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   BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90   

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BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90 (https://dejure.org/1992,212)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 (https://dejure.org/1992,212)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 1992 - 9 C 155.90 (https://dejure.org/1992,212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) im Fall der ordnungsrechtlichen Anordnung der Rückkehr eines Asylbewerbers in das ihm zugewiesene Bundesland - Folgen des Handelns wider die aus dem Zuweisungsbescheid resultierende Verweilpflicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 22 Abs. 1, 5, 8 § 26 § 27 § 32 Abs. 1
    Begriff der »Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz« - Rechtswirkungen eines Zuweisungsbescheids nach § 22 Abs. 5 AsylVfG - Rückkehrpflicht in das zugewiesene Bundesland - Durchsetzung der Rückkehrpflicht - zuständige Behörde - kein Wegfall der Rückkehrpflicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1348 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 276
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 28.89

    Gesetzesbegriff der Aufenthaltsermöglichung - Vom Asylverfahren losgelöste

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90
    Ein solcher Anschlußaufenthalt, der mit dem Betreiben des Asylverfahrens in keinem Zusammenhang mehr steht, kann zwar - entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts - je nach Lage des Falles auch durch eine Duldung bewirkt werden (vgl. Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 5).

    (Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28.89 - a.a.O.), nicht gesprochen werden.

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 2.88

    Verfahren und Rechtsschutz bei Asylfolgeantrag

    Auszug aus BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90
    Sowohl unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Lastenverteilung unter den Bundesländern als auch unter dem Gesichtspunkt, daß der abgelehnte oder seinen Anspruch nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch Antragsrücknahme nicht mehr weiterverfolgende Asylbewerber die Durchsetzung seiner Ausreisepflicht nicht soll erschweren können, ist daher unter der Dauer des Asylverfahrens auch in § 22 Abs. 1 AsylVfG das gesamte Verfahren einschließlich seiner aufenthaltsrechtlichen Abwicklung zu verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 2.88 - BVerwGE 80, 313 [BVerwG 25.10.1988 - 9 C 2/88]).
  • BVerwG, 20.01.2010 - 1 B 1.09

    Unterbringungspflicht; bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber; Asylverfahren;

    Hinsichtlich der Behandlung des Hauptantrags (betreffend die Kostenerstattung nach dem Aufnahmegesetz 1982/1997) rügt die Beschwerde zunächst, dass das Berufungsurteil von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 - BVerwG 7 B 155.92 - (Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 89 S. 27) i.V.m. dem Beschluss vom 30. Mai 1990 - BVerwG 9 B 223.89 - (Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 108 S. 16) und dem Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 155.90 - (Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4 S. 4) abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Das Asylverfahren ende nach der Rechtsprechung zu § 22 AsylVfG (Urteil vom 31. März 1992 a.a.O.), wenn der Asylbewerber im Anschluss an die endgültige Ablehnung seines Asylbegehrens aus dem Bundesgebiet ausreise oder wenn ihm ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werde.

    Diesem sicherheitspolitischen Anliegen wird vielmehr auf der Ebene des einfachen Gesetzes durch die Fortgeltung der Zuweisungsentscheidung für die Zeit der aufenthaltsrechtlichen Abwicklung (Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 155.90 - a.a.O. S. 9 f. zu § 22 AsylVfG a.F., vgl. jetzt § 50 AsylVfG) Rechnung getragen, welche ersichtlich keine Konkretisierung des Asylgrundrechts darstellt.

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Ebenso wie für die anderen das Widerspruchs- und das Gerichtsverfahren betreffenden Sondervorschriften des Asylverfahrensgesetzes (§§ 11, 74 ff. AsylVfG) ist der Anwendungsbereich des § 78 AsylVfG danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz hat (vgl. Urteil vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 155.90 - Buchholz 402.25 § 22 AsylVfG Nr. 4 = NVwZ 1993, 276 (zu § 32 Abs. 1 AsylVfG a.F.)).
  • VG Göttingen, 29.04.1994 - 3 B 3220/94

    Rechtmäßigkeit einer Rückkehraufforderung; Notwendigkeit einer sofort

    Diese Rückkehrverpflichtung ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, daß derjenige, der einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat, zu dessen Beseitigung verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276/277).

    Unter dem Gesichtspunkt gleichmäßiger Lastenverteilung unter den Bundesländern zählt daher zur Dauer des Asylverfahrens i.S.d. § 22 Abs. 1 AsylVfG 1982/91 bzw. zur Durchführung des Asylverfahrens i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1/2 AsylVfG 1992/93 das gesamte Verfahren einschließlich seiner aufenthaltsrechtlichen Abwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1992, a.a.O., S. 278; Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 2.88 -, NVwZ 1989, 473/474 f.).

    Die Zuweisungsentscheidung nach § 22 Abs. 5 AsylVfG 1982/91 bleibt daher auch bei einer bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrages - wie hier - solange wirksam, bis der Ausländer ausgereist ist oder ihm der Aufenthalt ungeachtet der bestandskräftigen Asylablehnung aus asylverfahrensunabhängigen Gründen ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1992, a.a.O., S. 278).

    Da auch in der Folgezeit - insbesondere während und nach dem im Jahre 1993 anhängig gewesenen gerichtlichen Eilverfahren 4 B 4254/93 - seitens des Antragsgegners keine förmlichen schriftlichen Duldungen i.S.v. § 55 AuslG 1990 ergangen sind, kann von einer in Niedersachsen erfolgten "faktischen Konzedierung des Anschlußaufenthalts, bei dem der weitere Verbleib des Ausländers im Inland aus dem Zusammenhang mit dem seinerzeit betriebenen Asylverfahren gelöst erscheint" (BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, NVwZ 1990, 673), schlechterdings nicht gesprochen werden (so auch BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276/278; OVG Münster, Beschluß vom 18.04.1989 - 19 B 585/89 -, NWVBL 1989, 446/448).

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Vergütung von Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten

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