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   BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14   

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BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14 (https://dejure.org/2015,7046)
BVerwG, Entscheidung vom 15.04.2015 - 9 C 15.14 (https://dejure.org/2015,7046)
BVerwG, Entscheidung vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 (https://dejure.org/2015,7046)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Beitragsbescheide für "Altanschließer"

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Anschlussbeitragsrecht: Jahrelanger Streit der Altanschließer beendet

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anschlussgebühren für Abwasserentsorgung bei "Altanschließern" rechtens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14
    Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) aufgestellten Grundsätze über die zeitliche Befristung der Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich seien auf die Erhebung von Abwasseranschlussbeiträgen nicht übertragbar.

    Zwar verstößt das angefochtene Urteil insoweit gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, als es entgegen dem gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) ausführt, der vorgenannte Grundsatz setze der Heranziehung zu Anschlussbeiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung keine von den Umständen des Einzelfalls unabhängige zeitliche Grenze.

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42 ff.).

    Dementsprechend hat das Gericht einen Verzicht auf diese Regelung nicht als Möglichkeit zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands in Erwägung gezogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 50).

    Darüber hinaus hat es ausdrücklich festgestellt, dass der verfassungsrechtlich gebotenen zeitlichen Begrenzung der Heranziehung zu Beiträgen weder ein fehlendes Vertrauen des Bürgers auf seine Nichtberücksichtigung noch das Fortwirken des Vorteils entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 44 f.).

    Denn es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42).

    Auch wenn diese in erster Linie dem Interesse der beitragserhebenden Körperschaften diente, trug sie doch dazu bei, dass die hiervon betroffenen Beitragsschuldner über die Möglichkeit der Beitragserhebung nicht "dauerhaft im Unklaren" (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 45) waren, sondern vielmehr die Gewissheit hatten, dass sie jedenfalls bis zum Ablauf der darin genannten Frist mit der Heranziehung zu Anschlussbeiträgen rechnen mussten.

    Insbesondere steht Bundesverfassungsrecht dieser Auslegung - auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) - nicht entgegen.

    Zwar schützt danach das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 41).

    Die Bestimmung der ab dem Eintritt der Vorteilslage zu bemessenden Ausschlussfrist muss nicht nur die Erwartung des Begünstigten auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung, sondern auch das öffentliche Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Anlage berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 40).

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) nicht entschieden, schon eine 12-jährige Dauer verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 37).

    Für deren Festlegung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 46).

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14
    Die vorgenannten Grundsätze gelten für das gesamte Beitragsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16 f.; OVG Münster, Urteil vom 30. April 2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 ; Driehaus, KStZ 2014, 181 ; Schmitt, KommJur 2013, 367 ).

    Jedenfalls für Beiträge, die nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden, dürfte zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze auch ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG M-V - sowohl im Wege der Analogie (so für Erschließungsbeiträge VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 ) als auch vermittelt über den Grundsatz von Treu und Glauben (so für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 28, 31 ff.) - ausscheiden.

  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Dritten durch die Gemeinde i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14
    Obschon die Vorschrift unmittelbar nur Anwendung findet, wenn eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor dem Stichtag in Betracht kam, lässt sich ihr erst recht auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - noch keine wirksame Beitragssatzung bestand, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen (ebenso zum brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 29 und vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - juris Rn. 22 f., Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - juris Rn. 60 f.; hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 35).

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) nicht entschieden, schon eine 12-jährige Dauer verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14
    Die vorgenannten Grundsätze gelten für das gesamte Beitragsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16 f.; OVG Münster, Urteil vom 30. April 2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 ; Driehaus, KStZ 2014, 181 ; Schmitt, KommJur 2013, 367 ).

    Jedenfalls für Beiträge, die nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden, dürfte zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze auch ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG M-V - sowohl im Wege der Analogie (so für Erschließungsbeiträge VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 ) als auch vermittelt über den Grundsatz von Treu und Glauben (so für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 28, 31 ff.) - ausscheiden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1999 - 15 A 2880/96

    Kanalanschlußbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14
    Einer verfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V dahingehend, dass eine zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene Beitragssatzung rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden muss, zu dem die ursprünglich nichtige Beitragssatzung in Kraft treten sollte (so zu § 22 Abs. 1 SächsKAG: OVG Bautzen, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 A 478/10 - juris Rn. 8 ff., sowie zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW: OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 - NVwZ-RR 2000, 535 ), steht schließlich der Wortlaut der Vorschrift wie auch § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V entgegen.
  • OVG Sachsen, 25.04.2013 - 5 A 478/10
    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14
    Einer verfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V dahingehend, dass eine zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene Beitragssatzung rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden muss, zu dem die ursprünglich nichtige Beitragssatzung in Kraft treten sollte (so zu § 22 Abs. 1 SächsKAG: OVG Bautzen, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 A 478/10 - juris Rn. 8 ff., sowie zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW: OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 - NVwZ-RR 2000, 535 ), steht schließlich der Wortlaut der Vorschrift wie auch § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V entgegen.
  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 4.01

    Vorhaben- und Erschließungsplan; Bindung an Baunutzungsverordnung;

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14
    Da das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift offen gelassen hat, kann sie der erkennende Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 4 ZPO selbständig auslegen, obwohl sie nicht zum revisiblen Bundesrecht i.S.d. § 137 Abs. 1 VwGO gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2014 - 9 N 69.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14
    Obschon die Vorschrift unmittelbar nur Anwendung findet, wenn eine wirksame Beitragssatzung bestand und deshalb ein Ablauf der Festsetzungsfrist vor dem Stichtag in Betracht kam, lässt sich ihr erst recht auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - noch keine wirksame Beitragssatzung bestand, der Wille des Gesetzgebers entnehmen, eine Beitragserhebung jedenfalls bis zum 31. Dezember 2008 zu ermöglichen (ebenso zum brandenburgischen Landesrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 - juris Rn. 29 und vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 - juris Rn. 22 f., Urteil vom 14. November 2013 - 9 B 34.12 - juris Rn. 60 f.; hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 - juris Rn. 35).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14
    Zudem unterliegt es - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 139 BGB (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. - BVerfGE 88, 203 ) - angesichts der gesetzgeberischen Intention, einen zeitlichen Spielraum für die Lösung insbesondere der sog. Altanschließerproblematik zu schaffen, keinem Zweifel, dass der Gesetzgeber, wäre er sich der Notwendigkeit einer weitergehenden Regelung bewusst gewesen, eine gesetzliche Ausschlussfrist nicht vor dem 31. Dezember 2008 hätte enden lassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2013 - 14 A 213/11

    Erlass einesAusgleichsbetragsbescheides nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

    Auszug aus BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14
    Die vorgenannten Grundsätze gelten für das gesamte Beitragsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16 f.; OVG Münster, Urteil vom 30. April 2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 ; Driehaus, KStZ 2014, 181 ; Schmitt, KommJur 2013, 367 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

  • BVerwG, 24.04.2012 - 9 BN 1.12

    Notwendigkeit der Kenntnisnahme und der Erwägung des Vortrags der Parteien zur

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16

    Anschlussbeiträge; Divergenz; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit;

    Trifft es zu, dass die vom Bundesverfassungsgericht als - gegenüber dem Gebot der Rechtssicherheit - nachrangig bewerteten Abwägungsgründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - Rn. 9) nur im Zusammenhang mit gesetzlichen Regelungen von nachrangiger Bedeutung sind, die (gar) keine zeitliche Obergrenze für eine Abgabenerhebung vorsehen, oder ist für die Ermittlung einer zeitlichen Obergrenze zumindest deren Rechtsgedanke zu berücksichtigen?.

    b) Der Beschluss des Berufungsgerichts weicht auch nicht von einem tragenden Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015- 9 C 15.14 - ab.

    Denn es sei Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - juris, ebenso Urteil gleichen Datums - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218, jeweils Rn. 13).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 212/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    Denn das BVerwG (Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 u. a. -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 139/13 u. a. -) hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg Vorpommern die Möglichkeit offen gelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31. Dezember 2008 zu bestimmen.

    Das BVerwG (Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 139/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 16.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 140/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 17.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 142/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 18.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 143/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 207/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 20.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 208/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 21.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 210/13 - vgl. hierzu Aussprung in Aussprung/Siemens/Holz, KAG M-V, § 7 Erläuterung 8.1.4.6 Seite 86) hat für die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern durch Urteile vom 15. April 2015 die Revisionen der dortigen Kläger gegen die Urteile des OVG Greifswald vom 1. April 2014 zurückgewiesen, weil die Beitragserhebung noch innerhalb der Übergangsfrist des § 12 Abs. 2 KAG M-V in der bis zum 29. Juli 2016 geltenden Fassung erfolgt sind, d. h. bis zum 31. Dezember 2008.

