden (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 24 und 34 ff.).

    Der fehlenden funktionalen Abhängigkeit der Hauptstraße von der Nebenstraße trägt das Verbot der Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße als negatives Tatbestandsmerkmal einer Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB Rechnung (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

    Dabei wird die Ermessensausübung umso mehr auf eine gemeinsame Abrechnung zulaufen müssen, je größer die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße ist (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 - BVerwG 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 31).

    bb) Der Senat hat für eine Erschließungseinheit mit nur einer von der Hauptstraße abzweigenden Nebenstraße ausgesprochen, dass das der Gemeinde eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Aufwands auf Null reduziert ist, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke, die an der einen, regelmäßig aufwändiger hergestellten Anlage (Hauptstraße) liegen, im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, regelmäßig weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Anlage (Nebenstraße) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in EUR pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche (Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 30, 36).

    Die Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung der eine Erschließungseinheit bildenden Straßen entsteht unabhängig von einem entsprechenden Willen der Gemeinde (vgl. Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 42), wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Straße absehbar ist, dass bei getrennter Abrechnung der sich für die Hauptstraße ergebende Beitragssatz voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher sein wird als die Beitragssätze für die Nebenstraßen; eine einmal entstandene Rechtspflicht wird durch nachträgliche Änderungen der für die Prognose der künftigen Beitragsbelastung bei Einzelveranlagung maßgeblichen Verhältnisse nicht berührt (vgl. auch Thielmann, KStZ 2009, 161 sowie Strayle/Reif, BWGZ 2010, 80 ).

    c) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe aufrechterhalten bleiben kann (Urteil vom 10. Juni 2009 a.a.O. Rn. 40).

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12
    Eine Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB liegt auch dann vor, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 ).

    aa) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können eine Hauptstraße und mehrere von ihr abzweigende Nebenstraßen keine Erschließungseinheit bilden (vgl. Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2011 - 2 S 1294/11

    Haupterschließungsstraße und Stichstraßen als Abrechnungseinheit;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12
    Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB auf die Einheit von Hauptstraße und mehreren Nebenstraßen ist nicht zuletzt deshalb geboten, um der Vorteilsgerechtigkeit widersprechende Unterschiede der Beitragsbelastung zu vermeiden (zum "Spannungsverhältnis" zwischen dem Erfordernis funktionaler Abhängigkeit der Nebenstraßen untereinander und dem Vorteilsprinzip vgl. Thielmann, KStZ 2009, 161 ), was wiederum zur besseren Akzeptanz der Beitragsveranlagung insbesondere im Verhältnis der Anlieger von Haupt- und Nebenstraßen beitragen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301 unter Bezugnahme auf LTDrucks 13/3966 S. 59).

    Das gilt zumal dann, wenn der hohe Aufwand nicht lediglich auf topografischen Besonderheiten beruht (etwa Notwendigkeit von Böschungen und Stützmauern bei Hanglage), sondern einer besseren Ausstattung der Nebenstraße dient und damit zusätzliche Vorteile mit sich bringt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2011 a.a.O. S. 302).

  • BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76

    Kostenspaltung für Teillänge ("Querspaltung") im Erschließungsbeitragsrechts;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12
    Besteht eine Rechtspflicht zur gemeinsamen Abrechnung, sind "Erschließungsanlagen" i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht die einzelnen Anlagen, sondern die nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zur Erschließungseinheit verbundenen Anlagen; die sachliche Beitragspflicht entsteht somit erst, wenn die Erschließungseinheit als ganze endgültig hergestellt ist (vgl. bereits Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 ).
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 47.82

    Entstehung der Beitragspflicht für Erschließungsanlage; Nachträgliche

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12
    Eine solche Zusammenfassungsentscheidung "sperrt" das Entstehen einer Beitragspflicht für die Einzelanlagen; sie lässt eine Beitragspflicht frühestens entstehen, wenn alle zur gemeinsamen Abrechnung zusammengefassten Anlagen den Herstellungsmerkmalen der Satzung entsprechend ausgebaut worden sind (vgl. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 47.82 u.a. - BVerwGE 68, 48 ).
  • BVerwG, 20.10.1992 - 9 C 77.91

