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   BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96   

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BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96 (https://dejure.org/1997,1791)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1997 - 9 C 27.96 (https://dejure.org/1997,1791)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 (https://dejure.org/1997,1791)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Volksdeutscher aus der früheren Sowjetunion (Kirgisien) - Gehobene berufliche Position - Besondere Bindung an ein kommunistisches System - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen ...

  • Judicialis

    BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3; ; BVFG § 5 Nr. 1 Buchst. d n.F.; ; BVFG § 100 Abs. 1 n.F.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 402 (Ls.)
  • DVBl 1998, 286
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96
    Einen im Vertreibungsgebiet erreichte gehobene berufliche Position sowie eine besondere Bindung an das dortige politische System reichen für sich allein zu einer Widerlegung nicht aus (Fortführung von BVerwGE 78, 147).

    Dies ist in aller Regel im Wege der Rechtsanwendung als gesetzlich vermutete Tatsache der Entscheidung zugrunde zu legen (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147, 150).

    Widerlegt ist die gesetzliche Vermutung vielmehr nur dann, wenn mit der gehobenen beruflichen Position eine in bewußter Abwendung vom deutschen Volkstum erfolgte Anpassung an andere Nationalitäten im Vertreibungsgebiet verbunden war, weil es in diesem Fall ausgeschlossen ist, daß der Volksdeutsche von den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch betroffen gewesen ist (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - a.a.O. S. 152; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39, 5.15).

  • BVerwG, 29.06.1993 - 9 C 40.92

    Vertriebene - Juden - Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96
    Nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht findet jedoch in aller Regel keine Prüfung statt, ob der deutsche Staatsangehörige oder der deutsche Volkszugehörige ein Kriegsfolgenschicksal erlitten hat, zumal dieser Begriff dem Bundesvertriebenengesetz fremd ist (Urteil vom 29. Juni 1993 - BVerwG 9 C 40.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96
    Das liegt auf der Hand, sofern in dem Statusausschluß des § 5 Nr. 1 Buchst. d 1. Alternative BVFG n.F. eine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen "Unwürdigkeit" zum Ausdruck kommen sollte (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132, 141; Beschluß vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 - zu den Ausschlußtatbeständen des Häftlingshilfegesetzes), wofür der systematische Zusammenhang mit § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c BVFG n.F. sprechen könnte.
  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 282.86

    Volksdeutscher - Vertriebener - Individuelles Vertreibungsgebiet -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96
    Widerlegt ist die gesetzliche Vermutung vielmehr nur dann, wenn mit der gehobenen beruflichen Position eine in bewußter Abwendung vom deutschen Volkstum erfolgte Anpassung an andere Nationalitäten im Vertreibungsgebiet verbunden war, weil es in diesem Fall ausgeschlossen ist, daß der Volksdeutsche von den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch betroffen gewesen ist (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - a.a.O. S. 152; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39, 5.15).
  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem im August 1992 mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland übergesiedelten Kläger, auf dessen Begehren nach § 100 Abs. 1 BVFG n.F. das Bundesvertriebenengesetz in seiner bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung anzuwenden ist (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367 m.w.N.), der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises nach § 100 Abs. 2 BVFG n.F., § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG a.F. zu.
  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96
    Das liegt auf der Hand, sofern in dem Statusausschluß des § 5 Nr. 1 Buchst. d 1. Alternative BVFG n.F. eine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen "Unwürdigkeit" zum Ausdruck kommen sollte (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132, 141; Beschluß vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 - zu den Ausschlußtatbeständen des Häftlingshilfegesetzes), wofür der systematische Zusammenhang mit § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c BVFG n.F. sprechen könnte.
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 6.92

    Vertreibungsmaßnahmen - Vertreibungsgebiete - Vertriebene

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96
    Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte (vgl. zuletzt Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 6 S 485/99

    Statusausschluß nach BVFG § 5 Nr 1 Buchst d wegen gehobener beruflicher oder

    Die Statusausschlußfrist des § 5 Nr. 1 d BVFG nF schreibt nicht einen zuvor bereits geltenden Rechtszustand fort (wie BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 27/96; entgegen Urteil des Senats vom 01.08.1996 - 16 S 2682/94 -, VBlBW 1997, 31) Sie regelt einen Unterfall der Statusunwürdigkeit und steht nicht (mehr) im Zusammenhang mit dem Erfordernis des Vertreibungsdrucks.

