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   BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00   

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BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00 (https://dejure.org/2000,37)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    GG Art. 16 a; AsylVfG § 73; VwVfG §§ 48, 49; AuslG § 51 Abs. 1
    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung; Änderung der Sachlage im Verfolgerland; neue Erkenntnisse; rechtswidriger Anerkennungsbescheid; keine abschließende Regelung der Rücknahme im Asylverfahrensrecht; ergänzende Anwendung der ...

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung - Änderung der Sachlage im Verfolgerland - Neue Erkenntnisse - Rechtswidriger Anerkennungsbescheid - Keine Regelung der Rücknahme im Asylverfahrensrecht - Ergänzende Anwendung der allgemeinen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 51 Abs. 1; AsylVfG § 73; VwVfG § 48; VwVfG § 49
    Irak, Kurden, Nordirak, freiwillige Ausreise, Besuchsreisen, Interne Fluchtalternative, D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungsschutz, Widerruf, Änderung der Sachlage, Rücknahme, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null

  • Judicialis

    GG Art. 16 a; ; AsylVfG § 73; ; VwVfG § 48; ; VwVfG § 49; ; AuslG § 51 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsrecht, allgemeines - Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung; Änderung der Sachlage im Verfolgerland; neue Erkenntnisse; rechtswidriger Anerkennungsbescheid; keine abschließende Regelung der Rücknahme ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Widerruf von Asylanerkennungen

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • nomos.de PDF, S. 30 (Kurzinformation)

    Zum Widerruf von Asylanerkennungen

  • nomos.de PDF, S. 48 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 16a GG; § 51 Abs. 1 AuslG; § 73 AsylVfG; §§ 48, 49 VwVfG
    Ausländerrecht/Asylverfahren/Abschiebungshindernisse/Anerkennung als politisch Verfolgter/Widerruf/Rücknahme

  • zaoerv.de PDF, S. 35 (Kurzinformation)

    Rechtsstellung der Flüchtlingen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 48 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 16a GG; § 51 Abs. 1 AuslG; § 73 AsylVfG; §§ 48, 49 VwVfG
    Ausländerrecht/Asylverfahren/Abschiebungshindernisse/Anerkennung als politisch Verfolgter/Widerruf/Rücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 80
  • NVwZ 2001, 335
  • NJ 2001, 155
  • DVBl 2001, 216
 
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Wird zitiert von ... (426)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.03.2000 - 7 A 10030/00

    Irak, Kurden, Abschiebungsschutz, Widerruf, Rücknahme, Umdeutung, Ermessen,

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
    Dies ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben (so auch das Urteil des OVG Koblenz vom 29. März 2000 - OVG 7 A 10030/00 -, das Gegenstand der Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 9 C 7.00 ist; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 1999 - A 6 S 1974/98 - ).

    Der Senat entscheidet diese Frage entgegen der - nicht näher begründeten - überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. März 2000, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 1. Dezember 1998, a.a.O.; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, § 73 Rn. 5; Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 73 AsylVfG Rn. 3, 21) nunmehr dahin, dass § 73 AsylVfG die Rücknahme von Anerkennungsbescheiden nicht abschließend regelt.

    Der Umstand, dass in den Gesetzesmateralien zu den §§ 72 ff. AsylVfG nicht auf die allgemeinen Bestimmungen in §§ 48, 49 VwVfG Bezug genommen wurde, lässt keinen sicheren Rückschluss auf deren ergänzende Anwendung im Asylverfahren zu, spricht jedoch entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 29. März 2000, a.a.O.) eher gegen als für den abschließenden Charakter des § 73 Abs. 2 AsylVfG.

    Ein sachlicher Grund hierfür ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf einen mit der Asylanerkennung verbundenen "Status" als politischer Flüchtling (so aber offenbar OVG Koblenz, Urteil vom 29. März 2000, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1999 - A 6 S 1974/98

    Widerruf der Asylanerkennung; fehlerhaftes Verpflichtungsurteil auf

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
    Dies ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben (so auch das Urteil des OVG Koblenz vom 29. März 2000 - OVG 7 A 10030/00 -, das Gegenstand der Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 9 C 7.00 ist; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 1999 - A 6 S 1974/98 - ).

