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   BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89   

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BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 (https://dejure.org/1990,31)
BVerwG, Entscheidung vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 (https://dejure.org/1990,31)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 (https://dejure.org/1990,31)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AsylVfG § 1; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 139
  • NJW 1991, 649 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 1175
  • DVBl 1990, 1064
 
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Wird zitiert von ... (737)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89
    Zur Asylberechtigung von vorverfolgt und unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern und zur politischen Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals (im Anschluß an BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 76, 143 ; 80, 315 ).

    Ob eine inländische Fluchtalternative in einem Staat besteht, richtet sich nach Maßgabe der für die Verwaltungsgerichte bindenden Rechtsprechung (§ 31 BVerfGG) des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 10. Juli 1989 - Leitsatz 5 - (BVerfGE 80, 315).

    Das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist hiernach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 76, 143 ; 80, 315 ; BVerfG DVBl. 1990, 472).

    Ob eine solche Fluchtalternative angenommen werden kann, richtet sich nunmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - (BVerfGE 80, 315) und vom 10. November 1989 (- 2 BvR 403/84 u.a. - DVBl. 1990, 201 = NVwZ 1990, 254).

    Dabei kommt dem Leitsatz Nr. 5 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 (a.a.O.) Bindungswirkung im Sinne von § 31 BVerfGG zu, weil damit wesentliche Merkmale des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG konkretisiert werden.

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89
    Zur Wahrung des religiösen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative - hier: für Jeziden in der Türkei - (im Anschluß an BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 = DVBl. 1990, 201 = NVwZ 1990, 254).

    Ein in einer solchen Gegend bestehendes "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses ist nicht automatisch mittelbar staatliche Gruppenverfolgung und daher für sich genommen noch nicht asylrechtlich relevant (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 u.a. - DVBl. 1990, 201 = NVwZ 1990, 254).

    Ob eine solche Fluchtalternative angenommen werden kann, richtet sich nunmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - (BVerfGE 80, 315) und vom 10. November 1989 (- 2 BvR 403/84 u.a. - DVBl. 1990, 201 = NVwZ 1990, 254).

    Nach dem vom Bundeserfassungsgericht in seinem Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 u.a. - a.a.O. vorgegebenen Prüfungsrahmen bedarf es für die Entscheidung der Frage nach der Wahrung des religiösen Existenzminimums der Prüfung, welche Bedeutung dem Zusammenhalt der Jeziden untereinander und mit ihrer Religionsfamilie für die Religionsbewahrung zukommt, welches Maß an Zusammenhalt in räumlicher und zeitlicher Hinsicht hierfür auch nach den in der Bundesrepublik mittlerweile vorliegenden Erfahrungen erforderlich ist, ob der betreffende jezidische Asylbewerber nach seiner eigenen Religiosität hierauf angewiesen ist und ob der hierfür gegebenenfalls notwendige staatliche Schutz gegenüber rechtswidrigen Übergriffen in hinreichend verläßlicher Weise - beispielsweise durch Fälle tatsächlich gewährten Schutzes konkret belegbar - gewährleistet erscheint (BVerfG, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89
    Bei einer mittelbaren Gruppenverfolgung muß die erforderliche Verfolgungsdichte auch dann bestehen, wenn es sich in einem Randgebiet eines Staates um langandauernde Differenzen und Streitigkeiten zwischen ethnischen oder religiösen Gruppen von Menschen handelt (im Anschluß an Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105).

    Das Berufungsurteil hält demgegenüber einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es aufgrund der festgestellten Übergriffe bei der von ihm daraus hergeleiteten Gruppenverfolgung durch private Dritte die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dabei erforderliche Verfolgungsdichte angenommen hat (vgl. hierzu Urteile vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 24.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 27 S. 74 insoweit in BVerwGE 70, 232 nicht abgedruckt und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105).

    Damit die Regelvermutung eigener Verfolgung grundsätzlich allen Gruppenangehörigen ohne Rücksicht darauf zugute kommen kann, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Person konkret verwirklicht haben, ist erforderlich, daß jedes im Verfolgungsgebiet im Verfolgungszeitraum lebende Gruppenmitglied nicht nur möglicherweise, latent oder potentiell, sondern wegen der Gruppenzugehörigkeit aktuell gefährdet ist, weil den Gruppenangehörigen insgesamt politische Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.).

    Hierfür ist - wie der erkennende Senat ferner entschieden hat - die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, sondern daß die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, weil auch keine verfolgungsfreien oder deutlich weniger gefährdeten Zonen oder Bereiche vorhanden sind (vgl. Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 33.87 - a.a.O.).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89
    Zur Asylberechtigung von vorverfolgt und unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern und zur politischen Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals (im Anschluß an BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 76, 143 ; 80, 315 ).

    Das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]).

    Hat der Asylsuchende sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann - wie seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) klargestellt ist - sein Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89
    Das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]).

    Hat der Asylsuchende sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann - wie seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - (BVerfGE 74, 51) klargestellt ist - sein Asylbegehren nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, da nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden Zugriff asylbegründende Wirkung zukommt (vgl. etwa Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83] und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O., S. 263 f.).

