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   BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95   

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BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95 (https://dejure.org/1996,274)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1996 - 9 C 145.95 (https://dejure.org/1996,274)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1996 - 9 C 145.95 (https://dejure.org/1996,274)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsschutzes - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses - Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Asylanerkennung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht: Widerruf der Asylanerkennung und Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG , Begriff des "Kontingentflüchtlings"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1996, 255
  • DVBl 1996, 624
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.02.1992 - 9 C 77.89

    Asylverfahren - Kontigentflüchtlingsgesetz - Geltungsbereich des

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95
    Die Entscheidung hierüber trifft das Bundesministerium des Innern (im Anschluß an das Urteil vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 77.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 150).«.

    Der Senat hat im Urteil vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 77.89 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 150) im einzelnen dargelegt, daß das Kontingentflüchtlingsgesetz nicht allgemein für Ausländer, sondern nur für ausländische Flüchtlinge gilt, also für Ausländer, die sich in einer Verfolgungssituation befinden, wobei die Verfolgung nicht notwendig politischer Art sein muß, oder deren Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet ist.

    Bereits im Urteil vom 17. Februar 1992 - BVerwG 9 C 77.89 - (a.a.O.) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß das Kontingentflüchtlingsgesetz auf Flüchtlinge Anwendung findet, die "nicht nur vorübergehend" in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.1994 - A 13 S 2772/94

    Keine Beteiligung des Bundesbeauftragten am Widerruf der Asylberechtigung;

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1996 - 9 C 145.95
    Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, daß durch die vom Verwaltungsgerichtshof durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 22. November 1994 - VGH A 13 S 2772/94 - (InfAuslR 1995, 81), angeführten Zeitungsberichte aus der damaligen Zeit eine entsprechende, hinreichend eindeutige Verlautbarung des Bundesministers des Innern belegt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1997 - A 16 S 2955/96

    Sog "albanische Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge; Widerruf

    Maßgeblich für die Auslegung ist dabei der nach außen rechtlich verbindlich verlautbarte Wille des BMI, wie er regelmäßig bei der Ankunft der übernommenen Flüchtlinge in Deutschland in Erscheinung tritt; ein späterer Sinneswandel ist unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Ihr Status ist vielmehr vom Fortbestand des ursprünglichen Verfolgungsanlasses unabhängig und damit notwendig auf lebenslangen Aufenthalt und auf Integration angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.), wobei die Eingliederungshilfen nach §§ 3 und 4 HumHiG diese Integration absichern.

    Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sind diese Erlöschensgründe als abschließend anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Der Dauercharakter der "Aufnahme" nach § 1 Abs. 1 HumHiG ergibt sich schließlich auch als Rückschluß aus der in § 1 Abs. 3 HumHiG n.F. vorgeschriebenen Rechtsfolge der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Diesen Vorschriften läßt sich ein gemeinsamer Leitgedanke dahin entnehmen, daß in den Verfahren, die die Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung betreffen, gleichzeitig umfassend und lückenlos auch über alle in Betracht kommenden Arten und Formen des (Abschiebungs)Schutzes durch das fachlich berufene Bundesamt verbindlich entschieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, VBlBW 1996, 255; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.2.1997 - A 13 S 3550/95 - sowie - allerdings noch mit anderer Begründung - Urteil vom 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 -, InfAuslR 1995, 81ff.).

    Zu Recht hat das Bundesamt - auch insofern unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens und in eigener sachlicher Zuständigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, VBlBW 1996, 255; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 27.11.1996, a.a.O.) - auch festgestellt, daß bei den Klägern Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - A 16 S 503/96

    Sog "Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge iSd HumHiG;

    Diesen Vorschriften läßt sich ein gemeinsamer Leitgedanke dahin entnehmen, daß in den Verfahren, die die Schutzgewährung wegen politischer Verfolgung betreffen, gleichzeitig umfassend und lückenlos auch über alle in Betracht kommenden Arten und Formen des (Abschiebungs)Schutzes durch das fachlich berufene Bundesamt verbindlich entschieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, VBlBW 1996, 255; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.2.1997 - A 13 S 3550/95 - sowie - allerdings noch mit anderer Begründung - Urteil vom 22.11.1994 - A 13 S 2772/94 -, InfAuslR 1995, 81ff.).

    Maßgeblich für die Auslegung ist dabei der nach außen rechtlich verbindlich verlautbarte Wille des BMI, wie er regelmäßig bei der Ankunft der übernommenen Flüchtlinge in Deutschland in Erscheinung tritt; ein späterer Sinneswandel ist unbeachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Ihr Status ist vielmehr vom Fortbestand des ursprünglichen Verfolgungsanlasses unabhängig und damit notwendig auf lebenslangen Aufenthalt und auf Integration angelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.), wobei die Eingliederungshilfen nach §§ 3 und 4 HumHiG diese Integration absichern.

    Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte sind diese Erlöschensgründe als abschließend anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Der Dauercharakter der "Aufnahme" nach § 1 Abs. 1 HumHiG ergibt sich schließlich auch als Rückschluß aus der in § 1 Abs. 3 HumHiG n.F. vorgeschriebenen Rechtsfolge der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996, a.a.O.).

    Zu Recht hat das Bundesamt - auch insofern unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens und in eigener sachlicher Zuständigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, VBlBW 1996, 255; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 27.11.1996, a.a.O.) - auch festgestellt, daß beim Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.

  • VGH Bayern, 22.12.2010 - 19 B 09.824

    Erforderlichkeit eines Verfolgungsschicksals i.R.d. Berufung eines jüdischen

    Die Rechtstellung nach § 1 Abs. 1 HumHAG entsteht zwar ausschließlich kraft Gesetzes, weil es insoweit ein Anerkennungs- oder Feststellungsverfahren nicht gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.2.1996, InfAuslR 1996, 322 [324]) mit der Folge, dass auch die amtliche Bescheinigung, die gemäß § 2 HumHAG jeder Flüchtling im Sinne des § 1 HumHAG zum Nachweis seiner Rechtsstellung erhält, nur deklaratorische Bedeutung besitzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.1999, InfAuslR 2000, 466).

    Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass die aus der ehemaligen Sowjetunion stammenden jüdischen Emigranten nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 HumHAG fielen, weil es bei ihnen - insoweit unstreitig - an einer konkreten Verfolgungssituation (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 17.2.1992, NVwZ 1993, 187 [188]; Beschluss vom 27.2.1996, InfAuslR 1996, 322 [324]) fehlt und sie sich deshalb nicht auf den in § 1 Abs. 1 HumHAG verheißenen Schutz von Art. 2 bis 34 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) berufen dürften (so aber VG Augsburg, Urteil vom 18.9.2001 - Au 1 K 01.451 - ; VG Augsburg, Beschluss vom 11.7.2007 - Au 1 S 07.622 - ).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers darf der Wegfall der Umstände, die den aufgenommenen Ausländer seinerzeit zum Flüchtling haben werden lassen, den Bestand des einmal erworbenen Status als Kontingentflüchtling nicht berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1996 - 9 C 145.95 -, InfAuslR 1996, 322 [324]).

    Zwar hat der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1996 (InfAuslR 1996, 322 [324]) mit Wirkung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I, S. 2588) mit § 2 b HumHAG einen Widerrufstatbestand eingeführt, nach dem die Rechtsstellung des § 1 HumHAG entzogen werden kann, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 AufenthG) in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, nicht mehr vorliegen.

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