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OVG Schleswig-Holstein, 07.11.2001 - 9 C 15/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zulassung zum Studium des Sozialwesens; Festsetzung der aufzunehmenden Studienanfänger in Zulassungszahlenverordnung ; Ordnungsgemäße Ermittlung der Zulassungszahlen; Rechtspflicht zur sofortigen Besetzung zusätzlich festgestellter Studienplätze
- Judicialis
VwGO § 123 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; ZulassungszahlenVO vom 21. Mai 2001 SH § 1 Nr. 5 a)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Schleswig-Holstein, 08.12.2000 - 3 N 28/00
Pharmazie, Wintersemester 2000/2001, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.11.2001 - 9 C 15/01
Es besteht keine Rechtspflicht der Antragsgegnerin, solche zusätzlich festgestellten Studienplätze bereits zum Wintersemester zu besetzen (std. Rspr. der Kammer, so bereits Beschluss vom 20.10.1994 - 9 C 49/94 u.a. -, bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 12.12.1994 - 3 N 55/94 u.a. - ferner Beschlüsse vom 16.10.1998 - 9 C 81/98 -, 04.10.1999 - 9 C 46/99 -, 23.10.2000 - 9 C 74/00 - sowie vom 30.10.2000 - 9 C 195/00 -, letzterer bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2000 - 3 N 28/00 -).Den zuletzt genannten rechtlichen Ansatz hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 08. Dezember 2000 - 3 N 28/00 -, der ein numerus-clausus-Verfahren zum Studienfach Pharmazie mit derselben Konstellation der Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf das Wintersemester und das anschließende Sommersemester betraf wie hier bei der begehrten Zulassung zum Studiengang Sozialwesen, (nochmals) ausdrücklich bestätigt.
- BVerwG, 22.12.1989 - 7 B 82.89
Kapazitätserschöpfungsgebot bei der Studienplatzvergabe - Ermittlung der …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.11.2001 - 9 C 15/01
...Bereits im Vorjahr ist ausführlich dargelegt worden, dass der diese Rechtsansicht maßgeblich begründende Umstand ist, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) einer das ganze Studienjahr erfassenden Berechnung der Aufnahmekapazität nicht entgegensteht (so auch ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -,NVwZ-RR 1990, 349).