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89
    Soweit sich die Kläger auf eine Landwegnahme durch den Aga berufen haben, wird insbesondere zu prüfen sein, ob es sich dabei um einen rechtswidrigen Zugriff auf das Land der Kläger unter Vernichtung ihrer Existenzgrundlage handelte, ob und mit welchem Erfolg sich die Kläger dagegen zur Wehr gesetzt haben und ob eine derartige Landwegnahme - auch etwa als "legalisierte Landenteignung" - dem türkischen Staat zuzurechnen wäre (vgl. hierzu Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

    Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den dafür in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - a.a.O. S. 171).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89
    Zur Asylberechtigung von vorverfolgt und unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern und zur politischen Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals (im Anschluß an BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 76, 143 ; 80, 315 ).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist hiernach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 76, 143 ; 80, 315 ; BVerfG DVBl. 1990, 472).

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89
    Hieraus ergibt sich, daß das eigene Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft und ihre Gebote asylrechtlich nicht allein maßgebend sind (vgl. hierzu Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89
    Hieraus ergibt sich, daß das eigene Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft und ihre Gebote asylrechtlich nicht allein maßgebend sind (vgl. hierzu Urteile vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321).
  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    Auszug aus BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89
    Bei der Frage der Zurechnung möglicher Verfolgungshandlungen Dritter auch am Ort einer inländischen Fluchtalternative auf den türkischen Staat wird das Berufungsgericht dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle in das Verfahren eingeführten wesentlichen Erkenntnisquellen in nachprüfbarer Weise zu berücksichtigen sind und eine Auswahl und Selektion von Beweismitteln unzulässig ist (vgl. Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 09.02.1988 - 9 C 276.86

    Spruchkörper - Geschäftsverteilung - Rechtsfehler - Ausländer -

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 47.85

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • BVerwG, 17.01.1990 - 9 C 39.89

    Der Begriff der politischen Verfolgung - Politische Verfolgung wegen

  • BVerwG, 12.02.1990 - 9 B 2.90

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Ein wegen seiner politischen Überzeugung von zweitägiger Haft und dabei erlittenen Mißhandlungen betroffener junger Tamile ist politisch verfolgt (im Anschluß an BVerwGE 80, 315 [BVerwG 25.10.1988 - 9 C 2/88] = NVwZ 1990, 151 und BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

    Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfGE 80, 345; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohten ihm dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    An dem rechtlichen Ansatz, daß es für den politischen Charakter auf die Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt, hat sich damit nichts geändert (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ; vgl. auch Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 9 B 2.90 -).

    Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus (BVerfGE 80, 344; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 - DVBl. 1990, 201; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ; vgl. auch Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

    Im übrigen bringt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beigeladene werde in den ländlichen Gegenden "kaum" eine Existenzgrundlage finden, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im August/September 1983 von dreitägiger Inhaftierung und Mißhandlung betroffener junger Tamile, der seine Heimat im September 1984 verlassen hat, asylberechtigt ist (im Anschluß an BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 sowie BVerwGE 85, 139 = NVwZ 1990, 1175 und BVerwG, NVwZ 1991, 377).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

    Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfGE 80, 345; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohten ihm dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    An dem rechtlichen Ansatz, daß es für den politischen Charakter auf die Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt, hat sich damit nichts geändert (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ; vgl. auch Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 9 B 2.90 -).

    Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl voraus (BVerfGE 80, 344; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ).

    Im übrigen bringt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Beigeladene werde in den ländlichen Gegenden "kaum" eine Existenzgrundlage finden, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka, August 1983

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im August 1983 von zehntägiger Inhaftierung und Mißhandlung betroffener junger Tamile, der seine Heimat im Oktober 1984 verlassen hat, asylberechtigt ist (im Anschluß an BVerfGE 80, 315 sowie Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

    Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfGE 80, 345; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohten ihm dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    An dem rechtlichen Ansatz, daß es für den politischen Charakter auf die Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt, hat sich damit nichts geändert (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ; vgl. auch Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 9 B 2.90 -).

    Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl - voraus (BVerfGE 80, 344; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    Im übrigen bringt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger werde in den ländlichen Gegenden "kaum" eine Existenzgrundlage finden, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

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   BVerwG, 03.05.1990 - 9 C 17.89   

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BVerwG, Entscheidung vom 03.05.1990 - 9 C 17.89 (https://dejure.org/1990,15750)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Mai 1990 - 9 C 17.89 (https://dejure.org/1990,15750)
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  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Vergütung der Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten

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   BVerwG, 06.04.1989 - 9 C 17.89   

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BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1989 - 9 C 17.89 (https://dejure.org/1989,13727)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1989 - 9 C 17.89 (https://dejure.org/1989,13727)
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   AG Oldenburg/Holstein, 07.03.1991 - 9 C 17/89   

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AG Oldenburg/Holstein, 07.03.1991 - 9 C 17/89 (https://dejure.org/1991,28349)
AG Oldenburg/Holstein, Entscheidung vom 07.03.1991 - 9 C 17/89 (https://dejure.org/1991,28349)
AG Oldenburg/Holstein, Entscheidung vom 07. März 1991 - 9 C 17/89 (https://dejure.org/1991,28349)
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