    Die Anwendung des § 73 Abs. 1 AsylVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte rechtfertigt nicht die Schaffung veränderter Widerrufsbedingungen (so auch die übereinstimmende Auffassung zum Widerruf rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 49 VwVfG im allgemeinen Verwaltungsrecht: VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 1999 - A 6 S 1974/98 - ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 49 Rn. 5; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 49 Rn. 6 f.; Klappstein in: Knack, VwVfG, 6. Aufl. 1998, § 49 Rn. 2.3; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl. 1995, § 61 Rn. 23).

    Ob § 73 Abs. 1, 2 AsylVfG den Widerruf und die Rücknahme von Asylanerkennungen abschließend regelt und so die §§ 48, 49 VwVfG vollständig verdrängt, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 280.97 - a.a.O. und vom 21. März 1990 - BVerwG 9 B 276.89 - NVwZ 1990, 774 zur Vorgängervorschrift des § 16 AsylVfG 1982; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 1999 - A 6 S 1974/98 - ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 48 Rn. 14).

  • VGH Bayern, 01.12.1998 - 24 B 98.31324

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter; Verbot der Abschiebung politisch

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
    Ändert sich hingegen im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies - entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich insoweit auf den VGH München (Urteil vom 1. Dezember 1998 - 24 B 98.31324 - EZAR 214 Nr. 9 = BayVBl 1999, 566) beruft - den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neu erstellten Erkenntnismitteln beruht.

    Die Beklagte vertritt demgegenüber unter Berufung auf den VGH München (Urteil vom 1. Dezember 1998 - 24 B 98.31324 - a.a.O.) die Auffassung, der Widerruf einer rechtswidrigen Anerkennung sei auch ohne nachträgliche Änderung der Verhältnisse stets zulässig, wann immer im Nachhinein - auch infolge neuer Erkenntnisse, neuer Lageeinschätzungen oder einer geänderten Rechtsprechung - festgestellt werde, dass die ursprüngliche Anerkennung jedenfalls aus jetziger Sicht rechtswidrig sei.

    Der Senat entscheidet diese Frage entgegen der - nicht näher begründeten - überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. März 2000, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 1. Dezember 1998, a.a.O.; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, § 73 Rn. 5; Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 73 AsylVfG Rn. 3, 21) nunmehr dahin, dass § 73 AsylVfG die Rücknahme von Anerkennungsbescheiden nicht abschließend regelt.

  • BVerwG, 17.08.1988 - 9 B 263.88

    Widerrufsverfahren - Unzulässige Rückwirkung

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
    Die Stellung als Asylberechtigter wie auch die als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG ist nämlich - wie die Pflicht zum Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zeigt - nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten Vertrauensschutz ausgestattet (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. August 1988 - BVerwG 9 B 263.88 - Buchholz 402.25 § 16 AsylVfG Nr. 1; zu Besonderheiten bei rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30), sondern grundsätzlich stets von der Entwicklung der Verhältnisse im Verfolgerland abhängig.

    Bei der Entscheidung über die Rücknahme hat es ferner stets auch zu erwägen, ob die Asylanerkennung mit Rückwirkung oder nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden soll (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17. August 1988 - BVerwG 9 B 263.88 - a.a.O. zur früheren Ermessensvorschrift über den Widerruf von Asylberechtigungen in § 37 AuslG 1962).

  • BVerwG, 27.06.1997 - 9 B 280.97

    Anerkennung als Asylberechtigter - Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
    Der Senat hat aber mehrfach entschieden, dass es für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 AsylVfG unerheblich ist, ob die Anerkennung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist, nach dieser Bestimmung daher auch rechtswidrige Anerkennungen zu widerrufen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1996 - BVerwG 9 B 644.95 - und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 280.97 - NVwZ-RR 1997, 741).

