Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 11.06.2002

Rechtsprechung
   BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02   

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https://dejure.org/2002,1532
BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02 (https://dejure.org/2002,1532)
BVerwG, Entscheidung vom 29.07.2002 - 9 C 1.02 (https://dejure.org/2002,1532)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 (https://dejure.org/2002,1532)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    FlurbG § 7; LwAnpG § 53 Abs. 1, §§ 54, 56, 63 Abs. 2, § 64; SachenRBerG § 5 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 1; ZGB-DDR § 296
    Freiwilliger Landtausch; Bodenordnungsverfahren, Antragsbefugnis für -; Baulichkeiteneigentum; Nebengebäude; Eigenheim; Verfahrensgebiet, Abgrenzung des -; räumlich-funktionaler Zusammenhang.

  • Bundesverwaltungsgericht

    FlurbG § 7
    Antragsbefugnis für -; Baulichkeiteneigentum; Bodenordnungsverfahren; Eigenheim; Freiwilliger Landtausch; Nebengebäude; Verfahrensgebiet, Abgrenzung des -; räumlich-funktionaler Zusammenhang

  • Wolters Kluwer

    Freiwilliger Landtausch - Bodenordnungsverfahren - Antragsbefugnis - Baulichkeiteneigentum - Nebengebäude - Eigenheim - Verfahrensgebiet - Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft - DDR

  • Judicialis

    FlurbG § 7; ; LwAnpG § 53 Abs. 1; ; LwAnpG § 54; ; LwAnpG § 56; ; LwAnpG § 63 Abs. 2; ; LwAnpG § 64; ; SachenRBerG § 5 Abs. 2; ; VwGO § 67 Abs. 1; ; ZGB-DDR § 296

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bodenrecht; Recht der Landwirtschaft - Freiwilliger Landtausch; Bodenordnungsverfahren, Antragsbefugnis für -; Baulichkeiteneigentum; Nebengebäude; Eigenheim; Verfahrensgebiet, Abgrenzung des -; räumlich-funktionaler Zusammenhang

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bodenreform - Antragsbefugnis für ein Bodenordnungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Abgrenzung; Antrag; Antragsbefugnis; Verfahrensgebiet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 665
  • DVBl 2003, 82 (Ls.)
  • DÖV 2003, 513 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97

    Anordnung der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02
    Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr, ob ein solches Verfahren von vornherein absehbar keinen Erfolg erwarten lässt (Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ).

    Vielmehr ist den Vorschriften der § 53 Abs. 1, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ein weitreichender Neuordnungsauftrag zu entnehmen, der es gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 ; Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ).

    Er ist darauf gerichtet, sachenrechtliche Konflikte, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind (BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 182), durch Schaffung BGB-konformer Rechtsverhältnisse zu lösen, um sich durch die Aufspaltung von Gebäude- und Grundeigentum ergebende Investitionshindernisse für ländlichen Grundbesitz, zu dem auch die darauf errichteten Eigenheime gehören (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 134), unter Beachtung der Interessen der Beteiligten (vgl. § 53 Abs. 1 LwAnpG) zu beseitigen.

    Auf dieser Grundlage hat es der Senat als zulässig angesehen, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet eines Bodenordnungsverfahrens einzubeziehen, die der Erschließung von Gebäuden bzw. Grundstücken dienen, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 LwAnpG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 138 f.; Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 187).

  • BVerwG, 09.07.1997 - 11 C 2.97

    Recht der Landwirtschaft - Flurbereinigung, Form und Inhalt der Ladung zur

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02
    Vielmehr ist den Vorschriften der § 53 Abs. 1, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ein weitreichender Neuordnungsauftrag zu entnehmen, der es gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 ; Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ).

    Die danach vorzunehmende Festlegung des Verfahrensgebietes liegt gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG im Ermessen der Flurneuordnungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 138).

    Er ist darauf gerichtet, sachenrechtliche Konflikte, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind (BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 182), durch Schaffung BGB-konformer Rechtsverhältnisse zu lösen, um sich durch die Aufspaltung von Gebäude- und Grundeigentum ergebende Investitionshindernisse für ländlichen Grundbesitz, zu dem auch die darauf errichteten Eigenheime gehören (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 134), unter Beachtung der Interessen der Beteiligten (vgl. § 53 Abs. 1 LwAnpG) zu beseitigen.

