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   BVerwG, 24.03.2004 - 9 C 11.03   

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BVerwG, 24.03.2004 - 9 C 11.03 (https://dejure.org/2004,4793)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2004 - 9 C 11.03 (https://dejure.org/2004,4793)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2004 - 9 C 11.03 (https://dejure.org/2004,4793)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    LwAnpG § 64; ZGB-DDR § 459; SicherungsVO - DDR § 4 Abs. 1
    Bodenordnungsverfahren; selbständiges Volkseigentum an Gebäuden; Kreispachtvertrag; vertragliche Nutzung; Bodennutzungsverordnung; Sicherungsverordnung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    LwAnpG § 64
    Baumaßnahme; Bodennutzungsverordnung; Bodenordnungsverfahren; Bodenordnungsverfahren; Eigentum; Entstehen; Gebäude; Gebäudeeigentum; Grundeigentum; Grundstück; Kreispachtvertrag; Kreispachtvertrag; Pachtvertrag; Sicherungsverordnung; Sicherungsverordnung; Sondereigentum; ...

  • ArgeLandentwicklung

    Sondereigentum nach § 459 Abs. 1 ZGB; Zusammenführung von Boden- u. Gebäudeeigentum

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Anwendungsfälle für die Zusammenführung von Bodeneigentum und Sondereigentum nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG); Anforderungen an das Entstehen von Sondereigentum; Sicherung des sozialistischen Eigentums; Voraussetzungen an das Entstehen von Volkseigentum

  • Judicialis

    LwAnpG § 64; ; ZGB-DDR § 459; ; SicherungsVO-DDR § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bodenordnungsverfahren; selbständiges Volkseigentum an Gebäuden; Kreispachtvertrag; vertragliche Nutzung; Bodennutzungsverordnung; Sicherungsverordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2004, 426
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97

    Anordnung der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 9 C 11.03
    Hatte sich ein Grundstückseigentümer seiner Bodennutzungsrechte durch einen Kreispachtvertrag begeben, konnte an einem auf dem Grundstück von einem volkseigenen Betrieb errichteten Gebäude selbständiges Volkseigentum nach § 459 Abs. 1 ZGB auch ohne vertragliche Vereinbarung unmittelbar zwischen dem Betrieb und dem Grundeigentümer entstehen (Bestätigung von BVerwGE 107, 177 ).

    Die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG setzt voraus, dass Grundeigentum und Sondereigentum einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) oder Dritter an Gebäuden und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken auseinander fallen und in diesem Verfahren zusammengeführt werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 ; Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ).

    Solches auf der Grundlage von § 459 Abs. 1 ZGB entstandenes Volkseigentum stellt einen zulässigen Anwendungsfall für die Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum nach § 64 LwAnpG dar (BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 186).

    Das Flurbereinigungsgericht überdehnt jedoch die gesetzlichen Anforderungen des § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB und verletzt damit revisibles Recht (BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 185 f.), indem es die Entstehung von Sondereigentum nach dieser Vorschrift davon abhängig macht, dass die Errichtung des Gebäudes oder der baulichen Anlage auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem das Bauwerk errichtenden volkseigenen Betrieb oder sonstigen Berechtigten i.S. des § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB erfolgt ist.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. September 1998 (a.a.O., S. 186 f.) entschieden, dass § 459 Abs. 1 ZGB keinen engeren Zusammenhang zwischen dem eingeräumten Nutzungsrecht und der Entstehung von Sondereigentum voraussetzt als § 64 LwAnpG.

    Dies ist hier durch den vom Rechtsvorgänger der Klägerin 1960 abgeschlossenen und von der Klägerin im Jahre 1979 fortgesetzten Pachtvertrag mit dem Rat des Kreises Leipzig geschehen (so im Ergebnis auch schon das ebenfalls zu einem Kreispachtvertrag ergangene Urteil des Senats vom 2. September 1998, a.a.O., S. 185 ff.).

    Liegt danach ein mit dem Grundeigentum auseinander fallendes Sondereigentum an der Halle vor, hat es, wie § 64 LwAnpG weiter voraussetzt, seinen Ursprung ausweislich der abgeschlossenen Kreispachtverträge und der darüber vermittelten Anwendung des § 459 ZGB auch in der Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 182 und Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 132 ff.).

  • BVerwG, 09.07.1997 - 11 C 2.97

    Recht der Landwirtschaft - Flurbereinigung, Form und Inhalt der Ladung zur

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 9 C 11.03
    Die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG setzt voraus, dass Grundeigentum und Sondereigentum einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) oder Dritter an Gebäuden und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken auseinander fallen und in diesem Verfahren zusammengeführt werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 ; Urteil vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 - BVerwGE 107, 177 ).

    Liegt danach ein mit dem Grundeigentum auseinander fallendes Sondereigentum an der Halle vor, hat es, wie § 64 LwAnpG weiter voraussetzt, seinen Ursprung ausweislich der abgeschlossenen Kreispachtverträge und der darüber vermittelten Anwendung des § 459 ZGB auch in der Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. September 1998, a.a.O., S. 182 und Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 132 ff.).

