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   BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86   

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BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86 (https://dejure.org/1987,211)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.1987 - 9 C 277.86 (https://dejure.org/1987,211)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 1987 - 9 C 277.86 (https://dejure.org/1987,211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfolgungsgefahr - Asylbewerber - Erneuerung/Verlängerung des Passes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 78, 152
  • NVwZ 1988, 160
  • DVBl 1988, 288
  • DÖV 1988, 171
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86
    Zur Frage, inwieweit die Bestrafung aufgrund von Staatsschutzbestimmungen politische Verfolgung darstellt (wie Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Dazu sind für die hier maßgebende Frage, unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, daß eine Strafvorschrift auf die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet ist oder bei ihrer Anwendung von dieser mitbestimmt wird, durch das Senatsurteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - (InfAuslR 1987, 228 = Dok.Ber. A 1987, 273, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt) folgende ergänzende Hinweise gegeben worden:.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86
    Die politische Überzeugung wird jedoch dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit den Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsräson nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht 'für sich behält', sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber 'hören läßt' und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. dazu BVerfGE 7, 198; Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 ; Herzog in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Rdnr. 59 zu Art. 5).
  • BVerwG, 12.04.1978 - 2 WDB 24.77

    Soldat - Verletzung von Dienstpflichten - Öffentliche politische Veranstaltung

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86
    Die politische Überzeugung wird jedoch dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit den Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsräson nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht 'für sich behält', sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber 'hören läßt' und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. dazu BVerfGE 7, 198; Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 ; Herzog in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Rdnr. 59 zu Art. 5).
  • BVerwG, 25.05.1981 - 9 B 83.80

    Darlegung der Furcht vor politischer Verfolgung in Pakistan - Asylgrundrecht im

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86
    Es verbleibt somit bei der vom Bundesverwaltungsgericht bereits bisher vertretenen Auffassung, daß allein aus der Tatsache der Erneuerung oder Verlängerung von Ausweispapieren durch den Heimatstaat nicht auf fehlende Verfolgungsgefahr bzw. auf eine Schutzunterstellung geschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 28. April 1964 - BVerwG 1 C 31.61 - Beschluß vom 25. Mai 1981 - BVerwG 9 B 83.80 -).
  • BVerwG, 20.05.1981 - 9 B 99.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86
    Auch im Beschluß vom 20. Mai 1981 - BVerwG 9 B 99.80 - ist lediglich ausgeführt, der von der Vorinstanz im konkreten Fall aus der Verlängerung der Geltungsdauer des Passes gezogene Schluß, eine politische Verfolgung sei nicht zu befürchten, stelle keinen Verstoß gegen die Denkgesetze dar.
  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86
    Denn auch für den vorliegenden Zusammenhang gilt, was der Senat wiederholt grundsätzlich hervorgehoben hat: Nicht jede nach der Rechtsordnung anderer Staaten zulässige Beeinträchtigung von Rechten, die dem einzelnen hier durch das Grundgesetz gewährleistet sind, stellt schon eine asylerhebliche politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 3.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 22 und vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 ).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 3.84

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Auslegung - Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86
    Denn auch für den vorliegenden Zusammenhang gilt, was der Senat wiederholt grundsätzlich hervorgehoben hat: Nicht jede nach der Rechtsordnung anderer Staaten zulässige Beeinträchtigung von Rechten, die dem einzelnen hier durch das Grundgesetz gewährleistet sind, stellt schon eine asylerhebliche politische Verfolgung dar (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 3.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 22 und vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 ).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86
    Sowohl die Formulierung als auch die Bezugnahme auf die zitierten Erkenntnisquellen lassen deutlich werden, daß sich das Berufungsgericht damit den "für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit" verschafft hat, der nach der Rechtsprechung des Senats auch in Asylstreitigkeiten gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu fordern ist (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180).
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86
    Nur in dem letztgenannten Fall liegt eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vor (vgl. z.B. Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 184 und 195).
  • VG Köln, 11.03.1983 - 2 K 13729/81
    Auszug aus BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86
    Aber auch eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auf Asylbewerber scheidet aus (so auch Marx/Strate/Pfaff, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 9 zu § 15; Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Rdnr. 22 ff. zu § 15; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl. Anm. 1 zu § 15 AsylVfG; VG Köln, Urteil vom 11. März 1983, NVwZ 1983, 498).
  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 18.03.1977 - 1 B 242.76

    Beschränkung einer Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht

  • BVerwG, 02.12.1991 - 9 C 126.90

    Asylverfahren - Anerkennung als Asylberechtigter - Erlöschen

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1987 (BVerwGE 78, 152), in dem er eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG auf Asylbewerber verneint hat, den Unterschied zur Erneuerung des Nationalpasses durch einen anerkannten Asylberechtigten darin gesehen, daß dieser nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) einen Reiseausweis erhält, der auch zu Reisen außerhalb der Bundesrepublik berechtigt, so daß für ihn der Besitz eines gültigen Passes seines Herkunftslandes allerdings grundsätzlich entbehrlich ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98

    Allgemeine Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers - Zeitpunkt für die Beantragung

    Aus dem Umstand, daß der Asylbewerber von sich aus - freiwillig - seinen Paß durch die Auslandsvertretung seines Heimatstaates verlängern lassen kann, ohne daß dies automatisch zur Ablehnung seines Asylantrags führen müßte (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.10.1987 - 9 C 277.86 -, BVerwGE 78, 152), ergibt sich nichts anderes.
  • OVG Sachsen, 23.03.2011 - A 5 A 447/08

    Möglichkeit des Schlusses auf eine fehlende Verfolgungsgefahr allein aus der

    Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift etwa der Gestalt, dass die Erneuerung des Nationalpasses des Beigeladenen während des auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verfahrens unabhängig von der getroffenen Verfolgungsprognose zwingend entgegenstünde, scheidet aus, weil die Vorschrift nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur das Erlöschen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, nicht aber einen Ausschlussgrund für die erst erstrebte Zuerkennung (vgl. für das Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter: BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1997, - 9 C 277/86 -, juris Rn. 8; Urt. v. 20.10.1987 - 9 C 277/86 -, juris).

    Auch eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschrift auf Asylbewerber scheidet aus (BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1997, a. a. O.).

    Es ist in freier Beweiswürdigung der Umstände jedes Einzelfalles zu beurteilen, inwieweit sich die Tatsache der Passerneuerung bzw. erstmaligen Passausstellung während des Asylverfahrens auf die zu treffende Verfolgungsprognose auswirkt (BVerwG, Urt. vom 20. Oktober 1997, a. a. O., Rn. 10, Urt. v. 20.10.1987, a. a. O.).

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