    Auf dieser Grundlage hat es der Senat als zulässig angesehen, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet eines Bodenordnungsverfahrens einzubeziehen, die der Erschließung von Gebäuden bzw. Grundstücken dienen, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 LwAnpG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 138 f.; Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 187).

  • BVerwG, 15.09.1994 - 2 C 24.92

    Beamtenrecht - Dienstunfallrecht - Ursachenbegriff - Polizeidienstunfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02
    Ihre Auslegung, zu der das Revisionsgericht befugt ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 2 m.w.N.), ergibt jedoch bei verständiger Betrachtung weitere selbstständig tragende Gründe für die Einbeziehung des Flurstücks 62/15. Danach war gerade die Möglichkeit der sachenrechtlichen Zusammenführung von Eigenheimflächen und den mit Nebengebäuden bebauten Bereichen für die Entscheidung über die Abgrenzung des Verfahrensgebiets maßgeblich.
  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 36.68

    Erforderlichkeit der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Einbeziehung von

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02
    Ohnehin käme, worauf der Widerspruchsbescheid zutreffend hinweist, eine bloß teilweise Einbeziehung des Flurstücks 62/15 - etwa unter Aussparung des Bereichs des zum Flurstück 62/3 gehörenden Nebengebäudes - nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 36.68 - Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 3 S. 3).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 11 C 5.97

    Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts; Zusammenführung von Boden-

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02
    Die vom Beklagten betonte übereinstimmende Zielsetzung von Landwirtschaftanpassungsgesetz und Sachenrechtsbereinigungsgesetz, dem Sachenrecht des BGB entsprechende Eigentumsverhältnisse herzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 11 C 5.97 - BVerwGE 108, 202 ), rechtfertigt es angesichts der vielfältigen Verfahrens- und Wertungsunterschiede zwischen Bodenordnung und Sachenrechtsbereinigung jedenfalls nicht, das in § 64 LwAnpG klar begrenzte Antragsrecht durch Einbeziehung der Regelung des § 5 Abs. 2 SachenRBerG auf den Eigentümer des Nebengebäudes eines Eigenheims auszuweiten.
  • BGH, 08.10.1993 - V ZR 156/92

    Anwendung des Moratoriums auf eine zu Erholungszwecken überlassene Bodenfläche

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02
    Denn Baulichkeiteneigentum zählt nicht zu den "Gebäuden und Anlagen" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1993 - V ZR 156/92 - LM § 296 DDR-ZGB Nr. 1 Bl. 563, 564).
  • BVerwG, 21.10.1996 - 11 B 69.96

    Klärung der Frage, wann eine Flurbereinigung angeordnet werden kann, im Rahmen

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02
    Der Einleitungsbeschluss ist dabei erst dann rechtswidrig, wenn er erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Bodenordnung und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder wenn er gänzlich ungeeignet ist, eine sachgerechte Bodenordnung zu fördern (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - BVerwG 11 B 69.96 ; Beschluss vom 8. November 1989 - BVerwG 5 B 124.89 - Buchholz 424.01 § 7 FlurbG Nr. 2 S. 1).
  • BVerwG, 16.07.1998 - 7 C 36.97

    Revisionsbegründung; Generalvollmacht einer Behörde zur Prozeßvertretung;

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02
    Die zulässige Revision, bei der der Beklagte durch einen Bediensteten der oberen Flurbereinigungsbehörde ordnungsgemäß nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vertreten gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 - BVerwGE 107, 156 ) und über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Abs. 1 VwGO), ist begründet.
  • BVerwG, 08.11.1989 - 5 B 124.89
    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02
    Der Einleitungsbeschluss ist dabei erst dann rechtswidrig, wenn er erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Bodenordnung und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder wenn er gänzlich ungeeignet ist, eine sachgerechte Bodenordnung zu fördern (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - BVerwG 11 B 69.96 ; Beschluss vom 8. November 1989 - BVerwG 5 B 124.89 - Buchholz 424.01 § 7 FlurbG Nr. 2 S. 1).
  • OVG Brandenburg, 11.12.1997 - 8 D 45/96