    Diese Auffassung läßt sich im Hinblick auf die objektive Gesetzeslage (Stellung, Wortlaut, Systematik, Zweck) und die ihr im Ergebnis Rechnung tragende neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 27.96 - sowie Urteile vom 18.3.1999 - 5 C 2.99 und 5 C 5.99) nicht halten und wird vom Senat aufgegeben.

    1.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt § 5 Nr. 1d) BVFG Verschärfungen beim Statuserwerb mit sich, wie sie im bis zum 31.12.1992 geltenden Recht nicht enthalten waren (BVerwG, Urt. vom 21.10.1997, a.a.O.).

    § 5 BVFG übernimmt insofern die Konstruktion anderer Kriegsfolgegesetze (vgl. etwa die Ausschlußtatbestände in § 2 Abs. 1 HHG) und geht über die Regelung des § 11 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BVFG a.F. hinaus, der bei Vorliegen der dort genannten Umstände lediglich den Ausschluß einzelner Rechte und Vergünstigungen vorsah, den Vertriebenenstatus selbst aber nicht in Frage stellte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 a.a.O., S. 9).

    Letztere machen nach Auffassung des Senats deutlich, daß es sich bei § 5 Nr. 1d) BVFG nicht um die gesetzliche Festschreibung eines fehlenden Kriegsfolgenschicksals , sondern in erster Linie um einen objektiven "Unwürdigkeitsgrund" handelt (ebenso OVG Münster, Urteile vom 17.3.1997 - OVG 2 A 4942/95 - und vom 18.8.1998 - OVG 2 A 4336/96 - sowie von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Bd. 1, Vorbem. zu § 5 BVFG; tendenziell ebenso BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 a.a.O.; offengelassen hingegen in BVerwG, Urteile vom 18.3.1999 a.a.O.).

    Anderslautende, auf eine bloße Fortschreibung der bisherigen Rechtslage in § 5 Nr. 1d) BVFG hindeutende Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren sind wenig aussagekräftig, da sie teilweise von falschen rechtlichen Prämissen ausgehen, jedenfalls aber objektiv im Gesetz keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. im einzelnen OVG Münster, Urt. vom 17.3.1997 a.a.O.; BVerwG, Urt. vom 21.10.1997 a.a.O., S. 9, 10).

    Deren Gründe (erhebliches Vorschubleisten einer Gewaltherrschaft, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, schwerwiegender Mißbrauch der Stellung zum Vor- oder Nachteil anderer) finden sich auch in anderen Kriegsfolgegesetzen (vgl. etwa die Ausschlußgründe des § 2 Abs. 1 Häftlingshilfegesetz - HHG) und haben wie dort den Zweck, rechtliche, politische oder moralische Grenzen staatlicher Hilfsbereitschaft für bestimmte Personengruppen ungeachtet ihrer allgemeinen Kriegsfolgenbetroffenheit aufzuzeigen (vgl. Hinweise in BVerwG, Urteil vom 21.10.1997 a.a.O. unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu § 2 HHG, vgl. etwa Beschluß vom 12.1.1991 - 9 B 244.90 -, Buchholz 412.6, § 2 HHG Nr. 3).

  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97

    Spätgeborene aus Rumänien; Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für

    Diese Regelung, die nur für Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG n.F. gilt, ist auf den Personenkreis der Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch nicht der Sache nach anwendbar, wie in den Urteilen vom 21. Oktober 1997 BVerwG 9 C 27.96 und 9 C 46.96 (DokBer A 1998, S. 55 und DokBer A 1998, S. 87 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 54 im einzelnen dargelegt ist. Vielmehr geht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der lediglich ein Verlassen des Vertreibungsgebiets verlangt, aufgrund der hinter ihm stehenden gesetzgeberischen Wertung, daß ein Verbleiben in den Gebieten, in denen allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben, grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist, stillschweigend davon aus, daß der deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Zu seinen Gunsten streitet deshalb eine zur Umkehr der materiellen Beweislast führende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Diese gesetzliche Vermutung gilt unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte (vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 BVerwGE 91, 140).