    "Bei der konkreten Ausgestaltung einer landesgesetzlichen Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich des gesetzlich zu schaffenden Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für Vorteile (hier: durch Anschluss an eine gemeindliche Einrichtung) einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, zu (BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 15/14 - u. a.; vergleiche BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2016 - 15 A 1068/15

    Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation i.R.d. öffentlichen Interesses als

    Aus den im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2013 - 1 BvR 1282/13 -, juris, und vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 = NVwZ 2013, 1004 = juris, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 u. a. -, NVwZ-RR 2015, 786 = juris, und vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 = NWVBl.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2016 - 1 L 217/13

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser

    Denn das BVerwG (Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 u. a. -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 139/13 u. a. -) hat dem Landesgesetzgeber in Mecklenburg Vorpommern die Möglichkeit offen gelassen, eine weitergehende und längere Festsetzungsverjährungsfrist als den 31. Dezember 2008 zu bestimmen.

    Das BVerwG (Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 139/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 16.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 140/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 17.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 142/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 18.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 143/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 207/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 20.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 208/13 - BVerwG, Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 21.14 -, vorgehend OVG Greifswald, Urt. vom 1. April 2014 - 1 L 210/13 - vgl. hierzu Aussprung in Aussprung/Siemens/Holz, KAG M-V, § 7 Erläuterung 8.1.4.6 Seite 86) hat für die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern durch Urteile vom 15. April 2015 die Revisionen der dortigen Kläger gegen die Urteile des OVG Greifswald vom 1. April 2014 zurückgewiesen, weil die Beitragserhebungen noch innerhalb der Übergangsfrist des § 12 Abs. 2 KAG M-V in der bis zum 29. Juli 2016 geltenden Fassung erfolgt sind, d. h. bis zum 31. Dezember 2008.

    "Bei der konkreten Ausgestaltung einer landesgesetzlichen Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich des gesetzlich zu schaffenden Ausgleichs zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für Vorteile (hier: durch Anschluss an eine gemeindliche Einrichtung) einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann, zu (BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 15/14 - u. a.; vergleiche BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18

    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag;

    Der Grundsatz von Treu und Glauben ist aber nicht geeignet, das Fehlen einer normativen zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 10.9.2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 7 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 45; Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 15.14 - juris Rn. 13).
  • OVG Sachsen, 21.04.2016 - 5 A 493/14

    Anschlussbeiträge; besondere Festsetzungsfrist; Verfassungsmäßigkeit;

    Auch eine 18jährige Frist verletzt deshalb nicht die Grenze des Zumutbaren (BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 - 9 C 15.14 und 9 C 19.14 -, jeweils juris Rn. 17).

    Denn insoweit maßgebend ist nur die beitragsrelevante Vorteilslage, deren Verschaffung mit den zu erhebenden Beiträgen finanziert werden soll und die frühestens mit der Wiedervereinigung 1990 eingetreten sein kann, als erstmals unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten wurde, das Schmutzwasser mittels einer kommunalen öffentlichen Einrichtung zu entsorgen, für die nunmehr Beiträge erhoben werden sollen (so zum vergleichbaren Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern: BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 a. a. O., jeweils juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 40).

    Im Übrigen ist im Freistaat Sachsen eine lange Frist, innerhalb der längsten Beiträge für eine in der Vergangenheit verschaffte Vorteilslage erhoben werden können, durch die hier zu bewältigenden besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung gerechtfertigt, die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben (grundlegender Verwaltungsumbau, Herstellung kommunaler Strukturen und dafür nötiger Rechtsgrundlagen, Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur) geprägt waren (vgl. BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 a. a. O., jeweils juris Rn. 17 a. E.).

  • VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Einrichtung; Schmutzwasserbeseitigung

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 (u. a. zum Az. 9 C 15.14) festgestellt, dass Zweifel zu äußern seien, ob die Beitragserhebung nach dem 31. Dezember 2008 aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V noch den verfassungsmäßigen Grundsätzen der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit entspreche.

    In mehreren Urteilen vom 15. April 2015 (9 C 15.14 bis 9 C 21.14, in juris ist vollständig die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 9 C 19/14 dokumentiert, in den Druckmedien etwa veröffentlicht in NVwZ-RR 2015, 786) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die vorgenannten verfassungsrechtlichen Grundsätze für das gesamte Beitragsrecht gelten und damit auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern anwendbar sind.

