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   BVerwG, 19.08.1986 - 9 C 2.86   

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https://dejure.org/1986,2053
BVerwG, 19.08.1986 - 9 C 2.86 (https://dejure.org/1986,2053)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.1986 - 9 C 2.86 (https://dejure.org/1986,2053)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 (https://dejure.org/1986,2053)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zahnärztliche Prüfungen der Sowjetunion - Spätaussiedler - Zahnarzt - Eingliederungsziel - Zahnheilkunde - Eingliederungsmaßnahmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1990, 208
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 10.97

    - auf der Grundlage gleichwertiger Abschlüsse.

    Dieser strengere Maßstab galt nach der Rechtsprechung des 8. Senats z.B. für die Anerkennung als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig (BVerwGE 72, 141, 143) oder nach einer Entscheidung des 9. Senats für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2000 - 13 A 5574/97

    Gleichwertigkeit d. Zahnarztausbildung (Serbien)

    Auf die Geltung eines strengen Maßstabes bei der Auslegung des Begriffes "Gleichwertigkeit", jedenfalls in den Fällen von Prüfungen, die auf gesetzlicher Grundlage geregelte Ausbildungen abschlossen und von Gesetzes wegen den Zugang zu bestimmten Berufen unmittelbar eröffneten, hat auch das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit erneut hingewiesen, vgl. Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24,36 zum Begriff "Gleichwertigkeit" im Einigungsvertrag, unter Hinweis auf das Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 - , Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6 für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt.

    Auch bei einem Zahnarzt ist deshalb für seinen Beruf eine Befähigung zu verlangen, d. h. eine Verwendbarkeit im Wirtschafts- und Berufsleben der Bundesrepublik Deutschland als Zahnarzt mit der Fähigkeit, aufgrund zahnärztlich-wissenschaftlicher Erkenntnisse Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten festzustellen und zu behandeln, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 20.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2001 - 13 A 5574/97

    Absolvierung eines mindestens fünfjährigen Studiums der Zahnheilkunde an einer

    Auf die Geltung eines strengen Maßstabes bei der Auslegung des Begriffes "Gleichwertigkeit", jedenfalls in den Fällen von Prüfungen, die auf gesetzlicher Grundlage geregelte Ausbildungen abschlossen und von Gesetzes wegen den Zugang zu bestimmten Berufen unmittelbar eröffneten, hat auch das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit erneut hingewiesen, vgl. Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24,36 zum Begriff "Gleichwertigkeit" im Einigungsvertrag, unter Hinweis auf das Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 - , Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6 für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt.

    Auch bei einem Zahnarzt ist deshalb für seinen Beruf eine Befähigung zu verlangen, d. h. eine Verwendbarkeit im Wirtschafts- und Berufsleben der Bundesrepublik Deutschland als Zahnarzt mit der Fähigkeit, aufgrund zahnärztlich-wissenschaftlicher Erkenntnisse Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten festzustellen und zu behandeln, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 20.

  • BVerwG, 10.12.1997 - 6 C 7.97

    - einer Ausbildung in der ehemaligen DDR als regelmäßig unmaßgeblicher Aspekt bei

    Dieser strengere Maßstab galt nach der Rechtsprechung des 8. Senats z.B, für die Anerkennung als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig (BVerwGE 72, 141, 143) oder nach einer Entscheidung des 9. Senats für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).
  • BVerwG, 27.08.1990 - 9 B 38.90

    Führung eines in der Sowjetunion erworbenen akademischen Grades in Deutschland

    Die Anerkennung eines solchen Diploms bezieht sich daher lediglich auf die in ihm zum Ausdruck kommende Berufsbefähigung, nämlich die abstrakte, im Sinne der - unmittelbaren - Befähigung zu verstehende Verwendbarkeit im Wirtschafts- und Berufsleben der Bundesrepublik Deutschland, die Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist (Urteil vom 4. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 18.83 - BVerwGE 72, 141 ; Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).