    Anordnung eines Bodenanordnungsverfahrens; Fehlende Durchführung eines

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02
    Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn - wie es das Oberverwaltungsgericht in möglicherweise ungewollter Abweichung von einer früheren, zutreffenden Formulierung (OVG Brandenburg, RdL 1998, 186 ) ausdrückt - sich ein weiteres Anstreben eines freiwilligen Landtauschverfahrens "nicht aufdrängt".
  • BVerwG, 10.12.2014 - 9 C 11.13

    Bodenordnungsplan; Minderausweisung; Geldabfindung; Privatnützigkeit;

    Hierzu zählen auch Grundstücke, bei denen Grund- und Gebäudeeigentum bereits auf privat-rechtlicher Grundlage zusammengeführt worden sind (Bestätigung der BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 und vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9).

    Aus der Aufspaltung von Gebäude- und Grundeigentum herrührenden Investitionshindernisse für ländlichen Grundbesitz, zu dem auch die darauf errichteten Eigenheime gehören, sollen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten (vgl. § 53 Abs. 1 LwAnpG) beseitigt werden (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 , vom 2. September 1998 - 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ) und vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8).

    Dieser gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 ; vom 2. September 1998 - 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 und vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8).

    Auf dieser Grundlage hat es das Bundesverwaltungsgericht als zulässig angesehen, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet eines Bodenordnungsverfahrens einzubeziehen, die der Erschließung von Gebäuden bzw. Grundstücken dienen, hinsichtlich derer die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 LwAnpG vorliegen (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 , vom 2. September 1998 - 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 und vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8).

    Ziel des Bodenordnungsverfahrens ist dabei, insbesondere im Interesse der Gebäudeeigentümer BGB-konforme Verhältnisse zu schaffen, hierdurch zu einer Entflechtung der Rechtsverhältnisse beizutragen und dadurch Investitionshindernisse zu beseitigen (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 und vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9 S. 8).

  • BVerwG, 10.12.2003 - 9 C 5.03

    Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Anordnungsbeschluss;

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 29. Juli 2002 - BVerwG 9 C 1.02 - (Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9, S. 7) eine Ausweitung der Antragsbefugnis auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 2 SachenRBerG abgelehnt und dieses Ergebnis damit begründet, § 64 LwAnpG regele die Anordnungsbefugnis für das Bodenordnungsverfahren "abschließend"; das "in § 64 LwAnpG klar begrenzte Antragsrecht" sei deswegen nicht auszudehnen.
  • VG Oldenburg, 26.10.2006 - 2 A 1562/04

    Ausstattung; Bereich; Bescheid; Besuch; Dauermietvertrag; Heranziehung;

    Diese innere Tatsache ist nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände - ggfs. auch aufgrund von Anhaltspunkten aus vergangenen Veranlagungszeiträumen - zu beurteilen, so dass es für den Nachweis der subjektiven Zweckbestimmung nur auf objektive äußere Kriterien ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, NSt-N 1996, 19; dasselbe, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.02 -, NSt-N 2001, 366; dasselbe, Beschluss vom 2. August 2000 - 11 B 29.00 -, V.n.b.; dasselbe, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, NSt-N 1998, 197).

    Da nach alledem von einer gelegentlichen unentgeltlichen Überlassung der Wohnung an Dritte in den streitigen Veranlagungsjahren auszugehen ist, liegt nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine reine Kapitalanlage nicht (mehr) vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a.a.O.).

    Der Abschluss eines Dauermietvertrags - den der Kläger hier als gegeben ansieht - ist zwar grundsätzlich geeignet, die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung (auch) für die persönliche Lebensführung erschüttern (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001, a.a.O., S.728 f.).

  • OVG Brandenburg, 10.04.2003 - 8 D 25/01

    Bodenordnungsverfahren, Bodenordnungsplan, Eigenheimbau, Dingliches

    Diese Regelungen sind zwar nicht unmittelbar entsprechend anwendbar, da das Sachenrechtsbereinigungsgesetz im Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ausdrücklich keine Ansprüche gewährt (§ 28 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG -) und das Landwirtschaftsanpassungsgesetz verdrängenden Vorrang genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, RdL 2002, 297, 298; E 108, 202, 215; Urteil des Senats vom 8. November 2001 - 8 D 84/OO.G -, ZOV 2002, 122, 125).