    Ob § 73 Abs. 1, 2 AsylVfG den Widerruf und die Rücknahme von Asylanerkennungen abschließend regelt und so die §§ 48, 49 VwVfG vollständig verdrängt, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1997 - BVerwG 9 B 280.97 - a.a.O. und vom 21. März 1990 - BVerwG 9 B 276.89 - NVwZ 1990, 774 zur Vorgängervorschrift des § 16 AsylVfG 1982; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 1999 - A 6 S 1974/98 - ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 48 Rn. 14).

  • BVerwG, 24.11.1998 - 9 C 53.97

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Asylanerkennung, unrichtige

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
    Die Stellung als Asylberechtigter wie auch die als politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG ist nämlich - wie die Pflicht zum Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zeigt - nicht mit einer besonderen Bestandskraft oder einem erhöhten Vertrauensschutz ausgestattet (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. August 1988 - BVerwG 9 B 263.88 - Buchholz 402.25 § 16 AsylVfG Nr. 1; zu Besonderheiten bei rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30), sondern grundsätzlich stets von der Entwicklung der Verhältnisse im Verfolgerland abhängig.
  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 33.84

    Wohnungsmodernisierungs-Zuschuß - § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (Hinweis: beachte die

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
    Dies entspricht der Rechtslage im allgemeinen Verwaltungsrecht, nach der ein rechtswidriger Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 33.84 - NVwZ 1987, 498 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9; VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 1991 - 5 Sa 2630/89 - NVwZ-RR 1992, 126; OVG Münster, Urteil vom 4. Februar 1992 - 5 A 1320/88 - NVwZ 1993, 76).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.01.2000 - A 1 S 174/99

    Irak, Nordirak, Kurden, Konventionsflüchtlinge, Widerruf, Abschiebungsschutz,

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
    BVerwG 9 C 12.00 OVG A 1 S 174/99.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.1992 - 5 A 1320/88

    Bewilligung; Prämie; Filmförderungsrichtlinie; Gefühlsklausel;

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
    Dies entspricht der Rechtslage im allgemeinen Verwaltungsrecht, nach der ein rechtswidriger Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 33.84 - NVwZ 1987, 498 = Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9; VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 1991 - 5 Sa 2630/89 - NVwZ-RR 1992, 126; OVG Münster, Urteil vom 4. Februar 1992 - 5 A 1320/88 - NVwZ 1993, 76).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 7.00

    Asylrechtlicher Widerrufsbescheid; Zustellung; Einschreiben;

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00
    Dies ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich geändert haben (so auch das Urteil des OVG Koblenz vom 29. März 2000 - OVG 7 A 10030/00 -, das Gegenstand der Entscheidung des Senats vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 9 C 7.00 ist; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 23. November 1999 - A 6 S 1974/98 - ).
  • BVerwG, 19.12.1995 - 5 C 10.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 21.03.1990 - 9 B 276.89

    Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung eines Bescheids des Bundesamtes für die

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BVerwG, 20.06.1996 - 9 B 644.95

    Formelle Anforderungen an die Beschwerdebegründung - Einordnung der Frage, nach

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.1991 - 5 S 2630/89

    Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die mit Widerrufsvorbehalt versehen

  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 16.17

    Analogie; Aufstellungsort; Bistrobereich; Geeignetheitsbestätigung;

    Das Vertrauen des Betroffenen ist in diesem Fall nicht schutzwürdiger als bei ursprünglicher Rechtmäßigkeit der Begünstigung (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 33.84 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9 LS 1 und S. 5, vom 14. Dezember 1989 - 3 C 30.87 - Buchholz 418.21 ApBO Nr. 11 S. 11 und vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 ; vgl. Urteil vom 8. April 1997 - 1 C 7.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 41 S. 28 ff. zu § 5 SchfG a.F.).

