Weitere Entscheidung unten: AG St. Ingbert, 08.12.2014

Rechtsprechung
   AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.02.2015 - 9 C 215/14   

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https://dejure.org/2015,62348
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.02.2015 - 9 C 215/14 (https://dejure.org/2015,62348)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 24.02.2015 - 9 C 215/14 (https://dejure.org/2015,62348)
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Entscheidung vom 24. Februar 2015 - 9 C 215/14 (https://dejure.org/2015,62348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Wohnraummietvertragskündigung eines Altmietvertrags mit jährlicher Verlängerungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 257/06

    Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen, sich verlängernden

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.02.2015 - 9 C 215/14
    Zwar kann ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden (vgl. BGH Urteil vom 11.07.2007 - VIII ZR 230/06 - Urteil vom 20.06.07 - VIII ZR 257/06 - BGH Urteil vom 23.06.2010 - VIII ZR 230/09 -), doch liegen hier die Voraussetzungen des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB nicht vor.
  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 230/06

    Kündigungsfrist bei befristeten Mietverhältnissen mit Verlängerungsklausel

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.02.2015 - 9 C 215/14
    Zwar kann ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden (vgl. BGH Urteil vom 11.07.2007 - VIII ZR 230/06 - Urteil vom 20.06.07 - VIII ZR 257/06 - BGH Urteil vom 23.06.2010 - VIII ZR 230/09 -), doch liegen hier die Voraussetzungen des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB nicht vor.
  • BGH, 23.06.2010 - VIII ZR 230/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer formularmäßigen Verlängerungsklausel in einem

    Auszug aus AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 24.02.2015 - 9 C 215/14
    Zwar kann ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden (vgl. BGH Urteil vom 11.07.2007 - VIII ZR 230/06 - Urteil vom 20.06.07 - VIII ZR 257/06 - BGH Urteil vom 23.06.2010 - VIII ZR 230/09 -), doch liegen hier die Voraussetzungen des Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB nicht vor.
  • LG Berlin, 25.11.2015 - 65 S 114/15
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Februar 2015 - 9 C 215/14 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24. Februar 2015 - 9 C 215/14 - ist vorläufig vollstreckbar.

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Rechtsprechung
   AG St. Ingbert, 08.12.2014 - 9 C 215/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,54073
AG St. Ingbert, 08.12.2014 - 9 C 215/14 (https://dejure.org/2014,54073)
AG St. Ingbert, Entscheidung vom 08.12.2014 - 9 C 215/14 (https://dejure.org/2014,54073)
AG St. Ingbert, Entscheidung vom 08. Dezember 2014 - 9 C 215/14 (https://dejure.org/2014,54073)
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Wird zitiert von ...

  • LG Saarbrücken, 15.05.2015 - 13 S 12/15

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden bei

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 8. Dezember 2014 - 9 C 215/14 (10) - teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 165, 00 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Mai 2013 sowie 46, 41 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Oktober 2013 zu zahlen.
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