    Widerlegt ist diese vielmehr wie in den Urteilen vom 21. Oktober 1997 a.a.O. ausgeführt nur dann, wenn mit der Privilegierung auch eine bewußte Abwendung vom deutschen Volkstum verbunden waren.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1998 - 2 A 6235/95

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Vermittlung der deutschen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, NVwZ-RR 1998, 402 (nur Leitsatz).

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 2.99

    Aussiedlerstatus für ehemalige Berufsoffiziere der früheren Sowjetarmee

    Insoweit stimmt die Regelung des § 5 Nr. 1 d erste Alternative BVFG mit dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht überein (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 21. Oktober 1997 - BVerwG 9 C 27.96 - sowie Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 1.99 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 2 A 4942/95

    Aufnahme von Spätaussiedlern; Unwürdigkeit; Arrangieren mit totalitärem Regime;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2011 - 12 A 2561/09

    Abstellen auf die Sachlage und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt bei

    vgl. zu solchen vor der Wohnsitzaufgabe im Aussiedlungsgebiet liegenden Gründen: § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG, BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Der Rückgriff auf Personen, die die Stichtagsvoraussetzungen erfüllen, ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Eltern oder Voreltern nach dem 31. März 1952 den Wohnsitz in die Aussiedlungsgebiete verlagert haben"; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 266/86 -, a.a.O.; zur Widerlegung der Regelvermutung des Vertreibungsdrucks unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 24.00-, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5, juris, und vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2000 - 2 A 5888/94 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2012 - 11 A 2169/10

    Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland durch einen aus den

    Die widerlegliche gesetzliche Vermutung entfällt erst dann, wenn die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG geregelte Rückausnahme vorliegt, also wenn Eltern und Voreltern den Wohnsitz nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, oder bei der Erfüllung eines der Ausschlusstatbestände des § 5 BVFG, "bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, daß der Betroffene kein Kriegsfolgenschicksal erlitten hat oder die Aussiedlung aus kriminellen Gründen anstrebt", vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23; zur Widerlegung der Regelvermutung des Vertreibungsdrucks unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 5 C 24.00 , Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5 = juris, und vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, juris, oder wenn sonst eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller Aufnahme in Deutschland aus vertreibungsfremden Gründen begehrt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.1998 - 2 A 4336/96

    Anspruch eines Offiziers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides wegen deutscher

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, DVBl 1998, 286.

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 5.99

    Aussiedlerstatus für ehemalige Berufsoffiziere der früheren Sowjetarmee

    Insoweit stimmt die Regelung des § 5 Nr. 1 d erste Alternative BVFG mit dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht überein (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 21. Oktober 1997 - BVerwG 9 C 27.96 - sowie Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C 1.99 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2012 - 11 A 2095/10

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Falle des Nachweises der

    Die widerlegliche gesetzliche Vermutung entfällt erst dann, wenn die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz BVFG geregelte Rückausnahme vorliegt, also wenn Eltern und Voreltern den Wohnsitz nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, oder bei der Erfüllung eines der Ausschlusstatbestände des § 5 BVFG, "bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, daß der Betroffene kein Kriegsfolgenschicksal erlitten hat oder die Aussiedlung aus kriminellen Gründen anstrebt", vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23; zur Widerlegung der Regelvermutung des Vertreibungsdrucks unter den Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) und c) BVFG: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 5 C 24.00 , Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5 = juris, und vom 21. Oktober 1997 - 9 C 27.96 -, juris, oder wenn sonst eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller Aufnahme in Deutschland aus vertreibungsfremden Gründen begehrt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2011 - 11 A 2603/09

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler; Vorliegen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1999 - 6 S 949/96

    Vertriebenenstatus mit Zeitpunkt der sog Administrativumsiedlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 4629/05

    Anforderungen an die Darlegung einer gesetzlichen Verpflichtung zum

  • VG Minden, 14.07.2010 - 11 K 1737/06

    Abstellen auf die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt bei Entscheidungen über

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 6 S 2662/97

    Rechtsmittelzulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der

  • VG Karlsruhe, 22.05.1998 - 3 K 4161/95

    Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung; Herausgehobene

  • VG Minden, 05.05.2010 - 11 K 3273/09

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler gemäß § 27 Abs. 1 S. 1

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