    Im Rahmen der Ausübung des Gestaltungsermessens bezüglich des Bodenordnungsverfahrens kann allerdings wohl auch eine Funktionsfläche für ein Gebäudeeigentum über die mit der Nutzungsurkunde verliehene Fläche hinaus entsprechend der Wertung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG im Falle der Errichtung von Nebengebäuden einbezogen werden, die mit dem Eigenheim eine wirtschaftliche Einheit darstellen, da insoweit die Wertungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in das Bodenordnungsverfahren einbezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, RdL 2002, 297, 299).

    Die Verfahrensgebietsfestlegung als solche ist - wie hier auch zulässigerweise geschehen - grundsätzlich nicht von vornherein auf das Gebäudeeigentum sowie die Fläche beschränkt, an der das Nutzungsrecht des Gebäudeeigentums besteht (vgl. Urteil des Senats, RdL 1998, 161 ff.; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, RdL 2002, 297, 298).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 70 A 15.05

    Anfechtung eines Bodenordnungsplans

    Diese Regelungen sind zwar nicht unmittelbar entsprechend anwendbar, da das Sachenrechtsbereinigungsgesetz im Anwendungsbereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ausdrücklich keine Ansprüche gewährt (§ 28 SachenRberG) und das Landwirtschaftsanpassungsgesetz verdrängenden Vorrang genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, RdL 2002, 297, 298; E 108, 202, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 8. November 2001 - 8 D 84/00.G -, ZOV 2002, 122, 125).

    Im Rahmen der Ausübung des Gestaltungsermessens bezüglich des Bodenordnungsverfahrens kann danach im Falle der Errichtung von Nebengebäuden entsprechend der Wertung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG auch eine Funktionsfläche für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude einbezogen werden, die mit dem Eigenheim eine wirtschaftliche Einheit darstellen, da insoweit die Wertungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in das Bodenordnungsverfahren einbezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, RdL 2002, 297, 299).

  • OVG Brandenburg, 10.03.2005 - 8 D 25/04

    Berechtigung zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens; Zusammenhang zwischen

    So hat das BVerwG (Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 Cl/02 -, RdL 2002, 297-299= VIZ 2003, 38-40) zu § 5 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG entschieden, dass die übereinstimmende Zielsetzung von Landwirtschaftsanpassungsgesetz und Sachenrechtsbereinigungsgesetz, dem Sachenrecht des BGB entsprechende Eigentumsverhältnisse herzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5.97 -, BVerwGE 108, 202, 215), es angesichts der vielfältigen Verfahrens- und Wertungsunterschiede zwischen Bodenordnung und Sachenrechtsbereinigung nicht rechtfertige, das in § 64 LwAnpG klar begrenzte Antragsrecht durch Einbeziehung der Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG auf den Eigentümer des Nebengebäudes eines Eigenheims auszuweiten.

    Mit Blick auf die jahrelange Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen über die Ordnung der strittigen Rechtsverhältnisse an dem Eigenheim und einer entsprechenden Funktionalfläche besteht jedenfalls kein Anlass zu der Annahme, der Beklagte sei seinerzeit fehlerhaft davon ausgegangen, dass das Bemühen um ein freiwilliges Landtauschverfahren noch Erfolg erwarten ließ (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, RdL 2002, 297 ff.).

  • BVerwG, 24.03.2004 - 9 C 11.03

    Bodenordnungsverfahren; selbständiges Volkseigentum an Gebäuden;

    Die von der Klägerin beanstandete Einbeziehung des Flurstücks Nr. ... in das Bodenordnungsgebiet kann sie - abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Flurneuordnungsbehörde handelt (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - BVerwG 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9, S. 8) - schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, weil mit dem Bodenordnungsbeschluss der Kreis der möglichen Tauschflächen in dem mehrstufigen Bodenordnungsverfahren noch nicht abschließend bestimmt ist (grundlegend hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 137 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 70 A 2.15

    Fortführung bzw. Erweiterung eines angeordneten Bodenordnungsverfahrens;

