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   BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99   

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BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99 (https://dejure.org/1999,58)
BVerwG, Entscheidung vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 (https://dejure.org/1999,58)
BVerwG, Entscheidung vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 (https://dejure.org/1999,58)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Iran - Abschiebungshindernis - Schutz der Familie - Abschiebung einzelner Familienmitglieder - Gefahrenprognose - Rückkehrhypothese - Zuständigkeitsabgrenzung Bundesamt/Ausländerbehörde - Abschiebungsandrohung - Erledigung durch Aufenthaltsgenehmigung

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 2; ; AuslG § 53; ; AuslG § 55; ; EMRK Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1, 2; AuslG §§ 53, 55; EMRK Art. 8
    Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht - Iran; Abschiebungshindernis; Schutz der Familie; Abschiebung einzelner Familienmitglieder; Gefahrenprognose; Rückkehrhypothese; Zuständigkeitsabgrenzung Bundesamt/Ausländerbehörde; Abschiebungsandrohung, Erledigung durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 305
  • NVwZ 2000, 25
  • NVwZ Beilage 2000, 25
  • FamRZ 2000, 480
  • DVBl 2000, 419
  • DÖV 2000, 609
 
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Wird zitiert von ... (410)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99
    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beschränkt ist, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (Urteile vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 , vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).

    Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (Urteile vom 11. November 1997, a.a.O., S. 327 und vom 25. November 1997, a.a.O., S. 385).

    Sie allein, nicht das Bundesamt, hat darüber zu befinden, ob die Abschiebung der Kläger ohne ihre Eltern mit dem in Art. 6 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie und des Erziehungsrechts der Eltern vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997, a.a.O., S. 326 f.).

    Diese Rechtsprechung trägt dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, die besondere Sachkunde des Bundesamts bei auslandsbezogenen Sachverhalten zu nutzen, trotz der Kompetenzaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde Doppelprüfungen zu vermeiden und so gleichzeitig das Asylverfahren zu straffen und zu beschleunigen (vgl. hierzu im einzelnen Urteil des Senats vom 11. November 1997, a.a.O., S. 326 f.).

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91

    Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99
    Insoweit gelten im Rahmen der Gefahrenprognose des § 53 AuslG die Grundsätze, die der erkennende Senat zur asylrechtlichen Verfolgungsprognose entwickelt hat (vgl. Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 8.91 - BVerwGE 90, 364 ), entsprechend.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, worauf sich auch das Berufungsgericht beruft, bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt (Urteil des Senats vom 16. August 1993 - BVerwG 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 389 ; Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 8.91 - a.a.O., S. 368 ff. in Fortentwicklung des Urteils vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12).

    Dies wäre zudem wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992, a.a.O., S. 369; Urteil vom 16. August 1993, a.a.O., S. 392) nicht in Einklang.

    Hierbei errichtet Art. 6 Abs. 1, 2 GG keine absolute Sperre gegen die alleinige Abschiebung von Kindern in ihr Heimatland, wird jedoch - jedenfalls bei minderjährigen Kindern - in aller Regel einer Trennung von ihren im Bundesgebiet bleibeberechtigten Eltern entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 8. September 1992, a.a.O., S. 370; Urteil vom 16. August 1993, a.a.O., S. 392 f.; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173, S. 20).

  • BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93

    Asylverfahren - Familienasyl - Verfolgung - Gefahrenprognose - Mittelbare

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, worauf sich auch das Berufungsgericht beruft, bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt (Urteil des Senats vom 16. August 1993 - BVerwG 9 C 7.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 389 ; Urteil vom 8. September 1992 - BVerwG 9 C 8.91 - a.a.O., S. 368 ff. in Fortentwicklung des Urteils vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12).

    Dies wäre zudem wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992, a.a.O., S. 369; Urteil vom 16. August 1993, a.a.O., S. 392) nicht in Einklang.

    Hierbei errichtet Art. 6 Abs. 1, 2 GG keine absolute Sperre gegen die alleinige Abschiebung von Kindern in ihr Heimatland, wird jedoch - jedenfalls bei minderjährigen Kindern - in aller Regel einer Trennung von ihren im Bundesgebiet bleibeberechtigten Eltern entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 8. September 1992, a.a.O., S. 370; Urteil vom 16. August 1993, a.a.O., S. 392 f.; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173, S. 20).

