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   BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97   

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BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97 (https://dejure.org/1998,79)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.1998 - 9 C 13.97 (https://dejure.org/1998,79)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 (https://dejure.org/1998,79)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo - Unmenschliches Handeln als ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln eines Staates oder zumindest einer staatsähnlichen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 55; AuslG § 54
    Demokratische Republik Kongo, Zaire, Abschiebungshindernis, Krankheit, HIV/Aids, Situation bei Rückkehr, medizinische Versorgung, Gefahrenbegriff, Allgemeine Gefahr, Duldung, Ausländerbehörde, Prüfungskompetenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 53 Abs. 4, Abs. 6 § 54 § 55; MRK Art. 3
    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat; Gefahr der Verschlimmerung; allgemeine Gefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2752 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 973
  • DVBl 1998, 1035 (Ls.)
  • DÖV 1999, 118
 
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Wird zitiert von ... (463)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97
    Sowohl an der Zielgerichtetheit der Rechtsgutsbeeinträchtigung als auch an deren staatlicher Urheberschaft fehlt es, wenn - wie hier - die Verschlimmerung einer Krankheit infolge unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht wird (vgl. Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - DVBl 1998, 271 [BVerwG 02.09.1997 - 9 C 40/96] , vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - alle zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehenden und als Abschiebungshindernisse bezeichneten Umstände nach § 53 AuslG den in § 55 AuslG umschriebenen Duldungsgründen gegenübergestellt und im einzelnen dargelegt, daß Gefahren, die dem abzuschiebenden Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatbezogene Abschiebungshindernisse), ausschließlich von § 53 AuslG erfaßt sind.

    Stellt es fest, daß auch in der Demokratischen Republik Kongo viele Menschen hiervon betroffen sind, bedarf es - anders als bei zwar nicht singulären, aber weniger verbreiteten Krankheiten und solchen Erkrankungen, die unter ausländerpolitischen Gesichtspunkten eine Befassung der obersten Landesbehörden sowie eine (bundes-)einheitliche Praxis nicht erfordern (vgl. das Urteil des Senats vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - DVBl 1998, 284) - einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG mit der Folge, daß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich nicht anwendbar, sondern durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zunächst gesperrt ist.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97
    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, d.h. einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden werden soll (Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 325 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] und vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.24 § 53 AuslG Nr. 3).

    Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren (BVerwGE 99, 324 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95]); sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde.

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97
    Gegenstand der Revision ist nur noch die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Abschiebung des Klägers in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. zur Auslegung des Rechtsschutzbegehrens nach § 53 AuslG Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - DVBl 1997, 1384 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist nämlich nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - a.a.O.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - beide gleichfalls zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97
    Sowohl an der Zielgerichtetheit der Rechtsgutsbeeinträchtigung als auch an deren staatlicher Urheberschaft fehlt es, wenn - wie hier - die Verschlimmerung einer Krankheit infolge unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht wird (vgl. Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - DVBl 1998, 271 [BVerwG 02.09.1997 - 9 C 40/96] , vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - alle zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der eine im Zielland der Abschiebung zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung, die weder der dortige Staat oder eine dortige staatsähnliche Organisation begeht noch diesen zugerechnet werden kann, tatbestandsmäßig i.S. des Art. 3 EMRK ist, hält der Senat aus den zuletzt im Urteil vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - (a.a.O.) angegebenen Gründen nicht für zutreffend.

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96

    Asylrecht - Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97
    Unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist nämlich nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - a.a.O.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - beide gleichfalls zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Sowohl an der Zielgerichtetheit der Rechtsgutsbeeinträchtigung als auch an deren staatlicher Urheberschaft fehlt es, wenn - wie hier - die Verschlimmerung einer Krankheit infolge unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht wird (vgl. Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - DVBl 1998, 271 [BVerwG 02.09.1997 - 9 C 40/96] , vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - alle zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97
    Unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist nämlich nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - a.a.O.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - beide gleichfalls zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97
    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, d.h. einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden werden soll (Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 325 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] und vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.24 § 53 AuslG Nr. 3).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 1 S. 3; vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Dies kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es - etwa bei Aids - um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG besteht (vgl. auch hierzu zuletzt Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beschränkt ist, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (Urteile vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 , vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 27. April 1998 - BVerwG 9 C 13.97 - NVwZ 1998, 973 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12).
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