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   BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94   

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BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94 (https://dejure.org/1995,160)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.1995 - 9 C 276.94 (https://dejure.org/1995,160)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 (https://dejure.org/1995,160)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Asylanspruchs eines Beigeladenen als Ünterstützer der Organisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) in Sri Lanka - Vorliegen eines Attentatsverdachts - Ausschluss eines Asylanspruchs bei Erfüllung der Voraussetzungen eines asylerheblichen ...

  • VN-Flüchtlingsbehörde (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 51 Abs. 1, Abs. 3; GG Art. 16a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 86
  • DVBl 1995, 572
  • DVBl 1995, 573
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94
    Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die politische Betätigung in der Begehung oder Unterstützung einer terroristischen Tat besteht (vgl. BVerfGE 80, 315; 81, 142 [BVerfG 30.11.1989 - 2 BvR 3/88]; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 [BVerwG 20.11.1990 - 9 C 72/90]).

    Ein Asylanspruch wäre jedoch auch bei Erfüllung der Voraussetzungen eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes ausgeschlossen, wenn der Beigeladene die Absicht hätte, das angestrebte Asyl dazu zu nutzen, von Deutschland aus mit terroristischen Mitteln gegen die srilankische Regierung zu kämpfen (BVerfGE 81, 142 [BVerfG 20.12.1989 - 2 BvR 958/86], ferner BVerfG, Beschlüsse vom 25. April 1991, NVwZ 1992, 261 und vom 13. Oktober 1994, AuAS 1995, 7).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94
    Anderes gilt dann, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, wenn die Kriegführung in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 ).

    Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die politische Betätigung in der Begehung oder Unterstützung einer terroristischen Tat besteht (vgl. BVerfGE 80, 315; 81, 142 [BVerfG 30.11.1989 - 2 BvR 3/88]; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 [BVerwG 20.11.1990 - 9 C 72/90]).

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94
    Deshalb waren auch Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht nicht gehindert, einen in individuellen Vorfluchtgründen wurzelnden Asylanspruch sachlich zu prüfen (Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 41.91

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren - Beiordnung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94
    Wer politische Verfolgung zu befürchten hat, weil er nach der Ausreise aus dem Heimatstaat eine mißliebige politische Überzeugung vertreten und ihr entsprechend gehandelt hat (exilpolitische Betätigung), ist asylberechtigt in aller Regel nur dann, wenn die im Ausland vertretene politische Überzeugung bereits im Heimatland persönlichkeitsprägend vorhanden war und betätigt worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - BVerfGE 74, 51; Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 41.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 149).
  • BVerwG, 11.02.1988 - 1 B 136.87

    Innerstaatliche Fluchtalternative - Abschiebungsandrohung - Neue maßgebliche

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94
    Die Vorschrift erlaubt die Abschiebung in den Verfolgerstaat nur bei schwerwiegender Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit (Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]; ebenso Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - InfAuslR 1988, 167).
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94
    Wer politische Verfolgung zu befürchten hat, weil er nach der Ausreise aus dem Heimatstaat eine mißliebige politische Überzeugung vertreten und ihr entsprechend gehandelt hat (exilpolitische Betätigung), ist asylberechtigt in aller Regel nur dann, wenn die im Ausland vertretene politische Überzeugung bereits im Heimatland persönlichkeitsprägend vorhanden war und betätigt worden ist (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - BVerfGE 74, 51; Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 41.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 149).
  • BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89

    Ausländerrecht: Prüfungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit von Ausreiseaufforderung

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94
    Denn ein Abschiebungsschutzanspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG wird grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die drohende politische Verfolgung aus einem selbstgeschaffenen Nachfluchtgrund herleitet (Urteil vom 4. Dezember 1990 - BVerwG 9 C 99.89 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 20).
  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 100.90

    Asylrecht - Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Objektiver Nachfluchtgrund

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94
    Maßgebend ist, ob der die Verfolgung auslösende Umstand von demjenigen Ausländer geschaffen worden ist, der unter Berufung auf ihn Asyl begehrt (vgl. Urteil vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 100.90 - BVerwGE 88, 92).
  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94
    Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die politische Betätigung in der Begehung oder Unterstützung einer terroristischen Tat besteht (vgl. BVerfGE 80, 315; 81, 142 [BVerfG 30.11.1989 - 2 BvR 3/88]; Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141 [BVerwG 20.11.1990 - 9 C 72/90]).
  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 58.92