  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 C 28.96

    Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltserlaubnis bei einem

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99
    Der Schutz der Familie, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (§ 55 Abs. 2 AuslG) begründen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 - InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13 ; Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 C 28.96 - NVwZ 1998, 745 ).

    Denn Art. 8 EMRK vermittelt, soweit sich - wie hier bei dem Eltern-Kind-Verhältnis - sein Anwendungsbereich mit dem des Art. 6 GG deckt, keinen weitergehenden Schutz als das Grundrecht (Urteil vom 27. Januar 1998, a.a.O., S. 748; Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303 ).

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99
    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beschränkt ist, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (Urteile vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 , vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).

    Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (Urteile vom 11. November 1997, a.a.O., S. 327 und vom 25. November 1997, a.a.O., S. 385).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99
    Der Schutz der Familie, in den durch die Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, kann ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (§ 55 Abs. 2 AuslG) begründen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 - InfAuslR 1996, 341; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13 ; Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 C 28.96 - NVwZ 1998, 745 ).

    Wie gewichtig der aus Art. 6 GG folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen - ob es sich etwa um eine familiäre Lebensgemeinschaft oder eine bloße Begegnungsgemeinschaft handelt (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 , a.a.O.) -, dem Alter der Kinder oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder.

  • BVerwG, 23.10.1979 - 1 C 63.77

    Anforderungen an das Vorliegen einer Erledigung - Vorlage an den Gemeinsamen

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99
    Dies hat zur Erledigung der Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts geführt (vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 63.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 17).
  • BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 219.97

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernisse; Asylantrag; Asylgesuch;

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99
    Die auf die ursprüngliche Ausreisepflicht zielende und mit ihrem Wegfall erledigte Abschiebungsandrohung kann für eine neu entstehende Ausreisepflicht grundsätzlich nicht erneut als Vollstreckungsmaßnahme genutzt werden (für den Sonderfall der kurzfristigen Gestattungswirkung eines Asylgesuchs vgl. Beschluß vom 3. Dezember 1997 - BVerwG 1 B 219.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99
    Hierbei errichtet Art. 6 Abs. 1, 2 GG keine absolute Sperre gegen die alleinige Abschiebung von Kindern in ihr Heimatland, wird jedoch - jedenfalls bei minderjährigen Kindern - in aller Regel einer Trennung von ihren im Bundesgebiet bleibeberechtigten Eltern entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 8. September 1992, a.a.O., S. 370; Urteil vom 16. August 1993, a.a.O., S. 392 f.; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173, S. 20).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

    Auszug aus BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99
    Denn Art. 8 EMRK vermittelt, soweit sich - wie hier bei dem Eltern-Kind-Verhältnis - sein Anwendungsbereich mit dem des Art. 6 GG deckt, keinen weitergehenden Schutz als das Grundrecht (Urteil vom 27. Januar 1998, a.a.O., S. 748; Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 8.96 - NVwZ 1999, 303 ).
  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • BVerwG, 11.11.1991 - 4 B 190.91
  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1998 - 2 L 124/97

    Trennung; Familienangehörige; Bundesamt; Abschiebungshindernis;

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (Aufgabe der Rechtsprechung BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 und vom 27. Juli 2000 - 9 C 9.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39).

    a) Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nicht von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband auszugehen sei, wenn einzelnen Familienmitgliedern bestandskräftig Abschiebungsschutz oder sonst ein gesichertes Bleiberecht zuerkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 ).

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist für die Gefahrenprognose die Sach- und Rechtslage im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt entscheidend, wobei absehbare Entwicklungen zu berücksichtigen sind (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 10/12).

    Dies wäre zudem wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall nicht in Einklang (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 10; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 10 f.).

    Soweit einzelne Familienangehörige wegen eines bestehenden Bleiberechts oder festgestellten Abschiebungsschutzes auf absehbare Zeit in Deutschland verbleiben werden, ist die (inlandsbezogene) Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Familie im Lichte von Art. 6 GG zulässig ist, nicht vom Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden; diese hat hierbei auch die weiteren (mittelbaren) Folgen der Trennung im Abschiebungszielstaat - etwa eine drohende Existenzgefährdung - zu berücksichtigen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4; U.v. 7.12.2004 - 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 = NVwZ 2005, 704 = juris Rn. 29; B.v. 23.10.2001 - 1 B 169.01 - juris Rn. 2; U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 11; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 13-17; BayVGH, B.v. 11.10.2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 19 f.; B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.31491 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2017 - 20 ZB 16.30094 - juris Rn. 11-13).