    Darüber hinaus hat es ausdrücklich festgestellt, dass der verfassungsrechtlich gebotenen zeitlichen Begrenzung der Heranziehung zu Beiträgen weder ein fehlendes Vertrauen des Bürgers auf seine Nichtberücksichtigung noch das Fortwirken des Vorteils entgegensteht (BVerwG, Urteile vom 15. April 2015, a. a. O., Rn. 9 unter Hinweis auf BVerfGE 133, 143 ff. Rn. 44 f.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2018 - 1 LB 426/18

    Anschlussbeitrag für Schmutzwasser - zeitlich unbegrenzte Beitragserhebung -

    Er beruhte auf dem zu dieser Zeit gültigen KAG M-V. Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - das KAG M-V in der damals geltenden Fassung nicht für verfassungswidrig eingestuft.

    Auf der Basis der Entscheidung des BVerfG vom 5. März 2013 und der Urteile des BVerwG vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 u. a. - bedurfte es nach ganz herrschender Auffassung - auch für Mecklenburg-Vorpommern - einer gesetzlichen Regelung über die zeitliche Höchstgrenze der Abgabenerhebung.

    Das OVG Koblenz hat in seinem Urteil vom 6. November 2017 die Rechtsauffassung vertreten, dass es keiner gesetzlichen Regelung bedürfe und der Rechtsprechung des 9. Senates des BVerwG im Urt. vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - nicht zu folgen sei; vielmehr sei ein Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG RP zulässig (juris, Rn. 40).

  • OVG Sachsen, 18.08.2016 - 5 A 464/15

    Schmutzwasserbeitrag, besondere Festsetzungsfrist, Verjährung, Verwirkung

    Auch eine 18jährige Frist verletzt deshalb nicht die Grenze des Zumutbaren (BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 - 9 C 15.14 und 9 C 19.14 -, jeweils juris Rn. 17).

    Denn insoweit maßgebend ist nur die beitragsrelevante Vorteilslage, deren Verschaffung mit den zu erhebenden Beiträgen finanziert werden soll und die frühestens mit der Wiedervereinigung 1990 eingetreten sein kann, als erstmals unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung der rechtlich gesicherte Vorteil geboten wurde, das Schmutzwasser mittels einer kommunalen öffentlichen Einrichtung zu entsorgen, für die nunmehr Beiträge erhoben werden sollen (so zum vergleichbaren Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern: BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 a. a. O., jeweils juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 40).

    Im Übrigen ist im Freistaat Sachsen eine lange Frist, innerhalb der längsten Beiträge für eine in der Vergangenheit verschaffte Vorteilslage erhoben werden können, durch die hier zu bewältigenden besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung gerechtfertigt, die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben (grundlegender Verwaltungsumbau, Herstellung kommunaler Strukturen und dafür nötiger Rechtsgrundlagen, Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur) geprägt waren (vgl. BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 a. a. O., jeweils juris Rn. 17 a. E.).

  • BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22

    Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage

    Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) ist höchstrichterlich geklärt, dass das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor schützt, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können, weshalb Regelungen über eine zeitliche Begrenzung für die Erhebung vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben verfassungsrechtlich geboten sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 8).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2017 - 1 LZ 557/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; Entstehen der Beitragspflicht; Verjährung

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2019 - 1 LZ 731/17

    Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen; Bestehen einer wirksamen Satzung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2019 - 1 LZ 200/17

    Schmutzwasserbeiträge: Gültigkeit einer Maßstabsregelung; vorrangige Bestimmung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17

    Erhebung eines Niederschlagswasserbeitrags; Entstehen der Beitragspflicht;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2015 - 1 K 46/11

    Normenkontrolle einer Trinkwasserbeitragssatzung

  • VG Schwerin, 20.11.2015 - 4 B 1851/15

    Folgen einer Maßnahme nach § 26 ZVG für die eigentumsrechtliche Position des

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2019 - 1 L 137/12

    Wahl eines Beitragsmaßstabes; Auslösung der sachlichen Beitragspflicht durch

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2019 - 1 L 247/13

    Ausbaubeitrag - Schmutzwasser; Einzelfragen der Beitragskalkulation

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2016 - 1 K 8/13

    Bestimmtheit einer Beitragssatzung bezüglich der beitragspflichtigen Benutzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2017 - 1 LZ 599/17

    Verfassungsgemäßheit von § 9 Abs. 3 KAG MV

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2020 - 1 LZ 90/17

    Ausbaubeiträge nach Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern - Schmutzwasserbeiträge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2015 - 9 N 13.14

    Geltung der AO (juris: AO 1977) als Landesrecht

  • VG Greifswald, 18.04.2019 - 3 A 129/18

    Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen für Flächen des komplexen Wohnungsbaus aus

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