    Revision - Tatsachenbindung - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12
    Die Sache ist spruchreif, weil zwischen den Beteiligten die Höhe des vom Kläger zu 1) geschuldeten Erschließungsbeitrags bei gemeinsamer Abrechnung des Aufwandes für die hier in Rede stehenden Straßen unstreitig ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 ; stRspr).
  • BVerwG, 20.05.2009 - 6 C 14.08

    Post, Postdienstleistung, Beförderung, Beförderungskette, Wertschöpfungskette,

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12
    Zwar sind diese Umstände tatrichterlich nicht festgestellt; da der Kläger zu 1) sie aber auch nicht ansatzweise bestritten hat, kann der Senat sie als gegeben hinnehmen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation: Urteil vom 20. Mai 2009 - BVerwG 6 C 14.08 - Buchholz 442.041 PostG Nr. 10 Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08

    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12
    Die Beteiligten haben den Rechtsstreit nämlich offenkundig einvernehmlich zum Anlass genommen, die Frage, ob eine Hauptstraße und mehrere von ihr abzweigende Nebenstraßen eine Erschließungseinheit bilden, alsbald durch das Bundesverwaltungsgericht klären zu lassen (vgl. Urteil vom 1. September 2009 - BVerwG 6 C 30.08 - NVwZ-RR 2010, 146 Rn. 10 ).
  • BVerwG, 28.03.1985 - 3 C 62.84

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Sprungrevision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 1.12
    Diese Erklärung genügt den strengen Anforderungen an die Eindeutigkeit des Erklärten, die an eine solche Vorabzustimmung wegen des damit verbundenen Verzichts auf die Einlegung der Berufung und auf Verfahrensrügen (§ 134 Abs. 4 VwGO) ohne Kenntnis des Urteils zu stellen sind (vgl. Beschluss vom 28. März 1985 - BVerwG 3 C 62.84 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 29 S. 16; Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 134 Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Der für das Abgabenrecht zuständige 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts verweist auf sein Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 1.12 - (NVwZ 2013, S. 876), mit dem er seine Rechtsprechung zur Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB fortentwickelt hat.
  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

    Die gemeinsame Abrechnung darf zu keiner Mehrbelastung für die Anlieger der Hauptstraße führen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 und vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1).

    Eine vergleichbare Vorteilsgemeinschaft besteht auch dann, wenn nicht nur eine, sondern mehrere Nebenstraßen von derselben Hauptstraße abzweigen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 14 ff.; im Wesentlichen zustimmend: Rottenwallner, KStZ 2015, 29 und 41 ; Ludyga/Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand März 2015, § 130 BauGB Rn. 38; ablehnend: Driehaus, KStZ 2013, 87 ).

    Er ist auch hier nur insoweit von Bedeutung, als die gemeinsame Abrechnung keine Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße zur Folge haben darf (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 14, 16).

    Die bereits erwähnte Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung besteht in dieser Konstellation grundsätzlich dann, wenn der Beitragssatz für die Hauptstraße bei Einzelabrechnung um mehr als ein Drittel höher läge als die Beitragssätze für jede Nebenstraße (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 19).

    Auch soweit diese tatsächlichen Umstände nicht festgestellt sind, kann sie der Senat damit seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 21 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 16.12.2014 - 5 A 624/13

    Vorausleistung auf Erschließungsbeitrag, Erschließungseinheit, neu erschlossenes

    Das gemeinsame Angewiesensein auf die beiden Straßen, die das Gebiet mit der Außenwelt verbinden, und die Gleichheit des Vorteils, der durch die vollkommen gleich hergestellten Straßen der Anliegern vermittelt wird, bilden den Grund, auch hier von einer Vorteilsgemeinschaft auszugehen (Fortentwicklung von BVwerG, Urt. v. 30. Januar 2013, BVerwGE 146, 1).

    Vielmehr hält er - ausgehend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 (BVerwGE 146, 1) - eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Erschließungseinheit für geboten.

    36 An dieser sehr engen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2013 (BVerwGE 146, 1 Rn. 13) "jedenfalls" für den Fall, dass von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängige Nebenstraßen abzweigen, unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten.

    Wegen der erheblichen Unterschiede des Beitragssatzes pro veranlagungsfähiger Fläche, die sich bei einer Einzelabrechnung der Verkehrsanlagen ergibt, bestand hier eine Rechtspflicht der Beklagten zur Bildung einer Erschließungseinheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Januar 2013, BVerwGE 146, 1 Rn. 17 ff.).