    Nachträgliche Änderungen der Sachlage können nämlich dazu führen, dass Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen entfallen, die bei Erlass des - bereits aus anderen Gründen rechtswidrigen - Verwaltungsakts noch vorlagen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 ).

    Dass die nachträgliche Kenntnis vom ursprünglichen Fehlen tatsächlicher Voraussetzungen nicht zum Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NW, sondern nur zur Rücknahme gemäß § 48 VwVfG NW berechtigen kann, entspricht der Gesetzessystematik (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1969 - 3 C 153.67 - BVerwGE 31, 222 ; vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 zu § 71 AsylVfG a.F. und § 48 VwVfG).

    Auch die Regelung der Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NW differenziert zwischen einer nachträglichen Änderung der Sachlage und der nachträglichen Verfügbarkeit von Beweismitteln für den ursprünglich vorliegenden Sachverhalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 ).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Das Ineinandergreifen allgemeiner und spezieller Aufhebungsvorschriften findet sich auch in anderen grundrechtlich relevanten Bereichen, wie beispielsweise im Asylrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 - NVwZ 2001, S. 335; Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 Rz. 14), im Ausländerrecht (vgl. BVerwGE 98, 298) oder im Bereich der Berufsfreiheit (vgl. zur Personenbeförderung BayVGH, Beschluss vom 30. Juni 1995 - 4 CS 95.1776 -, JURIS; zur Gewerbezulassung OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. November 1993 - 3 L 91/92 -, JURIS; zur Gaststättenerlaubnis Hess. VGH, Urteil vom 18. März 1992 - 14 UE 29/87 -, NVwZ-RR 1993, S. 407).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2000 - A 13 S 447/99

    Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Feststellung von Abschiebungshindernissen -

    Ob sich die Sachlage geändert hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern - auch - nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 -).

    Hinsichtlich der Entscheidungen über die Anerkennung als Asylberechtigter und über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist anerkannt, dass lediglich eine vom erstentscheidenden Gericht abweichende Beurteilung "derselben tatsächlichen Verhältnisse" für eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht ausreicht (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 - OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.1.2000 - A 1 S 174/99 - EZAR 214 Nr. 12, S. 9 f. und S. 4 f. m.w.Nachw.).

    Mit Urteil vom 19.9.2000 hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Widerrufs eines feststellenden Bescheids des Bundesamts, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, entschieden, dass sich die Frage, ob sich die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheids erheblich geändert haben und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG deswegen nunmehr ausgeschlossen ist, nicht allein nach dem im Anerkennungsbescheid des Bundesamts zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern - auch -nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen beurteilt (- 9 C 12.00 - S. 7 des amtl. Umdrucks; ebenso das Berufungsurteil, OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.1.2000 - A 1 S 174/99 - EZAR 214 Nr. 12, S. 4 f.; a.A. soweit ausschließlich auf die Änderung der vom Bundesamt bei der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen abgestellt wird, 12. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss vom 31.10.2000 - A 12 S 1273/99 -).

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass sich die Frage, ob sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen der rechtskräftigen Entscheidung entscheidungserheblich geändert haben, nicht allein nach dem vom Gericht in seiner rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern - auch - nach den damals im Verfolgerstaat tatsächlich herrschenden Verhältnissen beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 -), ist zunächst festzustellen, ob hinsichtlich derjenigen Umstände, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hatte, eine entscheidungserhebliche Änderung eingetreten ist (aa).

    cc) Im Urteil vom 19.9.2000 (- 9 C 12.00 -, S. 7 des amtl. Umdrucks) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, "auch aus dem Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat" könne "eine erhebliche, die Pflicht zum Widerruf begründende Veränderung der Verhältnisse folgen".

    Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, inwieweit sich aus "dem Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat" (BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 9 C 12.00 -) eine entscheidungserhebliche, die Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigende Änderung der Sachlage ergeben kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.2000 - 9 B 216.00, 9 PKH 27.00, 9 C 12.00   

Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) für den Widerruf einer bereits getroffenen Feststellung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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