    In diesem Sinne hat der Senat bereits unter stillschweigender Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Urteil vom 8. Juni 1984 (KMK-HSchR 1985, 56) entschieden, daß das Begehren eines Vertriebenen auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt nicht unmittelbar nach § 92 BVFG , sondern nach § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZahnHG) zu beurteilen ist (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.03.1993 - 3 B 128.92

    Zahnheilkundegesetz - Approbation - Voraussetzung für die Approbationserteilung

    Keine Rechtsfrage ist die erste vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Auslegung "erschöpfend" sei, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. August 1986 (- BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 Nr. 6) dem § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZahnHKG "hinsichtlich der außerhalb Deutschlands abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung" gegeben hat.

    Dies kommt im Berufungsurteil hinreichend deutlich zum Ausdruck, so daß insoweit die vom Kläger behauptete Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1986 (- BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 Nr. 6) nicht vorliegt.

  • BVerwG, 30.06.1992 - 9 C 5.91

    Gleichwertigkeit polnischer Rechtsmagisterprüfung mit 1. jur. Staatspr.

    Das nach dem Urteil vom 4. Oktober 1985 (BVerwGE 72, 141) für die Gleichwertigkeit einer ausländischen juristischen Prüfung mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung geltende Erfordernis der Unmittelbarkeit der Berufsbefähigung gilt nur dann, wenn die Gleichwertigkeit mit deutschen Prüfungen in Rede steht, die eine unmittelbare Berufsbefähigung vermitteln (vgl. dazu auch Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2000 - 13 A 2563/97

    Erteilung der deutschen Approbation als Zahnarzt; Anerkennung eines

    Auf die Geltung eines strengen Maßstabes bei der Auslegung des Begriffes "Gleichwertigkeit", jedenfalls in den Fällen von Prüfungen, die auf gesetzlicher Grundlage geregelte Ausbildungen abschlossen und von Gesetzes wegen den Zugang zu bestimmten Berufen unmittelbar eröffneten, hat auch das Bundesverwaltungsgericht in jüngerer Zeit erneut hingewiesen, vgl. Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10.97 -, BVerwGE 106, 24,36 zum Begriff "Gleichwertigkeit" im Einigungsvertrag, unter Hinweis auf das Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 - , Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6 für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt.

    Auch bei einem Zahnarzt ist deshalb für seinen Beruf eine Befähigung zu verlangen, d. h. eine Verwendbarkeit im Wirtschafts- und Berufsleben der Bundesrepublik Deutschland als Zahnarzt mit der Fähigkeit, aufgrund zahnärztlich-wissenschaftlicher Erkenntnisse Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten festzustellen und zu behandeln, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 9 C 2.86 -, Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 20.

  • BVerwG, 31.08.1993 - 9 B 393.93

    Revisionszulassung - Grundsätzliche Bedeutung - Rechtsvorschrift außer Kraft -

    Wie sich aus § 13 BVFG a. F. und der Überschrift des 3. Abschnitts des Gesetzes in seiner früheren Fassung ergibt, zielt das Bundesvertriebenengesetz darauf ab, die Vertriebenen in das wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach ihren früheren wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbaren Maße einzugliedern (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6, S. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1990 - 9 S 170/90

    Zur Frage der Gleichwertigkeit einer polnischen Rechtsmagisterprüfung mit der 1.

    Im übrigen macht dieser Hinweis deutlich, daß einen Anerkennungsbewerber durch die fiktive Gleichwertigkeitsfeststellung in Wirklichkeit ein Scheinrecht zuerkannt wird, das die bezweckte Eingliederungshilfe nicht leisten kann, weil sich auch der Markt nicht täuschen lassen wird durch Anerkennung einer Prüfung als gleichwertig, die keinerlei Kenntnisse der deutschen Rechtsordnung bescheinigen kann (vgl. auch das Urteil des BVerwG -- 9. Senat -- vom 19.8.1986 -- 9 C 2.86, S. 15 des amtlichen Umdrucks: "Das Bundesvertriebenengesetz... blickt in die Zukunft und will den Aussiedler in die tatsächlich bestehenden Verhältnisse eingliedern.").
  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 35/96

    Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Einstufung als Chefarzt nach

  • VG Düsseldorf, 31.08.2006 - 6 K 4892/05

    Anspruch auf eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 und Ausstellung eines

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