    59 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Frage, ob der Anwendungsbereich der Erschließungseinheit über die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 (BVerwGE 146, 1) zugrunde liegende Fallgestaltung hinaus weiter ausgedehnt werden kann, zuzulassen.

  • BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 12.14

    Verband; Teilnehmergemeinschaft; Bodenordnung; Flurbereinigung; Anhörung;

    Denn nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, von deren Richtigkeit der Senat auch ohne tatrichterliche Feststellungen ausgehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 21 m.w.N.), ist für das streitige Grundstück ein Eigenbesitzer nicht vorhanden.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2018 - 2 LB 2/17

    Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag

    Allerdings seien durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - und vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 -) die Anforderungen an die gemeindliche Entscheidung deutlich reduziert worden.
  • VG Potsdam, 27.06.2014 - 12 K 1200/11
    Eine Erschließungseinheit liegt auch dann vor, wenn von derselben Hauptstraße nicht nur eine, sondern mehrere funktional von ihr abhängigen Nebenstraßen, wie hier, abzweigen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1/12 -, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 -, BVerwGE 95, 176, 182 f.).

    Die eigentlich erforderliche Zusammenfassungsentscheidung wird damit fingiert (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1/12 -, a. a. O. Rn 20).

    Hat die Gemeinde eine ausdrückliche Zusammenfassungsentscheidung, zu der sie im Interesse der Rechtsklarheit gehalten war, unterlassen, tritt die oben genannte fiktive Zusammenfassungsentscheidung bei nachträglicher Feststellung der Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung an deren Stelle (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1/12 -, a. a. O. Rn. 24; a. A.: Driehaus, a. a. O, § 14 Rn. 49).

  • BVerwG, 25.01.2017 - 9 C 29.15

    Abfindungsgestaltung; Abfindungszusicherung; Beurteilungszeitpunkt;

    Obwohl diese Umstände tatrichterlich nicht festgestellt sind, kann der Senat sie, da von den übrigen Beteiligten nicht bestritten, als gegeben hinnehmen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 21 m.w.N.).
  • VG München, 17.07.2013 - M 2 S 13.1696

    Erschließungsbeitrag (Vorausleistung); Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Nichtigkeit

    Dies kommt gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10.06.2009, Az. 9 C 2/08, und vom 30.01.2013, Az. 9 C 1/12; vgl. ferner: Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rdnr. 751 ff.) durchaus in Betracht.

    Dass die Antragsgegnerin dabei ausnahmsweise aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null (dazu BVerwG vom 10.06.2009, a.a.O., Rdnr. 29 ff.; BVerwG vom 30.01.2013, a.a.O., Rdnr. 17 ff.) zur gemeinsamen Abrechnung verpflichtet ist, kann im Rahmen dieses Eilverfahren gegen einen Vorausleistungsbescheid nicht festgestellt werden: Zwar erreicht der Unterschied der auf Basis einer Schätzung von der Antragsgegnerin ermittelten Beitragssätze von 13, 24 EUR/qm für den Abschnitt der "...straße" und von 9, 02 EUR/qm für die "...straße" durchaus den Bereich der vom Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., für eine Ermessensreduzierung auf Null genannten "um mehr als ein Drittel höheren Kosten".

    Letztlich kommt es hierauf allerdings gar nicht entscheidend an: Denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.01.2013, a.a.O., Rdnr. 20) entsteht die Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung der eine Erschließungseinheit bildenden Straßen erst dann, "wenn im Zeitpunkt unmittelbar vor der endgültigen Herstellung der ersten Straße absehbar ist" , dass sich bei getrennter Abrechnung voraussichtlich ein um ein Drittel höherer Beitragssatz ergäbe.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.01.2017 - 5 RN 4.14

    Verhältnis von Anhörungsrüge zur Gegenvorstellung; Gehörsrüge gegen unrichtige

    Soweit der Beklagte beanstandet, der angefochtene Senatsbeschluss sei durch die Nichtberücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 1.12 -, juris, in dem die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB teilweise aufgegeben und fortentwickelt worden sei, "an mehreren Stellen fehlerhaft", rügt er eine (angeblich) falsche materiellrechtliche Würdigung durch den Senat, deren Überprüfung nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge ist (vgl. jüngst Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2016 - BVerwG 9 A 7.16 [BVerwG 9 A 1.14] -, juris Rn. 4).

