Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 105, 322
  • BVerwGE 105, 323
  • FamRZ 1998, 611
  • VBlBW 1998, 216
  • DVBl 1998, 282
  • DVBl 1998, 283
  • NVwZ 1998, 526



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Wird zitiert von ... (336)  

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99  

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beschränkt ist, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (Urteile vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 , vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).

    Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (Urteile vom 11. November 1997, a.a.O., S. 327 und vom 25. November 1997, a.a.O., S. 385).

    Sie allein, nicht das Bundesamt, hat darüber zu befinden, ob die Abschiebung der Kläger ohne ihre Eltern mit dem in Art. 6 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Familie und des Erziehungsrechts der Eltern vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997, a.a.O., S. 326 f.).

    Diese Rechtsprechung trägt dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, die besondere Sachkunde des Bundesamts bei auslandsbezogenen Sachverhalten zu nutzen, trotz der Kompetenzaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde Doppelprüfungen zu vermeiden und so gleichzeitig das Asylverfahren zu straffen und zu beschleunigen (vgl. hierzu im einzelnen Urteil des Senats vom 11. November 1997, a.a.O., S. 326 f.).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99  

    Ausländerrecht, Europarecht

    Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass die EMRK - wie auch in den Artikeln 1 und 56 zum Ausdruck kommt - grundsätzlich nur die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten selbst bezweckt (vgl. die Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331, 333 ff.; vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265, 267 ff.; vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - BVerwGE 105, 187, 188 vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322, 324).

    Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die von § 53 Abs. 4 AuslG erfassten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote aus der EMRK als zwingende rechtliche Abschiebungshindernisse ausgestaltet, die bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in einen entsprechenden Zielstaat entgegenstehen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG; vgl. näher Urteil vom 11. November 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 322, 324 ff.).

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96  

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Die Gefahr, daß sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (Bestätigung der Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - und vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).«.

    Im Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) hat der erkennende Senat die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehenden und als Abschiebungshindernisse bezeichneten Umstände nach § 53 AuslG den in § 55 AuslG umschriebenen Duldungsgründen gegenübergestellt und im einzelnen dargelegt, daß die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sein müssen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; ebenso bereits die Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - a.a.O. und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -); demgegenüber können zu einer Duldung nach § 55 AuslG auch andere als die in § 53 AuslG genannten Gründe führen, die einer Abschiebung zeitweise entgegenstehen, wie etwa inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse.

    Wie der Senat durch Urteil vom 11. November 1997 (a.a.O.) entschieden hat, obliegt deshalb die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die ein Asylsuchender geltend macht, dem Bundesamt.

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