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   BVerwG, 23.08.1996 - 9 C 144.95   

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https://dejure.org/1996,11447
BVerwG, 23.08.1996 - 9 C 144.95 (https://dejure.org/1996,11447)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.1996 - 9 C 144.95 (https://dejure.org/1996,11447)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 1996 - 9 C 144.95 (https://dejure.org/1996,11447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Anspruch auf Asyl - Vorliegen von Abschiebungshindernissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1996 - 9 C 144.95
    Die Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt allerdings - wie der Senat mit Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 1 = NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 9/95] = DVBl 1996, 203; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) erkannt hat - ebenso wie die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG grundsätzlich das Bestehen einer individuellen Gefahr voraus; § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fragt im Unterschied zu § 53 Abs. 4 AuslG nur nicht danach, ob diese Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist.

    Der erkennende Senat hat aber in seinem bereits erwähnten Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - (a.a.O.) entschieden, daß dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren ist.

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1996 - 9 C 144.95
    Es kann diese Feststellung - wie der Senat mit Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - (DokBer A 14/1996, 224 ) entschieden hat - nicht selbst treffen.
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1996 - 9 C 144.95
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - (Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 2 = DVBl 1996, 612 = NVwZ 1996, 476 [BVerwG 17.10.1995 - 9 C 15/95]; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) entschieden, daß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor den allgemeinen Folgen von Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten, sondern nur vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und damit allein vor geplanten, vorsätzlichen, auf eine bestimmte Person gezielte Übergriffen schützt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2003 - 2 L 376/95

    Bakongo, Folter, Extrem-Gefahr, Alleinstehender, Familienverband, Alter,

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Ansatz, Art. 3 EMRK beziehe sich nur auf staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe und dürfe nicht auf Maßnahmen Dritter ausgeweitet werden, gerade in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verteidigt (BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - BVerwG 9 C 144.95 - [juris], BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 [334]; BVerwGE 104, 265 [268 ff]).

    Solche nur allgemeinen Gefahren führen lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 6 Satz 2; 54 AuslG; das politische Ermessen wird durch das vorgehende Verfassungsrecht nur dann verdichtet, wenn die allgemeine Gefahrenlage so extrem ist, dass angenommen werden muss, jeder einzelne Rückkehrer werde "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" ausgeliefert sein, ohne dass andere gesetzliche Bestimmungen Schutz gewährten (BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 - BVerwG 9 C 144.95 -, S. 8 f; vgl. ferner: BVerwGE 99, 324 [328]; 102, 249 [258]; BVerwG, Urt. v. 08.12.1998 - BVerwG 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 [80 ff]; vgl. zuletzt: VGH BW, Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - [zur Demokratischen Republik Kongo]).

  • VG Frankfurt/Main, 15.03.2005 - 10 E 5331/02
    Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, Az.: 9 C 144.95; BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324).
  • VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 437/16

    Asylrecht: Anerkennung eines somalischen Staatsangehörigen als subsidiär

    Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95).
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