    Der von dem Beklagten vermisste Rückgriff des Senats auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 - BVerwG 9 C 1.12 -, juris, ist nicht Ausdruck einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, sondern Konsequenz der zulassungsrechtlichen Vortragslast des Beklagten, dem es für den Erfolg seines Zulassungsantrages obliegt, die Umstände, die eine Zulassung der Berufung geboten erscheinen lassen, schlüssig vorzutragen und sich zu den tragenden Rechtssätzen sowie Tatsachenfeststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu verhalten.

  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 6 B 20.1619

    Gemeinsame Abrechnung von Straßen im Erschließungsbeitragsrecht

    Eine gemeinsame Abrechnung als Erschließungseinheit scheidet aus, wenn sie für die Anlieger der H2.straße im Vergleich zu einer Einzelabrechnung zu einer höheren Belastung führen würde (BVerwG, U.v. 12.5.2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 20; U.v. 30.1.2014 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 13; U.v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 26; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 10 Rn. 25).
  • VG Ansbach, 20.09.2021 - AN 3 K 20.01084

    Erfolglose Klage gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf

  • VG Ansbach, 20.09.2021 - AN 3 K 20.01110

    Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge

  • VG Ansbach, 20.09.2021 - AN 3 K 20.01083

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag: Zur Frage der erstmaligen

  • VGH Bayern, 23.02.2015 - 6 ZB 13.978

    Erschließungsbeitragsrecht; Anbaustraße; natürliche Betrachtungsweise;

  • BVerwG, 11.10.2023 - 5 C 11.22
  • VG Cottbus, 19.10.2017 - 3 K 414/11

    Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Eintritt der

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.2014 - 2 S 1215/13

    Bildung einer Abrechnungseinheit nach baden-württembergischen Landesrecht

  • VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.884

    Erschließungsbeitragsrecht; Abgrenzung der Anlage; unselbständige

  • VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 2 K 12.886

    Erschließungsbeitragsrecht; Abgrenzung der Anlage; unselbständige

  • VG Würzburg, 12.07.2018 - W 3 K 17.138

    Bildung einer Erschließungseinheit

  • VGH Bayern, 28.04.2022 - 6 ZB 21.2951

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Erschließungsbeitragsvorausleistung

  • VGH Bayern, 25.09.2014 - 6 ZB 14.888

    Erschließungsbeitragsrecht; Erschlossensein; Heranfahrenkönnen; Grünstreifen (3

  • VGH Bayern, 02.03.2017 - 6 ZB 16.1888

    Anbaustraße; Erschließungseinheit

  • VG Ansbach, 02.12.2021 - AN 3 K 21/00676

    Endgültiger Beitragsbescheid, Erschließungseinheit bei mehreren funktional

  • VGH Bayern, 06.11.2017 - 6 ZB 17.1143

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Urteil zu Straßenausbaubeitrag

  • VG Greifswald, 19.05.2016 - 3 A 438/14

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags

  • VG Würzburg, 28.07.2022 - W 3 K 18.675

    Erschließungsbeitrag, Erschließungsanlage, natürliche Betrachtungsweise,

  • VGH Bayern, 25.03.2014 - 6 ZB 13.2332

    Straßenausbaubeitragsrecht; Erschließungseinheit; Abrechnungseinheit; Verbot der

  • VG Regensburg, 09.08.2016 - RN 4 K 15.422

    Streit um Erhebung von Vorausleistungen für eine Erschließungsanlage

  • VG Saarlouis, 23.11.2018 - 3 L 636/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Erschließungsbeitragsbescheid

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.03.2013 - 9 C 1.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6681
BVerwG, 28.03.2013 - 9 C 1.12 (https://dejure.org/2013,6681)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2013 - 9 C 1.12 (https://dejure.org/2013,6681)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 2013 - 9 C 1.12 (https://dejure.org/2013,6681)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Leitsatz
    Beitragsbescheid; Beitragsgerechtigkeit; Beitragssatz; Belastungsausgleich; Benutzungszwang; Drittelgrenze; Einzelanlage; Entstehen; Ermessensreduzierung auf Null; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; Gemeinvorteil; Hauptstraße; Nebenstraße; Prognose; ...

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung eines Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • rechtsportal.de

    VwGO § 118 Abs. 1
    Berichtigung eines Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • datenbank.nwb.de
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