    Die von der Klägerin beanstandete Einbeziehung des Flurstücks Nr. ... in das Bodenordnungsgebiet kann sie - abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Flurneuordnungsbehörde handelt (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - BVerwG 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9, S. 8) - schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, weil mit dem Bodenordnungsbeschluss der Kreis der möglichen Tauschflächen in dem mehrstufigen Bodenordnungsverfahren noch nicht abschließend bestimmt ist (grundlegend hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 137 ff.).

  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 66.96

    Staatlich finanzierte Baumaßnahmen auf nichtvolkseigenem Grundstück -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 9 C 11.03
    Das Flurbereinigungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass die Sicherungsverordnung einzelne Tatbestandsmerkmale des § 459 ZGB konkretisieren soll (so bereits BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 66.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 119).

    Die nach § 8 Abs. 1 SicherungsVO gebotene Eintragung von Volkseigentum an Gebäuden und baulichen Anlagen in das Grundbuch hatte nach DDR-Recht keine konstitutive Wirkung (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.07.2002 - 9 C 1.02

    Freiwilliger Landtausch; Bodenordnungsverfahren, Antragsbefugnis für -;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 9 C 11.03
    Die von der Klägerin beanstandete Einbeziehung des Flurstücks Nr. ... in das Bodenordnungsgebiet kann sie - abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Flurneuordnungsbehörde handelt (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2002 - BVerwG 9 C 1.02 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 9, S. 8) - schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, weil mit dem Bodenordnungsbeschluss der Kreis der möglichen Tauschflächen in dem mehrstufigen Bodenordnungsverfahren noch nicht abschließend bestimmt ist (grundlegend hierzu vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997, a.a.O., S. 137 ff.).
  • BVerwG, 11.05.2000 - 3 B 14.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 9 C 11.03
    Dass die Zustimmungserklärung des Rates des Kreises Leipzig aus dem Jahre 1984 zum Entzug landwirtschaftlicher Nutzfläche für den Hallenbau auf der Grundlage der Bodennutzungsverordnung lediglich das Flurstück Nr. ... ausdrücklich erwähnt, ändert hieran nichts (zur Unmaßgeblichkeit geringfügiger Überbauten in einem vergleichbaren Zusammenhang siehe auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG 3 B 14.00 - VIZ 2000, 661 = Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 30).
  • OLG Brandenburg, 07.09.1994 - 3 U 68/93

    Übernahme der funktionalen Zuständigkeit des Landgerichts durch Kreisgericht der

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 9 C 11.03
    Das Urteil des Oberlandesgerichtes Brandenburg vom 7. September 1994 - 3 U 68/93 - (VIZ 1995, 51) vermag das Flurbereinigungsgericht auch nicht mit Erfolg für seine Rechtsauffassung in Anspruch zu nehmen, da in dem dort zu entscheidenden Fall, anders als hier, bei Errichtung der Anlage überhaupt keine wirksam zustande gekommene vertragliche Nutzungsvereinbarung mit dem Grundstückseigentümer vorlag.
  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 318/99

    Nutzungsentgelt - Straßenkörper - Brücke - Eigentum - Volkseigentum - LPG -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 9 C 11.03
    Dieser hat im Hinblick auf eine von einem VEB auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit der die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftenden LPG errichtete Brücke entschieden, dass an der Brücke nach § 459 Abs. 1 ZGB Volkseigentum entstanden sei, ohne dass es hierfür eines Vertrags mit dem Eigentümer bedurft hätte (BGH, Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 318/99 - LKV 2001, 285 = VIZ 2001, 162).
  • OVG Brandenburg, 10.03.2005 - 8 D 25/04

    Berechtigung zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens; Zusammenhang zwischen

    Die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens nach §§ 53 Abs. 1, 64 LwAnpG setzt hiernach zum einen voraus (hierzu lit. a), dass Grundeigentum und Sondereigentum einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) oder Dritter an Gebäuden und Anlagen auf den betroffenen Grundstücken auseinander fallen und zum anderen (hierzu lit. b) in diesem Verfahren zusammengeführt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2004 - 9 C II.03 -, VIZ 2004, 377-379; BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - 11 C 2.97 -, BVerwGE 105, 128, 132 ff; Urteil vom 2. September 1998 - 11 C 4.97 -, BVerwGE 107, 177, 181 f.).

    Weiterhin hat das BVerwG (Urteil vom 24. März 2004 - 9 C 11/03 -, VIZ 2004, 377-379) in einem Fall der Entstehung von Gebäudeeigentum auf der Grundlage eines vertraglichen Nutzungsrechts entschieden, dass § 459 Abs. 1 ZGB keinen engeren Zusammenhang zwischen dem eingeräumten Nutzungsrecht und der Entstehung von Sondereigentum voraussetze als § 64 LwAnpG.

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