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   BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95   

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https://dejure.org/1996,717
BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95 (https://dejure.org/1996,717)
BVerwG, Entscheidung vom 06.08.1996 - 9 C 169.95 (https://dejure.org/1996,717)
BVerwG, Entscheidung vom 06. August 1996 - 9 C 169.95 (https://dejure.org/1996,717)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten - Klagebefugnis - Abschiebungsschutz - Abschiebungshindernis - Asylbewerber unbekannten Aufenthalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten; Asylverfahrensrecht - Klage gegen Feststellung eines Abschiebungshindernisses, "Untertauchen" des beigeladenen Asylbewerbers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 323
  • NVwZ 1997, 1136
  • DVBl 1997, 180
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95

    Generalbeteiligungserklärung - Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten -

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95
    Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten kann auch gegen Entscheidungen des Bundesamtes nach § 53 AuslG klagen (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 7.95 -, BVerwGE 99, 38).

    Um diese Aufgaben - auch nach der Erweiterung der Entscheidungszuständigkeiten des Bundesamtes - wirksam zu erfüllen und wegen der weitgehenden Identität der rechtlichen Kriterien und tatsächlichen Umstände, auf die es für die Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG und die Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG einerseits und das Bestehen von Abschiebungshinternissen nach § 53 AuslG andererseits ankommt, ist ein Recht des Bundesbeauftragten zur Klage auch gegen weisungsgebunden ergehende Entscheidungen des Bundesamtes - wie solche nach § 53 AuslG - sinnvoll und sachgemäß (vgl. BVerwGE 99, 38 (42) [BVerwG 27.06.1995 - 9 C 7/95] zur Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).

  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 53.86

    Minderjähriger Asylbewerber - Ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht - Eigener

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95
    Zutreffend ist die Ausgangsüberlegung des Oberverwaltungsgerichts, daß derjenige, der den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes beantragt, ein Interesse an der begehrten behördlichen Entscheidung haben muß (BVerwGE 75, 304 (307) [BVerwG 13.01.1987 - 9 C 53/86]; 42, 115 [BVerwG 23.03.1973 - IV C 2/72]; vgl. auch BVerwGE 20, 124).

    Im Rechtsstreit erfüllt das Rechtsschutzinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis die Funktion des Sachbescheidungsinteresses im Verwaltungsverfahren (vgl. BVerwGE 75, 304).

  • BVerwG, 17.12.1964 - I C 130.63

    Rechtmäßigkeit der Klage gegen die Versagung einer Baugenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95
    Zutreffend ist die Ausgangsüberlegung des Oberverwaltungsgerichts, daß derjenige, der den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes beantragt, ein Interesse an der begehrten behördlichen Entscheidung haben muß (BVerwGE 75, 304 (307) [BVerwG 13.01.1987 - 9 C 53/86]; 42, 115 [BVerwG 23.03.1973 - IV C 2/72]; vgl. auch BVerwGE 20, 124).
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95
    Zutreffend ist die Ausgangsüberlegung des Oberverwaltungsgerichts, daß derjenige, der den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes beantragt, ein Interesse an der begehrten behördlichen Entscheidung haben muß (BVerwGE 75, 304 (307) [BVerwG 13.01.1987 - 9 C 53/86]; 42, 115 [BVerwG 23.03.1973 - IV C 2/72]; vgl. auch BVerwGE 20, 124).
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 2.71

    Durchführung des Widerspruchsverfahrens - Genehmigung für das Aufstellen von

    Auszug aus BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95
    Zutreffend ist die Ausgangsüberlegung des Oberverwaltungsgerichts, daß derjenige, der den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes beantragt, ein Interesse an der begehrten behördlichen Entscheidung haben muß (BVerwGE 75, 304 (307) [BVerwG 13.01.1987 - 9 C 53/86]; 42, 115 [BVerwG 23.03.1973 - IV C 2/72]; vgl. auch BVerwGE 20, 124).
  • BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02

    Fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für Betreibensaufforderung; Fehlen

    Berechtigte Zweifel am Fortbestehen seines Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z.B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet (vgl. Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 169.95 - BVerwGE 101, 323 ) oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten.
  • SG Duisburg, 13.02.2018 - S 49 AS 1276/15

    Obliegenheit zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift durch den

    a) Teilweise wird davon ausgegangen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht länger gegeben sei, wenn ein Kläger zwischenzeitlich so untergetaucht ist, dass sein gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist und er zugleich unerreichbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 169/95, juris, Rn. 12; OVG Thüringen, Beschl. v. 02.07.1999 - 3 ZEO 1154/989; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER, juris, Rn. 7 ff. - "Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Kläger in einer Sache längere Zeit nichts mehr von sich hören lässt, insbesondere auf Schriftsätze der Gegenseite und Anfragen des Gerichts nicht reagiert [ ].

    Die dadurch ausgelöste gerichtliche Unaufklärbarkeit des Fortbestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses muss insofern zu Lasten des beweisbelasteten Klägers gehen, wenn dieser durch einen Wegzug mit unbekannten Aufenthalt, ohne dem Gericht oder ggf. seinem Prozessbevollmächtigten seine neue Anschrift mitzuteilen, ein erhebliches Anzeichen dafür setzt, dass er am Fortgang und Ausgang des Prozesses - über dessen Ergebnis er nicht einmal informiert werden könnte - nicht mehr länger interessiert ist (in diesem Sinne wohl auch: BVerwG, Urt. v. 06.08.1996 - 9 C 169/95, juris, Rn. 12).

  • VGH Bayern, 08.08.2018 - 5 ZB 18.844

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Das Vorliegen eines anerkennenswerten Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, so dass die Behörde bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse jedenfalls nicht zur Sache entscheiden muss (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1973 - IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115 = juris Rn. 14; U.v. 6.8.1996 - 9 C 169.95 - BVerwGE 101, 323 = juris Rn. 11 m.w.N.; B.v. 30.6.2004 - 7 B 92.03 - BayVBl 2004, 728 = juris Rn. 24; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 22 Rn. 77 ff.).
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