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   AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13   

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AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13 (https://dejure.org/2014,20563)
AG Ravensburg, Entscheidung vom 27.03.2014 - 9 C 1213/13 (https://dejure.org/2014,20563)
AG Ravensburg, Entscheidung vom 27. März 2014 - 9 C 1213/13 (https://dejure.org/2014,20563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrsunfallsiegen.de

    Schadensminderungspflicht bei Unfallfahrzeugveräußerung ohne Abwarten eines höheren Restwertangebots

  • kanzlei-kotz.de

    Verkehrsunfall : Wartepflicht auf Restwertangebot der gegnerischen Versicherung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unfallschaden und Restwert - Unfallgeschädigte müssen nicht auf ein Restwertangebot der Kfz-Versicherung warten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Wartepflicht des Geschädigten auf ein höheres Restwertgebot des Versicherers

  • rofast.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Unfallregulierung: Keine Wartepflicht auf höheres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 921
  • NZV 2015, 137
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13
    Aufbauend auf dieser subjektiv-orientierten Sichtweise hat der BGH es deshalb genügen lassen, dass der Geschädigte sein Unfallfahrzeug auf Grundlage des vom Sachverständigen ordnungsgemäß festgestellten Restwert veräußert und sich insoweit nicht auf einen speziellen Sondermarkt von Restwertaufkäufern beispielsweise im Internet verweisen lassen muss (BGH ZfSch 1992; BGH, VersR 1993, 769; BGH, ZfSch 2000, 103 = DAR 2000, 159; BGH, Urt. v. 07.12.2004 - VI ZR 119/04 - NZV 2005, 140; BGH Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145 = ZfSch 2007, 382; BGH VersR 2007, 1243; BGH Urt. v. 13.10.2009 - VI ZR 318/08 - jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 4, Wenker).

    der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein höheres Restwertangebot des gegnerische Versicherers abzuwarten (BGH ZfSch 1993, 229).

    Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

    Zunächst ist zu wiederholen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, ein höheres Restwertangebot des gegnerischen Versicherers abzuwarten (BGH, Urt. v. 06.04.1993 - VI ZR 181/92 - ZfSch 1993, 229).

  • BGH, 13.10.2009 - VI ZR 318/08

    Schadensabrechnung unter Zugrundelegung des durch Sachverständigengutachten

    Auszug aus AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13
    Aufbauend auf dieser subjektiv-orientierten Sichtweise hat der BGH es deshalb genügen lassen, dass der Geschädigte sein Unfallfahrzeug auf Grundlage des vom Sachverständigen ordnungsgemäß festgestellten Restwert veräußert und sich insoweit nicht auf einen speziellen Sondermarkt von Restwertaufkäufern beispielsweise im Internet verweisen lassen muss (BGH ZfSch 1992; BGH, VersR 1993, 769; BGH, ZfSch 2000, 103 = DAR 2000, 159; BGH, Urt. v. 07.12.2004 - VI ZR 119/04 - NZV 2005, 140; BGH Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145 = ZfSch 2007, 382; BGH VersR 2007, 1243; BGH Urt. v. 13.10.2009 - VI ZR 318/08 - jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 4, Wenker).

    Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass die ordnungsgemäße Feststellung des Restwerts nach neueren Entscheidungen des BGH verlangt, dass der Sachverständige in der Regel drei konkrete Restwertangebote des insoweit maßgeblichen allgemein zugänglichen regionalen Markts einholt (BGH, Urt. v. 13.01.2009 - VI ZR 205/08; BGH, Urt. v. 13.10.2009 - VI ZR 318/08).

    Anders verhält es sich nur in den Fällen, in denen der Geschädigte ungeprüft einen Restwert annimmt, weil er keine Restwertangebote einholt oder der Sachverständige keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines richtigen Restwertes darlegt: In einem solchen Fall hat der beweisbelastete Schädiger (BGH VersR 2005, 1448) die Möglichkeit nachträglich die Richtigkeit des Restwertes durch Behauptung anzugreifen, das beschädigte Fahrzeug verfüge über einen höherer Restwert (hierzu BGH VersR 2010, 130: Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist.

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13
    Aufbauend auf dieser subjektiv-orientierten Sichtweise hat der BGH es deshalb genügen lassen, dass der Geschädigte sein Unfallfahrzeug auf Grundlage des vom Sachverständigen ordnungsgemäß festgestellten Restwert veräußert und sich insoweit nicht auf einen speziellen Sondermarkt von Restwertaufkäufern beispielsweise im Internet verweisen lassen muss (BGH ZfSch 1992; BGH, VersR 1993, 769; BGH, ZfSch 2000, 103 = DAR 2000, 159; BGH, Urt. v. 07.12.2004 - VI ZR 119/04 - NZV 2005, 140; BGH Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145 = ZfSch 2007, 382; BGH VersR 2007, 1243; BGH Urt. v. 13.10.2009 - VI ZR 318/08 - jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 4, Wenker).

    Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722).

    Eine Schadensminderungspflicht nimmt der BGH an, wenn der Geschädigte mühelos einen höheren als den von dem Sachverständigen genannten Wert zu erzielen vermag, oder wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist (BGHZ 143, 189, 194).

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13
    Anders verhält es sich nur in den Fällen, in denen der Geschädigte ungeprüft einen Restwert annimmt, weil er keine Restwertangebote einholt oder der Sachverständige keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme eines richtigen Restwertes darlegt: In einem solchen Fall hat der beweisbelastete Schädiger (BGH VersR 2005, 1448) die Möglichkeit nachträglich die Richtigkeit des Restwertes durch Behauptung anzugreifen, das beschädigte Fahrzeug verfüge über einen höherer Restwert (hierzu BGH VersR 2010, 130: Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist.

    Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

    Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722).

  • BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91

    Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten;

    Auszug aus AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13
    Macht bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB Gebrauch und will er den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben, was nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine zulässige Form der Naturalrestitution darstellt (BGHZ 115, 365; BGHZ 115, 375), dann ist bei der Bemessung des erforderlichen Betrages, den der Geschädigte zur Finanzierung des Aufwands für die Ersatzbeschaffung verlangt, der Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen (BGH NJW 1992, 903).

    Will er also sein Fahrzeug etwa der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre (BGH NJW 1992, 903).

    Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

  • BGH, 01.06.2010 - VI ZR 316/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Anforderungen an die Schadensgeringhaltungspflicht

    Auszug aus AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13
    Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722).

    Ein bindendes Restwertangebot - auch des grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden überregionalen Sondermarktes für Restwertaufkäufer im Internet - mag vorliegen, wenn eine Abholung des Unfallfahrzeuges gegen Barzahlung garantiert wird und der Geschädigte es lediglich telefonisch hätte annehmen müssen (BGH NJW 2010, S. 2722).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 120/06

    Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des

    Auszug aus AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13
    Aufbauend auf dieser subjektiv-orientierten Sichtweise hat der BGH es deshalb genügen lassen, dass der Geschädigte sein Unfallfahrzeug auf Grundlage des vom Sachverständigen ordnungsgemäß festgestellten Restwert veräußert und sich insoweit nicht auf einen speziellen Sondermarkt von Restwertaufkäufern beispielsweise im Internet verweisen lassen muss (BGH ZfSch 1992; BGH, VersR 1993, 769; BGH, ZfSch 2000, 103 = DAR 2000, 159; BGH, Urt. v. 07.12.2004 - VI ZR 119/04 - NZV 2005, 140; BGH Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145 = ZfSch 2007, 382; BGH VersR 2007, 1243; BGH Urt. v. 13.10.2009 - VI ZR 318/08 - jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 4, Wenker).

    Insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGHZ 143, 189, 194; 163, 362, 367; BGH VersR 2007, S. 1145, 1146; NJW 2010, S. 2722).

  • OLG Koblenz, 12.12.2011 - 12 U 1059/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Obliegenheiten des Geschädigten zur

    Auszug aus AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13
    Er wäre auf eine Mitteilungs-, Erkundigungs- und Wartepflicht zugunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung verwiesen, die damit ihrerseits über die Schadensabwicklung und Verwertung des Unfallfahrzeuges bestimmen könnte ((OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 - 12 U 1059/10 -, Schaden-Praxis 2012, 220-221).
  • BGH, 20.06.1972 - VI ZR 61/71

    Umfang des Schadensersatzes bei Unfallschäden an gebrauchten PKW

    Auszug aus AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13
    Anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ausnahmsweise ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt oder für ihn aus sonstigen Gründen gegenüber dem Gutachten Anlass zu Misstrauen besteht (vgl. Senat, NJW 1972, Seite 1800 = LM BGB § 249 (Gb) BGB Nr. 10 = VersR 1972, 1024; Senat, NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 903 = LM H. 7/1992 BGB § 249 (Ga) BGB Nr. 19 = VersR 1992, 456; zum Prognoserisiko allg. s. BGHZ 63, Seite 192 = NJW 1975, NJW Jahr 1975 Seite 160 = LM BGB § 249 (Ha) BGB Nr. 35; BGHZ 115, BGHZ 115 Seite 365 = NJW 1992, 302 = LM H. 3/1992 BGB § 249 (Fa) BGB Nr. 19; zur Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis vgl. Senat, NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 3009 = LM BGB § 249 (Gb) BGB Nr. 27 = VersR Jahr 1989 Seite 1056).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 217/06

    Schadensberechnung bei Teil-Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs im

    Auszug aus AG Ravensburg, 27.03.2014 - 9 C 1213/13
    Aufbauend auf dieser subjektiv-orientierten Sichtweise hat der BGH es deshalb genügen lassen, dass der Geschädigte sein Unfallfahrzeug auf Grundlage des vom Sachverständigen ordnungsgemäß festgestellten Restwert veräußert und sich insoweit nicht auf einen speziellen Sondermarkt von Restwertaufkäufern beispielsweise im Internet verweisen lassen muss (BGH ZfSch 1992; BGH, VersR 1993, 769; BGH, ZfSch 2000, 103 = DAR 2000, 159; BGH, Urt. v. 07.12.2004 - VI ZR 119/04 - NZV 2005, 140; BGH Urt. v. 06.03.2007 - VI ZR 120/06 - VersR 2007, 1145 = ZfSch 2007, 382; BGH VersR 2007, 1243; BGH Urt. v. 13.10.2009 - VI ZR 318/08 - jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 4, Wenker).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04

    Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen;

  • OLG München, 21.10.2011 - 10 U 2304/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Wirksamkeit und Beachtlichkeit eines

  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 205/08

    Einbeziehung von Angeboten zur Schadensschätzung durch den vom Geschädigten

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

  • AG Westerstede, 12.01.2016 - 27 C 641/15

    Verkehrsunfall - Veräußerung des Unfallfahrzeuges zum im Gutachten ausgewiesenen

    Wohl überwiegend wird eine solche Pflicht des Geschädigten unter Hinweis auf die obige Rechtsprechung des BGH sowie das vorbenannte Argument, der Geschädigte sei Herr des Restitutionsverfahrens, abgelehnt (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 03. Juli 2015 - 13 S 26/15 -, Rn. 27, juris, m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2011 - 12 U 1059/10 - Rn. 30 f., juris; LG Berlin, Urteil vom 25. Februar 2015 - 42 S 183/14 -, Rn. 9, juris; AG Ravensberg NJW-RR 2014, 921, 923).
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