    Im Übrigen ist ein Einleitungsbeschluss für ein Bodenordnungsverfahren aber auch erst dann rechtswidrig, wenn er erkennbar nicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen Erfolg der Bodenordnung und für den einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte zurückgeht oder wenn er gänzlich ungeeignet ist, eine sachgerechte Bodenordnung zu fördern (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Insoweit gilt einheitlich der Grundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werden soll (vgl. für die Unternehmensflurbereinigung BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1987 - 5 B 30.85 -, RzF - 37 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG, für das Bodenordnungsverfahren BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, juris Rn. 25 f. und Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 C 6/04 -, juris Rn. 43; s. allgemein auch Wingerter/Mayr, a.a.O., § 7 Rn. 7 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2004 - 5 S 1706/03

    Keine Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde bei sechsstreifigem Ausbau

    Rügen kann die Gemeinde insoweit eine Beeinträchtigung dieser Einrichtung, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280), etwa, weil der Schutz vor unzumutbaren Immissionen nicht gewährleistet ist oder weil die Einrichtung von ihrer bisherigen Verbindung zur Straße abgeschnitten wird (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 1.02 - BVerwGE 117, 209 = NVwZ 2003, 613; vgl. zum Ganzen Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41 m.w.N.).
  • OVG Brandenburg, 10.04.2003 - 8 D 59/01

    Landwirtschaftsanpassungsrecht, Einleitung des Bodenordnungsverfahrens,

    Die insoweit übereinstimmende Zielsetzung von Landwirtschaftsanpassungsgesetz und Sachenrechtsbereinigungsgesetz, dem Sachenrecht des BGB entsprechende Eigentumsverhältnisse herzustellen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 -, BVerwGE 108, 202, 215), rechtfertigt es angesichts der vielfältigen Verfahrens- und Wertungsunterschiede zwischen Bodenordnung und Sachenrechtsbereinigung nicht, das in § 64 LwAnpG klar begrenzte Antragsrecht durch Einbeziehung weiterer Konstellationen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes auszuweiten (vgl. - zu dem sog. Baulichkeiteneigentum nach § 5 Abs. 2 SachenRBerG - BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1/02 -, RdL 2002, 297, 298; Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 2001 - 8 D 84/OO.G -, RdL 2002, 158 ff.).

    Das muss vor allem deshalb gelten, weil der Gesetzgeber im Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in Art. 1 das Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeführt und zugleich in Art. 9 Regelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, nicht jedoch die Vorschrift des § 64 geändert hat (so BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002, a. a. O.).

  • BVerwG, 17.12.2013 - 9 B 34.13

    Revisionszulassung; Einbeziehung von Grundstücken in Bodenordnungsverfahren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2016 - 8 K 2/14

    Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens

  • VG Karlsruhe, 04.08.2009 - 5 K 2165/08

    Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau eines

  • BVerwG, 27.05.2015 - 9 B 68.14

    Klärungsbedürftigkeit der Abfindung in Land durch Weichen eines Grundeigentümers

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 8 D 49/99

    Verfahren auf Zusammenführung von Bodeneigentum und Gebäudeeigentum; Ermittlung

  • OVG Sachsen, 08.11.2019 - 7 C 5/18

    Klagebefugnis; Bindungswirkung; Bodenordnungsverfahren; Einstellung

  • OVG Sachsen, 19.08.2016 - 7 C 6/15

    Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens; Verjährung; Verzicht; Verwirkung; Zweck

  • OVG Sachsen, 24.02.2010 - F 7 D 26/06

    Anordnungsbeschluss, Bodenordnungsverfahren, Antragsbefugnis, LPG-Einbringen

  • OVG Sachsen, 19.08.2016 - 7 C 18/15

    Bodenordnungsverfahren ; geringfügige Erweiterung des Verfahrensgebiets;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2017 - 70 A 3.15
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 11.06.2002 - 9 C 1/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,33014
VG Schleswig, 11.06.2002 - 9 C 1/02 (https://dejure.org/2002,33014)
VG Schleswig, Entscheidung vom 11.06.2002 - 9 C 1/02 (https://dejure.org/2002,33014)
VG Schleswig, Entscheidung vom 11. Juni 2002 - 9 C 1/02 (https://dejure.org/2002,33014)
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