    Objektiver Nachfluchtgrund im Fall nachträglich eintretender Änderungen der

    Auszug aus BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94
    Ein Attentat eines politischen Aktivisten auf Repräsentanten der Gegenseite ist, auch wenn der Täter davor und danach längere Zeit an herausgehobener Stellung an der politischen Auseinandersetzung beteiligt gewesen ist, ein konkretes, faßbares, auch seiner sozialen Bedeutung nach sich von der exilpolitischen Betätigung im übrigen deutlich abhebendes Einzelereignis (vgl. dazu auch Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 58.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162).
  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

  • BVerfG, 25.04.1991 - 2 BvR 1437/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß des Asylanspruchs infolge

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 13.10.1994 - 2 BvR 126/94

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch sog.

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 46.75

    Tatbestand des Urteils - Verhandlungsniederschrift - Ausstellung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2013 - 8 A 2632/06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit auf

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 (juris Rn. 19).

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 -, DVBl. 2001, 66 (juris Rn. 8 ff.), vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (juris Rn. 27 ff.); BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 (juris Rn. 18); BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 1 B 24.10 -, juris Rn. 4, und vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (juris Rn. 20).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 (juris Rn. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.1996 - A 12 S 2456/94

    Keine Gruppenverfolgung der Sikh in Indien; Einzelfall der Verfolgungsgefahr für

    Vielmehr gibt es Anzeichen, daß die Folter keineswegs unterschiedslos gegen jeden strafrechtlich Verdächtigen gleichermaßen praktiziert wird, sondern daß Unterschiede je nach der politischen Überzeugung des Betroffenen bestehen, entsprechend dem "Erfahrungsgrundsatz" hinsichtlich der Möglichkeit, Mißhandlungen und Folter in - noch - verschärfter Form anzuwenden (siehe BVerwG, Urteil vom 10.01.1995, DVBl 1995, 573).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.01.1995 aaO, im Falle eines srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Volkszugehörigkeit) liegt es im Gegenteil nahe, daß, nachdem die indische Polizei in der Regel mehr oder weniger jede in ihre Gewalt geratene verdächtige Person mißhandelt, sie jedenfalls einem führenden Aktivisten der Khalistan-Bewegung - wie dem Kläger - der darüber hinaus noch der Unterstützung des Terrorismus verdächtigt wird, als einem "Staatsfeind" besonders schlimme Mißhandlungen zufügt.

    2.) Es läßt sich nicht feststellen, daß die Teil-Organisation, deren Generalsekretär der Kläger war oder noch ist, jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt (BVerwG, Urteil vom 10.01.1995, aaO) "die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten" zum Ziel hat.

    Gegen eine relevante Unterstützung und konkrete Förderung des Terrorismus spricht auch, daß gegen den Kläger - obwohl alle Vorwürfe deutschen Behörden bekannt sind - mangels Anfangsverdachts einer Straftat noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist (zu dessen Bedeutsamkeit siehe BVerwG, Urteil vom 10.01.1995, aaO).

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10.01.1995, aaO) ist ebenfalls zu entnehmen, daß terroristische Aktivitäten - allerdings gleich, ob schon im Heimatland begonnen oder nicht - "nur" zu einem Ausschluß des Asylgrundrechts führen, hingegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausschließlich an § 51 Abs. 3 AuslG scheitern kann.

    Zudem geht es hier nicht um etwaiges Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern darum, ob eine Wiederholungsgefahr konkret zu besorgen wäre (BVerwG, Urteil vom 20.10.1994, InfAuslR 1995, 56; Urteil vom 10.01.1995, aaO; vgl näher Kanein/Renner aaO, Rdnr 20ff).

  • BVerwG, 31.03.2011 - 10 C 2.10

    Asyl; Ausschlussgrund; Aussetzung des Verfahrens; Beweismaß; faires Verfahren;

    Die hier noch erforderliche aktuelle Gefahr (oder auch Wiederholungsgefahr - vgl. hierzu Urteil vom 30. März 1999 a.a.O. Rn. 22 unter Hinweis auf Urteil vom 10. Januar 1995 - BVerwG 9 C 276.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175, juris Rn. 23) ist im Fall des Klägers aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, da er weiterhin Präsident der FDLR ist und diese - wie im Haftbefehl ausgeführt - auch während des Berufungsverfahrens ihre einschlägigen Aktivitäten fortgesetzt hat.
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