    (2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze haben vorliegend die Ehefrau des Klägers, die gemeinsamen Kinder sowie die mit dem Kläger in Deutschland zusammenlebenden Stiefkinder außer Betracht zu bleiben, da ihnen durch das Bundesamt bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist; es ist daher bei Zugrundelegung einer möglichst realitätsnahen Rückkehrsituation davon auszugehen, dass sie nicht zusammen mit dem Kläger nach Afghanistan zurückkehren würden (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 10; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 11).

    Richtigerweise ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Gefahrenprognose bei hypothetischer Rückkehr des Ausländers als erster Schritt der zu berücksichtigende (Begleit-)Personenkreis zu bestimmen; auf dieser (hypothetischen) Ebene wird die Frage einer Vereinbarkeit der Trennung der Familie mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK vom Bundesverwaltungsgericht auch dann nicht thematisiert, wenn einzelne Familienmitglieder bei der Rückkehrprognose außer Betracht bleiben, da sie ein bestandskräftiges Bleiberecht im Bundesgebiet haben (vgl. etwa BVerwG, U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 11 f.).

    Allein im Zusammenhang mit letztgenannten Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht sodann bei der nachfolgenden Gefahrenprognose ausgeführt, dass die inlandsbezogene Frage einer Vereinbarkeit der Trennung der Familie mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK nicht durch das Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern nur durch die Ausländerbehörde im Rahmen von § 60a Abs. 2 AufenthG zu prüfen ist (BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 11; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 15-17).

    Aufgrund dieses verbindlich festgestellten Schutzstatus wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit dem Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall nicht in Einklang, von einer gemeinsamen Rückkehr des Klägers mit seinen Familienangehörigen in sein Heimatland auszugehen (BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 10; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 11).

    Das Bundesverwaltungsgericht verweist insoweit darauf, dass einem durch das Bundesamt bestandskräftig festgestellten Schutzstatus von Familienmitgliedern gemäß § 6 Satz 1 AsylG Verbindlichkeit in allen Angelegenheiten zukommt, in denen die jeweilige Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung internationalen Schutzes rechtserheblich ist (vgl. die Zitierung der im Kern inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 4 Satz 1 AsylVfG a.F. in BVerwG, U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 11).

    Unter Zugrundlegung der Auffassung des Bundeamts, für die im vorliegenden Einzelfall hinreichend gewichtige Gründe sprechen, verbleibt es somit hier beim der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Grundsatz, dass mit Blick auf den subsidiären Schutzstatus der sonstigen Familienmitglieder von einer alleinigen Rückkehr des Klägers nach Afghanistan auszugehen ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 - juris Rn. 10; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 - juris Rn. 11).

    Hiervon ausgehend war der Ausspruch der Androhung der Abschiebung durch das Bundesamt im Fall des Klägers nicht dadurch ausgeschlossen, dass vorliegend mit Blick auf eine mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zu vereinbarende Trennung von Familienmitgliedern wohl ein inlandsbezogenes, von der Ausländerbehörde zu prüfendes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 AufenthG besteht (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305, 310 f. = DVBl 2000, 419).

    Abschließend weist der Senat nochmals darauf hin, dass im Fall des Klägers - unabhängig von einem etwaigen gemeinsamen Asylfolgeantrag mit dem Ziel einer Gesamtbetrachtung der Familie im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG - im Lichte von Art. 6 GG jedenfalls ein durch die Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.v. § 60a Abs. 2 AufenthG bestehen dürfte (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 - juris Rn. 15-17).

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    3.2.5 Der allgemeine Grundsatz eines fairen und transparenten Rückkehrverfahrens unter Einbeziehung nachträglich entstandener Umstände hindert auch nicht, im Rahmen der Berücksichtigung von Umständen, die nach Art. 5 RL 2008/115/EG bei der Anwendung der Rückführungsrichtlinie zu beachten sind und die nach nationalem Verständnis lediglich ein inlandsbezogenes (rechtliches oder tatsächliches) Abschiebungshindernis zu begründen geeignet sind, diese nicht durchweg im Verfahren betreffend die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zu überprüfen, sondern sie in einem gesonderten Verfahren gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde geltend zu machen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 - Buchholz 402.25 § 34 AsylVfG Nr. 11 Rn. 4).
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